chen kan, den Preiß der vorgeschossenen Sache erhöhet (§. 939 Mor.). Die Zwei- fel, so einem hierbey entstehen könnten, als wenn auch im gemeinen Wesen ein jeder bey demjenigen müste geschützet werden, was ihm vermöge des natürlichen Rechts zukommet (§. 272), sollen unten an seinem Orte überhaupt gehoben werden.
Was man we- gen Si- cherheit in Auslei- hung der Gelder zu besor- gen.
§. 336.
Weil man auch insonderheit mit dem Ausleihen des Geldes gar leichte kan betrogen werden, indem man es unwis- sende an solche Personen giebet, bey denen man nicht Sicherheit genung hat; so ist absonderlich davor zu sorgen, daß diejeni- gen, welche Geld auszuleihen haben, sicher gehen und solchergestalt in Erfahrung kom- men können, ob die, so das Geld borgen wollen, auch in dem Stande sind, es wie- der abzutragen, entweder weil sie so viel an unbeweglichen oder auch beweglichen Gütern besitzen, als zur Sicherheit wegen des Darlehns erfordert wird, auch nicht bereits in grösseren Schulden stecken, oder auch, wenn sie das Geld zum Erwerb brau- chen, das Capital in ihrem Handel oder anderer Handthierung beständig un- versehret erhalten wird. Jch wil zwar nicht hoffen, daß jemand in Zweiffel zie- hen wird, ob man deßwegen offentlich im gemeinen Wesen Vorsorge zu tragen nö- thig habe: sollte es aber jemanden bedenck-
lich
Cap. 3. Von der Einrichtung
chen kan, den Preiß der vorgeſchoſſenen Sache erhoͤhet (§. 939 Mor.). Die Zwei- fel, ſo einem hierbey entſtehen koͤnnten, als wenn auch im gemeinen Weſen ein jeder bey demjenigen muͤſte geſchuͤtzet werden, was ihm vermoͤge des natuͤrlichen Rechts zukommet (§. 272), ſollen unten an ſeinem Orte uͤberhaupt gehoben werden.
Was man we- gen Si- cherheit in Auslei- hung der Gelder zu beſor- gen.
§. 336.
Weil man auch inſonderheit mit dem Ausleihen des Geldes gar leichte kan betrogen werden, indem man es unwiſ- ſende an ſolche Perſonen giebet, bey denen man nicht Sicherheit genung hat; ſo iſt abſonderlich davor zu ſorgen, daß diejeni- gen, welche Geld auszuleihen haben, ſicher gehen und ſolchergeſtalt in Erfahrung kom- men koͤnnen, ob die, ſo das Geld borgen wollen, auch in dem Stande ſind, es wie- der abzutragen, entweder weil ſie ſo viel an unbeweglichen oder auch beweglichen Guͤtern beſitzen, als zur Sicherheit wegen des Darlehns erfordert wird, auch nicht bereits in groͤſſeren Schulden ſtecken, oder auch, wenn ſie das Geld zum Erwerb brau- chen, das Capital in ihrem Handel oder anderer Handthierung beſtaͤndig un- verſehret erhalten wird. Jch wil zwar nicht hoffen, daß jemand in Zweiffel zie- hen wird, ob man deßwegen offentlich im gemeinen Weſen Vorſorge zu tragen noͤ- thig habe: ſollte es aber jemanden bedenck-
lich
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Cap. 3. Von der Einrichtung
chen kan, den Preiß der vorgeſchoſſenen
Sache erhoͤhet (§. 939 Mor.). Die Zwei-
fel, ſo einem hierbey entſtehen koͤnnten, als
wenn auch im gemeinen Weſen ein jeder
bey demjenigen muͤſte geſchuͤtzet werden,
was ihm vermoͤge des natuͤrlichen Rechts
zukommet (§. 272), ſollen unten an ſeinem
Orte uͤberhaupt gehoben werden.
§. 336.Weil man auch inſonderheit mit
dem Ausleihen des Geldes gar leichte kan
betrogen werden, indem man es unwiſ-
ſende an ſolche Perſonen giebet, bey denen
man nicht Sicherheit genung hat; ſo iſt
abſonderlich davor zu ſorgen, daß diejeni-
gen, welche Geld auszuleihen haben, ſicher
gehen und ſolchergeſtalt in Erfahrung kom-
men koͤnnen, ob die, ſo das Geld borgen
wollen, auch in dem Stande ſind, es wie-
der abzutragen, entweder weil ſie ſo viel
an unbeweglichen oder auch beweglichen
Guͤtern beſitzen, als zur Sicherheit wegen
des Darlehns erfordert wird, auch nicht
bereits in groͤſſeren Schulden ſtecken, oder
auch, wenn ſie das Geld zum Erwerb brau-
chen, das Capital in ihrem Handel
oder anderer Handthierung beſtaͤndig un-
verſehret erhalten wird. Jch wil zwar
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hen wird, ob man deßwegen offentlich im
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/296>, abgerufen am 25.11.2024.
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