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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.

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Cap. 1. Von der Gesellschaft
strecket, als es die Absicht der Gesellschaft
erfordert (§. 4).

Wenn
Fremde
denen in
der Ge-
sellschaft
nachzuse-
tzen.
§. 13.

Wiederumb weil verschiedene,
die in einer Gesellschaft mit einander leben,
in Ansehung ihrer gemeinen Wohlfahrt als
eine Person anzusehen sind (§. 6), wir aber
nicht verbunden sind anderen worinnen zu
helffen, wenn wir dadurch uns selbst ver-
absäumen müssen (§. 770. Mor.); so ist auch
niemand verbunden andern zu helffen,
wenn dadurch die Wohlfahrt dessen, der
mit uns in einer Gesellschaft lebet, sollte
nachgesetzet werden. Derowegen ist der-
selbe andern vorzuziehen, die nicht mit uns
in einer Gesellschaft leben.

Wie weit
eine Ge-
sellschafft
der an-
dern ver-
bunden.
§. 14.

Gleichergestalt weil verschiedene,
die in einer Gesellschaft mit einander le-
ben, in Ansehung ihrer gemeinen Wohl-
fahrt als eine Person anzusehen sind (§. 6);
so sind verschiedene Gesellschafften als ver-
schiedene Personen anzusehen. Was dem-
nach eine Person einer andern schuldig ist,
das ist auch eine Gesellschaft der andern
schuldig. Derowegen ist eine Gesellschaft
nicht verbunden der andern dazu zuver-
helffen, was sie durch ihre eigene Kräffte
erlangen kan (§. 769. Mor.); aber wohl dazu,
was sie nicht in ihrer Gewalt hat, wir
aber in unserer haben (§. 770. Mor.).

Unter-
scheid der
Gesell-
schaften.
§. 15.

Diejenigen, welche in einer Ge-
sellschafft neben einander leben, werden

Mit-

Cap. 1. Von der Geſellſchaft
ſtrecket, als es die Abſicht der Geſellſchaft
erfordert (§. 4).

Wenn
Fremde
denen in
der Ge-
ſellſchaft
nachzuſe-
tzen.
§. 13.

Wiederumb weil verſchiedene,
die in einer Geſellſchaft mit einander leben,
in Anſehung ihrer gemeinen Wohlfahrt als
eine Perſon anzuſehen ſind (§. 6), wir aber
nicht verbunden ſind anderen worinnen zu
helffen, wenn wir dadurch uns ſelbſt ver-
abſaͤumen muͤſſen (§. 770. Mor.); ſo iſt auch
niemand verbunden andern zu helffen,
wenn dadurch die Wohlfahrt deſſen, der
mit uns in einer Geſellſchaft lebet, ſollte
nachgeſetzet werden. Derowegen iſt der-
ſelbe andern vorzuziehen, die nicht mit uns
in einer Geſellſchaft leben.

Wie weit
eine Ge-
ſellſchafft
der an-
dern ver-
bunden.
§. 14.

Gleichergeſtalt weil verſchiedene,
die in einer Geſellſchaft mit einander le-
ben, in Anſehung ihrer gemeinen Wohl-
fahrt als eine Perſon anzuſehen ſind (§. 6);
ſo ſind verſchiedene Geſellſchafften als ver-
ſchiedene Perſonen anzuſehen. Was dem-
nach eine Perſon einer andern ſchuldig iſt,
das iſt auch eine Geſellſchaft der andern
ſchuldig. Derowegen iſt eine Geſellſchaft
nicht verbunden der andern dazu zuver-
helffen, was ſie durch ihre eigene Kraͤffte
erlangen kan (§. 769. Mor.); aber wohl dazu,
was ſie nicht in ihrer Gewalt hat, wir
aber in unſerer haben (§. 770. Mor.).

Unter-
ſcheid der
Geſell-
ſchaften.
§. 15.

Diejenigen, welche in einer Ge-
ſellſchafft neben einander leben, werden

Mit-
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[8/0026] Cap. 1. Von der Geſellſchaft ſtrecket, als es die Abſicht der Geſellſchaft erfordert (§. 4). §. 13.Wiederumb weil verſchiedene, die in einer Geſellſchaft mit einander leben, in Anſehung ihrer gemeinen Wohlfahrt als eine Perſon anzuſehen ſind (§. 6), wir aber nicht verbunden ſind anderen worinnen zu helffen, wenn wir dadurch uns ſelbſt ver- abſaͤumen muͤſſen (§. 770. Mor.); ſo iſt auch niemand verbunden andern zu helffen, wenn dadurch die Wohlfahrt deſſen, der mit uns in einer Geſellſchaft lebet, ſollte nachgeſetzet werden. Derowegen iſt der- ſelbe andern vorzuziehen, die nicht mit uns in einer Geſellſchaft leben. §. 14.Gleichergeſtalt weil verſchiedene, die in einer Geſellſchaft mit einander le- ben, in Anſehung ihrer gemeinen Wohl- fahrt als eine Perſon anzuſehen ſind (§. 6); ſo ſind verſchiedene Geſellſchafften als ver- ſchiedene Perſonen anzuſehen. Was dem- nach eine Perſon einer andern ſchuldig iſt, das iſt auch eine Geſellſchaft der andern ſchuldig. Derowegen iſt eine Geſellſchaft nicht verbunden der andern dazu zuver- helffen, was ſie durch ihre eigene Kraͤffte erlangen kan (§. 769. Mor.); aber wohl dazu, was ſie nicht in ihrer Gewalt hat, wir aber in unſerer haben (§. 770. Mor.). §. 15.Diejenigen, welche in einer Ge- ſellſchafft neben einander leben, werden Mit-

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/26>, abgerufen am 24.11.2024.