wird, und es schlimm hat, da verlanget nie- mand hin, und wer da ist, sehnet sich weg. Wo die Unterthanen lange leben sollen, da müssen nicht allein ansteckende Seuchen und Kranckheiten verhüt et werden, sondern man hat auch im übrigen alles zu veranstalten, was zu Beförderung der Gesundheit dien- lich, und hingegen mit Nachdruck zu hin- dern, wodurch man sich in gefährliche Kranckheit stürtzen kan, wovon nach diesem sich umständlicher wird reden lassen.
§. 276.
Weil man verbunden ist, davorWenn die Aus- ziehung aus ei- nem Lan- de nicht zu ver- statten. zu sorgen, daß in einem Lande so viel Unter- thanen sind, als zur Beförderung der ge- meinen Wohlfahrt und Sicherheit des Lan- des erfordert wird (§. 274); so darf man auch nicht verstatten, daß einige nach ihrem Gefallen aus dem Lande ziehen und sich anderswo niederlassen, wenn dadurch einem von beyden Nachtheil geschiehet. Es stimmet auch solches mit den allgemeinen Gründen überein. Ein gemeines Wesen gehöret un- ter die menschlichen Gesellschafften (§. 214): aus einer Gesellschafft aber darf niemand gehen, wenn es zum Schaden der übrigen gereichet (§. 9).
§. 277.
Weil aber nicht leicht jemandWie sie zu ver- büten. sich aus dem Lande, wo er ist, in ein an- ders zu begeben verlangen wird, wenn es ihm daselbst wohlgehet; so hat man auch darauf zu sehen, daß niemand gedrucket
wird,
des gemeinen Weſens.
wird, und es ſchlimm hat, da verlanget nie- mand hin, und wer da iſt, ſehnet ſich weg. Wo die Unterthanen lange leben ſollen, da muͤſſen nicht allein anſteckende Seuchen und Kranckheiten verhuͤt et werden, ſondern man hat auch im uͤbrigen alles zu veranſtalten, was zu Befoͤrderung der Geſundheit dien- lich, und hingegen mit Nachdruck zu hin- dern, wodurch man ſich in gefaͤhrliche Kranckheit ſtuͤrtzen kan, wovon nach dieſem ſich umſtaͤndlicher wird reden laſſen.
§. 276.
Weil man verbunden iſt, davorWenn die Aus- ziehung aus ei- nem Lan- de nicht zu ver- ſtatten. zu ſorgen, daß in einem Lande ſo viel Unter- thanen ſind, als zur Befoͤrderung der ge- meinen Wohlfahrt und Sicherheit des Lan- des erfordert wird (§. 274); ſo darf man auch nicht verſtatten, daß einige nach ihrem Gefallen aus dem Lande ziehen und ſich anderswo niederlaſſen, wenn dadurch einem von beyden Nachtheil geſchiehet. Es ſtimmet auch ſolches mit den allgemeinen Gruͤnden uͤberein. Ein gemeines Weſen gehoͤret un- ter die menſchlichen Geſellſchafften (§. 214): aus einer Geſellſchafft aber darf niemand gehen, wenn es zum Schaden der uͤbrigen gereichet (§. 9).
§. 277.
Weil aber nicht leicht jemandWie ſie zu ver- buͤten. ſich aus dem Lande, wo er iſt, in ein an- ders zu begeben verlangen wird, wenn es ihm daſelbſt wohlgehet; ſo hat man auch darauf zu ſehen, daß niemand gedrucket
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des gemeinen Weſens.
wird, und es ſchlimm hat, da verlanget nie-
mand hin, und wer da iſt, ſehnet ſich weg.
Wo die Unterthanen lange leben ſollen, da
muͤſſen nicht allein anſteckende Seuchen und
Kranckheiten verhuͤt et werden, ſondern man
hat auch im uͤbrigen alles zu veranſtalten,
was zu Befoͤrderung der Geſundheit dien-
lich, und hingegen mit Nachdruck zu hin-
dern, wodurch man ſich in gefaͤhrliche
Kranckheit ſtuͤrtzen kan, wovon nach dieſem
ſich umſtaͤndlicher wird reden laſſen.
§. 276.Weil man verbunden iſt, davor
zu ſorgen, daß in einem Lande ſo viel Unter-
thanen ſind, als zur Befoͤrderung der ge-
meinen Wohlfahrt und Sicherheit des Lan-
des erfordert wird (§. 274); ſo darf man
auch nicht verſtatten, daß einige nach ihrem
Gefallen aus dem Lande ziehen und ſich
anderswo niederlaſſen, wenn dadurch einem
von beyden Nachtheil geſchiehet. Es ſtimmet
auch ſolches mit den allgemeinen Gruͤnden
uͤberein. Ein gemeines Weſen gehoͤret un-
ter die menſchlichen Geſellſchafften (§. 214):
aus einer Geſellſchafft aber darf niemand
gehen, wenn es zum Schaden der uͤbrigen
gereichet (§. 9).
Wenn
die Aus-
ziehung
aus ei-
nem Lan-
de nicht
zu ver-
ſtatten.
§. 277.Weil aber nicht leicht jemand
ſich aus dem Lande, wo er iſt, in ein an-
ders zu begeben verlangen wird, wenn es
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darauf zu ſehen, daß niemand gedrucket
wird,
Wie ſie
zu ver-
buͤten.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/223>, abgerufen am 24.11.2024.
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