Regierende Personen verhaltenRegieren- de Perso- nen ver- halten sich ge- gen Un- terthanen wie Vä- ter zu ih- ren Rin- dern. sich zu Unterthanen wie Väter zu den Kin- dern. Denn Vätern lieget ob, den Kin- dern alle Mittel zu verschaffen, die sie zur Beförderung der Vollkommenheit ihres in- nern und äusseren Zustandes von nöthen ha- ben, und ihnen ihre Handlungen zu Erhal- tung dieser Absicht einzurichten (§. 82): hin- gegen die Kinder sind verbunden zuthun und zu lassen, was ihnen von den Eltern befoh- len wird (§. 124), und also den Willen der Eltern ihren Willen seyn zu lassen. O- brigkeiten oder regierenden Personen lieget ob, für die gemeine Wohlfahrt und Si- cherheit zu forgen (§. 229), und demnach alle dazu nöthige Mittel zu erdencken, wo- durch der Unterthanen Wohlfahrt auf das bequemeste befördert werden kan, auch ih- nen ihre Handlungen dergestalt einzurichten, wie es diese Absicht erfordert. Hingegen die Unterthanen sind verbunden, dasjenige zuthun und zu lassen, was sie dazu gut be- findet (§. 232). Derowegen ist klar, daß Obrigkeiten oder regierenden Personen eben das in Ansehung ihrer Unterthanen oblie- get, was Vätern in Ansehung ihrer Kin- der: und sowohl Unterthanen, als Kinder zum Gehorsam bereit und willig seyn sollen. Und dannenhero werden auch regierende Personen mit Recht Landes-Väter und Väter des Vaterlandes genennet.
§. 265.
N 2
Arten des gemeinen Weſens.
§. 264.
Regierende Perſonen verhaltenRegieꝛen- de Peꝛſo- nen ver- halten ſich ge- gen Un- teꝛthanen wie Vaͤ- ter zu ih- ren Rin- dern. ſich zu Unterthanen wie Vaͤter zu den Kin- dern. Denn Vaͤtern lieget ob, den Kin- dern alle Mittel zu verſchaffen, die ſie zur Befoͤrderung der Vollkommenheit ihres in- nern und aͤuſſeren Zuſtandes von noͤthen ha- ben, und ihnen ihre Handlungen zu Erhal- tung dieſer Abſicht einzurichten (§. 82): hin- gegen die Kinder ſind verbunden zuthun und zu laſſen, was ihnen von den Eltern befoh- len wird (§. 124), und alſo den Willen der Eltern ihren Willen ſeyn zu laſſen. O- brigkeiten oder regierenden Perſonen lieget ob, fuͤr die gemeine Wohlfahrt und Si- cherheit zu forgen (§. 229), und demnach alle dazu noͤthige Mittel zu erdencken, wo- durch der Unterthanen Wohlfahrt auf das bequemeſte befoͤrdert werden kan, auch ih- nen ihre Handlungen dergeſtalt einzurichten, wie es dieſe Abſicht erfordert. Hingegen die Unterthanen ſind verbunden, dasjenige zuthun und zu laſſen, was ſie dazu gut be- findet (§. 232). Derowegen iſt klar, daß Obrigkeiten oder regierenden Perſonen eben das in Anſehung ihrer Unterthanen oblie- get, was Vaͤtern in Anſehung ihrer Kin- der: und ſowohl Unterthanen, als Kinder zum Gehorſam bereit und willig ſeyn ſollen. Und dannenhero werden auch regierende Perſonen mit Recht Landes-Vaͤter und Vaͤter des Vaterlandes genennet.
§. 265.
N 2
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Arten des gemeinen Weſens.
§. 264.Regierende Perſonen verhalten
ſich zu Unterthanen wie Vaͤter zu den Kin-
dern. Denn Vaͤtern lieget ob, den Kin-
dern alle Mittel zu verſchaffen, die ſie zur
Befoͤrderung der Vollkommenheit ihres in-
nern und aͤuſſeren Zuſtandes von noͤthen ha-
ben, und ihnen ihre Handlungen zu Erhal-
tung dieſer Abſicht einzurichten (§. 82): hin-
gegen die Kinder ſind verbunden zuthun und
zu laſſen, was ihnen von den Eltern befoh-
len wird (§. 124), und alſo den Willen
der Eltern ihren Willen ſeyn zu laſſen. O-
brigkeiten oder regierenden Perſonen lieget
ob, fuͤr die gemeine Wohlfahrt und Si-
cherheit zu forgen (§. 229), und demnach
alle dazu noͤthige Mittel zu erdencken, wo-
durch der Unterthanen Wohlfahrt auf das
bequemeſte befoͤrdert werden kan, auch ih-
nen ihre Handlungen dergeſtalt einzurichten,
wie es dieſe Abſicht erfordert. Hingegen
die Unterthanen ſind verbunden, dasjenige
zuthun und zu laſſen, was ſie dazu gut be-
findet (§. 232). Derowegen iſt klar, daß
Obrigkeiten oder regierenden Perſonen eben
das in Anſehung ihrer Unterthanen oblie-
get, was Vaͤtern in Anſehung ihrer Kin-
der: und ſowohl Unterthanen, als Kinder
zum Gehorſam bereit und willig ſeyn ſollen.
Und dannenhero werden auch regierende
Perſonen mit Recht Landes-Vaͤter und
Vaͤter des Vaterlandes genennet.
Regieꝛen-
de Peꝛſo-
nen ver-
halten
ſich ge-
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wie Vaͤ-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/213>, abgerufen am 22.11.2024.
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