narche und (die er sich zum Behuffe erweh- let hat) seine Räthe so einen durchdringen- den Verstand haben in allen vorkommen- den Fällen ohne Jrrthum die Mittel zur Beförderung der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit einzusehen, noch auch er mit sei- nen Räthen in dem Eiffer für die Wohlfahrt der Unterthanen, und der Liebe gegen sie so reine seyn kan, daß sich niemals von wiedri- gen Affecten etwas darein legete; so kan frey- lich unterweilen etwas versehen, auch was wiedriges verordnet werden, welches bey- des nach den Regeln der Monarchie nach- bleiben solte. Man muß demnach auf das gewöhnliche und auf das meiste sehen. Und hat man auch absonderlich sich in acht zu nehmen, daß man das gemeine Beste nicht darnach beurtheilet, ob es uns beschweer- lich fället oder nicht. Denn es kan unter- weilen das besondere Beste dem gemeinen zuwieder seyn, und wird ihm demnach mit Recht nachgesetzt (§. 218).
Möglich- keit der Aristo- eratie.
§. 250
Ob nun zwar überhaupt die Möglichkeit einer Regierungs-Forme von Verstande und Tugend, und der Liebe zu den Unterthanen dependiret (§. 248), und solchergestalt auch in der Aristocratie, wo einigen das Regiment aufgetragen wird (§. 235), verständige und tugendhaffte Per- sonen, die Liebe zu den Unterthanen haben, dazu müssen genommen werden, wenn die
gemei-
Cap 2. von den unterſchiedenen
narche und (die er ſich zum Behuffe erweh- let hat) ſeine Raͤthe ſo einen durchdringen- den Verſtand haben in allen vorkommen- den Faͤllen ohne Jrrthum die Mittel zur Befoͤrderung der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit einzuſehen, noch auch er mit ſei- nen Raͤthen in dem Eiffer fuͤr die Wohlfahrt der Unterthanen, und der Liebe gegen ſie ſo reine ſeyn kan, daß ſich niemals von wiedri- gen Affecten etwas darein legete; ſo kan frey- lich unterweilen etwas verſehen, auch was wiedriges verordnet werden, welches bey- des nach den Regeln der Monarchie nach- bleiben ſolte. Man muß demnach auf das gewoͤhnliche und auf das meiſte ſehen. Und hat man auch abſonderlich ſich in acht zu nehmen, daß man das gemeine Beſte nicht darnach beurtheilet, ob es uns beſchweer- lich faͤllet oder nicht. Denn es kan unter- weilen das beſondere Beſte dem gemeinen zuwieder ſeyn, und wird ihm demnach mit Recht nachgeſetzt (§. 218).
Moͤglich- keit der Ariſto- eratie.
§. 250
Ob nun zwar uͤberhaupt die Moͤglichkeit einer Regierungs-Forme von Verſtande und Tugend, und der Liebe zu den Unterthanen dependiret (§. 248), und ſolchergeſtalt auch in der Ariſtocratie, wo einigen das Regiment aufgetragen wird (§. 235), verſtaͤndige und tugendhaffte Per- ſonen, die Liebe zu den Unterthanen haben, dazu muͤſſen genommen werden, wenn die
gemei-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0200"n="182"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Cap 2. von den unterſchiedenen</hi></fw><lb/>
narche und (die er ſich zum Behuffe erweh-<lb/>
let hat) ſeine Raͤthe ſo einen durchdringen-<lb/>
den Verſtand haben in allen vorkommen-<lb/>
den Faͤllen ohne Jrrthum die Mittel zur<lb/>
Befoͤrderung der gemeinen Wohlfahrt und<lb/>
Sicherheit einzuſehen, noch auch er mit ſei-<lb/>
nen Raͤthen in dem Eiffer fuͤr die Wohlfahrt<lb/>
der Unterthanen, und der Liebe gegen ſie ſo<lb/>
reine ſeyn kan, daß ſich niemals von wiedri-<lb/>
gen Affecten etwas darein legete; ſo kan frey-<lb/>
lich unterweilen etwas verſehen, auch was<lb/>
wiedriges verordnet werden, welches bey-<lb/>
des nach den Regeln der Monarchie nach-<lb/>
bleiben ſolte. Man muß demnach auf das<lb/>
gewoͤhnliche und auf das meiſte ſehen. Und<lb/>
hat man auch abſonderlich ſich in acht zu<lb/>
nehmen, daß man das gemeine Beſte nicht<lb/>
darnach beurtheilet, ob es uns beſchweer-<lb/>
lich faͤllet oder nicht. Denn es kan unter-<lb/>
weilen das beſondere Beſte dem gemeinen<lb/>
zuwieder ſeyn, und wird ihm demnach mit<lb/>
Recht nachgeſetzt (§. 218).</p><lb/><noteplace="left">Moͤglich-<lb/>
keit der<lb/>
Ariſto-<lb/>
eratie.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 250</head><p>Ob nun zwar uͤberhaupt die<lb/>
Moͤglichkeit einer Regierungs-Forme von<lb/>
Verſtande und Tugend, und der Liebe zu<lb/>
den Unterthanen dependiret (§. 248), und<lb/>ſolchergeſtalt auch in der Ariſtocratie, wo<lb/>
einigen das Regiment aufgetragen wird<lb/>
(§. 235), verſtaͤndige und tugendhaffte Per-<lb/>ſonen, die Liebe zu den Unterthanen haben,<lb/>
dazu muͤſſen genommen werden, wenn die<lb/><fwplace="bottom"type="catch">gemei-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[182/0200]
Cap 2. von den unterſchiedenen
narche und (die er ſich zum Behuffe erweh-
let hat) ſeine Raͤthe ſo einen durchdringen-
den Verſtand haben in allen vorkommen-
den Faͤllen ohne Jrrthum die Mittel zur
Befoͤrderung der gemeinen Wohlfahrt und
Sicherheit einzuſehen, noch auch er mit ſei-
nen Raͤthen in dem Eiffer fuͤr die Wohlfahrt
der Unterthanen, und der Liebe gegen ſie ſo
reine ſeyn kan, daß ſich niemals von wiedri-
gen Affecten etwas darein legete; ſo kan frey-
lich unterweilen etwas verſehen, auch was
wiedriges verordnet werden, welches bey-
des nach den Regeln der Monarchie nach-
bleiben ſolte. Man muß demnach auf das
gewoͤhnliche und auf das meiſte ſehen. Und
hat man auch abſonderlich ſich in acht zu
nehmen, daß man das gemeine Beſte nicht
darnach beurtheilet, ob es uns beſchweer-
lich faͤllet oder nicht. Denn es kan unter-
weilen das beſondere Beſte dem gemeinen
zuwieder ſeyn, und wird ihm demnach mit
Recht nachgeſetzt (§. 218).
§. 250Ob nun zwar uͤberhaupt die
Moͤglichkeit einer Regierungs-Forme von
Verſtande und Tugend, und der Liebe zu
den Unterthanen dependiret (§. 248), und
ſolchergeſtalt auch in der Ariſtocratie, wo
einigen das Regiment aufgetragen wird
(§. 235), verſtaͤndige und tugendhaffte Per-
ſonen, die Liebe zu den Unterthanen haben,
dazu muͤſſen genommen werden, wenn die
gemei-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/200>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.