knüpffet und gelanget man durch die eine zur Erkäntnis der andern.
Das 2. Capitel, Von den verschiedenen Arten des gemeinen Wesens.
§. 229.
Noth- wendig- keit der Obrig- keit und Unter- scheid zwischen ihr und den Un- tertha- nen.
DA man im gemeinen Wesen davor zu sorgen hat, wie die gemeine Wohl- fahrt befördert und die gemeine Si- cherheit erhalten wird (§. 215.), auch zu dem Ende alles zu veranstalten, daß die, welche der natürlichen Verbindlichkeit Raum geben, desto bequemer das Gesetze der Natur beobachten können, hingegen die Wiederspenstigen zu dieser Beobachtung angehalten werden (§. 227); so ist nöthig, daß gewissen Personen diese Sorge auf- getragen werde, und die anderen eines wer- den das jenige zuthun, was sie zu Erhal- tung dieser Absichten für gut befinden. Je- ne werden Obrigkeiten, diese hingegen Unterthanen genennet. Und demnach sind die Obrigkeiten Personen, denen die Sorge für die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit im gemeinen Wesen oblieget. Hingegen die Unterthanen sind Perso- nen, welche sich verbindlich gemacht, den Willen der Obrigkeit ihren Willen seyn zulassen.
§. 230
Cap. 2. von den verſchiedenen
knuͤpffet und gelanget man durch die eine zur Erkaͤntnis der andern.
Das 2. Capitel, Von den verſchiedenen Arten des gemeinen Weſens.
§. 229.
Noth- wendig- keit der Obrig- keit und Unter- ſcheid zwiſchen ihr und den Un- tertha- nen.
DA man im gemeinen Weſen davor zu ſorgen hat, wie die gemeine Wohl- fahrt befoͤrdert und die gemeine Si- cherheit erhalten wird (§. 215.), auch zu dem Ende alles zu veranſtalten, daß die, welche der natuͤrlichen Verbindlichkeit Raum geben, deſto bequemer das Geſetze der Natur beobachten koͤnnen, hingegen die Wiederſpenſtigen zu dieſer Beobachtung angehalten werden (§. 227); ſo iſt noͤthig, daß gewiſſen Perſonen dieſe Sorge auf- getragen werde, und die anderen eines wer- den das jenige zuthun, was ſie zu Erhal- tung dieſer Abſichten fuͤr gut befinden. Je- ne werden Obrigkeiten, dieſe hingegen Unterthanen genennet. Und demnach ſind die Obrigkeiten Perſonen, denen die Sorge fuͤr die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit im gemeinen Weſen oblieget. Hingegen die Unterthanen ſind Perſo- nen, welche ſich verbindlich gemacht, den Willen der Obrigkeit ihren Willen ſeyn zulaſſen.
§. 230
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Cap. 2. von den verſchiedenen
knuͤpffet und gelanget man durch die eine
zur Erkaͤntnis der andern.
Das 2. Capitel,
Von den verſchiedenen Arten
des gemeinen Weſens.
§. 229.
DA man im gemeinen Weſen davor
zu ſorgen hat, wie die gemeine Wohl-
fahrt befoͤrdert und die gemeine Si-
cherheit erhalten wird (§. 215.), auch zu
dem Ende alles zu veranſtalten, daß die,
welche der natuͤrlichen Verbindlichkeit
Raum geben, deſto bequemer das Geſetze
der Natur beobachten koͤnnen, hingegen die
Wiederſpenſtigen zu dieſer Beobachtung
angehalten werden (§. 227); ſo iſt noͤthig,
daß gewiſſen Perſonen dieſe Sorge auf-
getragen werde, und die anderen eines wer-
den das jenige zuthun, was ſie zu Erhal-
tung dieſer Abſichten fuͤr gut befinden. Je-
ne werden Obrigkeiten, dieſe hingegen
Unterthanen genennet. Und demnach
ſind die Obrigkeiten Perſonen, denen die
Sorge fuͤr die gemeine Wohlfahrt und
Sicherheit im gemeinen Weſen oblieget.
Hingegen die Unterthanen ſind Perſo-
nen, welche ſich verbindlich gemacht, den
Willen der Obrigkeit ihren Willen ſeyn
zulaſſen.
§. 230
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/186>, abgerufen am 25.11.2024.
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