der Kin- der nicht hindert/ noch schweer machet.chen kein Eintrag geschiehet, das ist, durch das Gesinde die Auferziehung der Kinder gehindert, oder schweer gemacht wird. De- rowegen muß man die Kinder von der Ge- sellschafft des Gesindes so viel entfernen als nur möglich ist, damit sie weder was un- anständiges von ihnen sehen und hören, und also durch ihr Exempel nicht verführet wer- den, noch auch von ihnen zu vorurtheilen, Aberglauben, ungeziemenden Sitten, Wie- derspenstigkeit gegen die Eltern, und was dergleichen mehr ist, verleitet werden. Wie es auch zu der Kinder Schaden gereichet, wenn sie ihr Thun und Lassen für den El- tern verheelen (§. 134); so muß man nieht zugeben, daß das Gesinde es verheelen helf- fe, oder auch die Kinder beklagen, wenn sie von den Eltern gescholten oder gezüchtiget worden. Mit einem Worte, Gesinde sol sich umb die Kinder nicht weiter bekümmern als mit Befehl und Genehmhaltung der El- tern geschiehet: denn wenn sie nach dem Willen der Eltern handeln, so sind sie der Auferziehung, welche die Eltern zu besorgen haben, nicht zuwieder.
Wie zu verhüten daß das Gesinde durch die Kinder nicht ver-
§. 200.
Aus eben dieser Ursache hat man ferner darauf zu sehen, daß durch die vä- terliche Gesellschafft der Herrschafftlichen kein Eintrag geschehe, das ist, das Gesin- de durch Kinder nicht verdorben werde. Es dienet hierzu abermahls, daß man die Kin-
der
Das 5. Capitel
der Kin- der nicht hindert/ noch ſchweer machet.chen kein Eintrag geſchiehet, das iſt, durch das Geſinde die Auferziehung der Kinder gehindert, oder ſchweer gemacht wird. De- rowegen muß man die Kinder von der Ge- ſellſchafft des Geſindes ſo viel entfernen als nur moͤglich iſt, damit ſie weder was un- anſtaͤndiges von ihnen ſehen und hoͤren, und alſo durch ihr Exempel nicht verfuͤhret wer- den, noch auch von ihnen zu vorurtheilen, Aberglauben, ungeziemenden Sitten, Wie- derſpenſtigkeit gegen die Eltern, und was dergleichen mehr iſt, verleitet werden. Wie es auch zu der Kinder Schaden gereichet, wenn ſie ihr Thun und Laſſen fuͤr den El- tern verheelen (§. 134); ſo muß man nieht zugeben, daß das Geſinde es verheelen helf- fe, oder auch die Kinder beklagen, wenn ſie von den Eltern geſcholten oder gezuͤchtiget worden. Mit einem Worte, Geſinde ſol ſich umb die Kinder nicht weiter bekuͤmmern als mit Befehl und Genehmhaltung der El- tern geſchiehet: denn wenn ſie nach dem Willen der Eltern handeln, ſo ſind ſie der Auferziehung, welche die Eltern zu beſorgen haben, nicht zuwieder.
Wie zu veꝛhuͤten daß das Geſinde durch die Kinder nicht veꝛ-
§. 200.
Aus eben dieſer Urſache hat man ferner darauf zu ſehen, daß durch die vaͤ- terliche Geſellſchafft der Herrſchafftlichen kein Eintrag geſchehe, das iſt, das Geſin- de durch Kinder nicht verdorben werde. Es dienet hierzu abermahls, daß man die Kin-
der
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Das 5. Capitel
chen kein Eintrag geſchiehet, das iſt, durch
das Geſinde die Auferziehung der Kinder
gehindert, oder ſchweer gemacht wird. De-
rowegen muß man die Kinder von der Ge-
ſellſchafft des Geſindes ſo viel entfernen als
nur moͤglich iſt, damit ſie weder was un-
anſtaͤndiges von ihnen ſehen und hoͤren, und
alſo durch ihr Exempel nicht verfuͤhret wer-
den, noch auch von ihnen zu vorurtheilen,
Aberglauben, ungeziemenden Sitten, Wie-
derſpenſtigkeit gegen die Eltern, und was
dergleichen mehr iſt, verleitet werden. Wie
es auch zu der Kinder Schaden gereichet,
wenn ſie ihr Thun und Laſſen fuͤr den El-
tern verheelen (§. 134); ſo muß man nieht
zugeben, daß das Geſinde es verheelen helf-
fe, oder auch die Kinder beklagen, wenn ſie
von den Eltern geſcholten oder gezuͤchtiget
worden. Mit einem Worte, Geſinde ſol
ſich umb die Kinder nicht weiter bekuͤmmern
als mit Befehl und Genehmhaltung der El-
tern geſchiehet: denn wenn ſie nach dem
Willen der Eltern handeln, ſo ſind ſie der
Auferziehung, welche die Eltern zu beſorgen
haben, nicht zuwieder.
der Kin-
der nicht
hindert/
noch
ſchweer
machet.
§. 200.Aus eben dieſer Urſache hat man
ferner darauf zu ſehen, daß durch die vaͤ-
terliche Geſellſchafft der Herrſchafftlichen
kein Eintrag geſchehe, das iſt, das Geſin-
de durch Kinder nicht verdorben werde. Es
dienet hierzu abermahls, daß man die Kin-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/156>, abgerufen am 16.02.2025.
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