de (§. 171) zu befehlen hat; so wird doch ihre Herrschafft durch die Herrschafft des Mannes eingeschräncket, weil sie gleichfalls seiner Herrschafft unterworffen ist (§. 58). Und also bleibt die Herrschafft hauptsäch- lich bey dem Haus-Vater, und muß alles im Hause den Willen des Hausvaters seinen Willen seyn lassen, ohne seine Genehmhal- tung nichts vornehmen, auch die Frau selbst nichts anordnen, als in solchen Fällen, wo sie weiß, daß der Haußvater mit zufrieden seyn wird, und wo er ihr die Sorge auf- getragen. Daher was sie im Haufe be- fiehlet, befiehlet sie entweder auf Geheiß, oder mit vorausgesetzter Genehmhaltung des Hausvaters. Und in solchen Fällen, wo sie es besser verstehet, ist sie als eine Rathgeberin anzusehen, wie schon oben in einem ähnlichen Falle (§. 58) errinnert worden.
§. 196.
Da nun die Haus-MutterWarum die Haus- Mutter das Anse- hen des Hausva- ters er- halten soll. zugleich Mutter der Kinder und Frau des Gesindes ist (§. 201); und daher gleich- fals so wohl den Kindern als dem Gesin- de zu befehlen hat (§. 120. 171.); so be- fördert dieses das Ansehen des Hausva- ters bey den Kindern und dem Gesinde, wenn sie sich selbst in allem dem Willen des Hausvaters unterwirfft, auch beyden vorstellet, wenn sie etwas befiehlet, daß es der Hausvater haben wolle, und im Fall
es
J 3
Von dem Hauſe.
de (§. 171) zu befehlen hat; ſo wird doch ihre Herrſchafft durch die Herrſchafft des Mannes eingeſchraͤncket, weil ſie gleichfalls ſeiner Herrſchafft unterworffen iſt (§. 58). Und alſo bleibt die Herrſchafft hauptſaͤch- lich bey dem Haus-Vater, und muß alles im Hauſe den Willen des Hausvaters ſeinen Willen ſeyn laſſen, ohne ſeine Genehmhal- tung nichts vornehmen, auch die Frau ſelbſt nichts anordnen, als in ſolchen Faͤllen, wo ſie weiß, daß der Haußvater mit zufrieden ſeyn wird, und wo er ihr die Sorge auf- getragen. Daher was ſie im Haufe be- fiehlet, befiehlet ſie entweder auf Geheiß, oder mit vorausgeſetzter Genehmhaltung des Hausvaters. Und in ſolchen Faͤllen, wo ſie es beſſer verſtehet, iſt ſie als eine Rathgeberin anzuſehen, wie ſchon oben in einem aͤhnlichen Falle (§. 58) errinnert worden.
§. 196.
Da nun die Haus-MutterWarum die Haus- Mutter das Anſe- hen des Hausva- ters er- halten ſoll. zugleich Mutter der Kinder und Frau des Geſindes iſt (§. 201); und daher gleich- fals ſo wohl den Kindern als dem Geſin- de zu befehlen hat (§. 120. 171.); ſo be- foͤrdert dieſes das Anſehen des Hausva- ters bey den Kindern und dem Geſinde, wenn ſie ſich ſelbſt in allem dem Willen des Hausvaters unterwirfft, auch beyden vorſtellet, wenn ſie etwas befiehlet, daß es der Hausvater haben wolle, und im Fall
es
J 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0151"n="133"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von dem Hauſe.</hi></fw><lb/>
de (§. 171) zu befehlen hat; ſo wird doch<lb/>
ihre Herrſchafft durch die Herrſchafft des<lb/>
Mannes eingeſchraͤncket, weil ſie gleichfalls<lb/>ſeiner Herrſchafft unterworffen iſt (§. 58).<lb/>
Und alſo bleibt die Herrſchafft hauptſaͤch-<lb/>
lich bey dem Haus-Vater, und muß alles<lb/>
im Hauſe den Willen des Hausvaters ſeinen<lb/>
Willen ſeyn laſſen, ohne ſeine Genehmhal-<lb/>
tung nichts vornehmen, auch die Frau ſelbſt<lb/>
nichts anordnen, als in ſolchen Faͤllen, wo ſie<lb/>
weiß, daß der Haußvater mit zufrieden<lb/>ſeyn wird, und wo er ihr die Sorge auf-<lb/>
getragen. Daher was ſie im Haufe be-<lb/>
fiehlet, befiehlet ſie entweder auf Geheiß,<lb/>
oder mit vorausgeſetzter Genehmhaltung<lb/>
des Hausvaters. Und in ſolchen Faͤllen,<lb/>
wo ſie es beſſer verſtehet, iſt ſie als eine<lb/>
Rathgeberin anzuſehen, wie ſchon oben in<lb/>
einem aͤhnlichen Falle (§. 58) errinnert<lb/>
worden.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 196.</head><p>Da nun die Haus-Mutter<noteplace="right">Warum<lb/>
die Haus-<lb/>
Mutter<lb/>
das Anſe-<lb/>
hen des<lb/>
Hausva-<lb/>
ters er-<lb/>
halten<lb/>ſoll.</note><lb/>
zugleich Mutter der Kinder und Frau des<lb/>
Geſindes iſt (§. 201); und daher gleich-<lb/>
fals ſo wohl den Kindern als dem Geſin-<lb/>
de zu befehlen hat (§. 120. 171.); ſo be-<lb/>
foͤrdert dieſes das Anſehen des Hausva-<lb/>
ters bey den Kindern und dem Geſinde,<lb/>
wenn ſie ſich ſelbſt in allem dem Willen<lb/>
des Hausvaters unterwirfft, auch beyden<lb/>
vorſtellet, wenn ſie etwas befiehlet, daß es<lb/>
der Hausvater haben wolle, und im Fall<lb/><fwplace="bottom"type="sig">J 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">es</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[133/0151]
Von dem Hauſe.
de (§. 171) zu befehlen hat; ſo wird doch
ihre Herrſchafft durch die Herrſchafft des
Mannes eingeſchraͤncket, weil ſie gleichfalls
ſeiner Herrſchafft unterworffen iſt (§. 58).
Und alſo bleibt die Herrſchafft hauptſaͤch-
lich bey dem Haus-Vater, und muß alles
im Hauſe den Willen des Hausvaters ſeinen
Willen ſeyn laſſen, ohne ſeine Genehmhal-
tung nichts vornehmen, auch die Frau ſelbſt
nichts anordnen, als in ſolchen Faͤllen, wo ſie
weiß, daß der Haußvater mit zufrieden
ſeyn wird, und wo er ihr die Sorge auf-
getragen. Daher was ſie im Haufe be-
fiehlet, befiehlet ſie entweder auf Geheiß,
oder mit vorausgeſetzter Genehmhaltung
des Hausvaters. Und in ſolchen Faͤllen,
wo ſie es beſſer verſtehet, iſt ſie als eine
Rathgeberin anzuſehen, wie ſchon oben in
einem aͤhnlichen Falle (§. 58) errinnert
worden.
§. 196.Da nun die Haus-Mutter
zugleich Mutter der Kinder und Frau des
Geſindes iſt (§. 201); und daher gleich-
fals ſo wohl den Kindern als dem Geſin-
de zu befehlen hat (§. 120. 171.); ſo be-
foͤrdert dieſes das Anſehen des Hausva-
ters bey den Kindern und dem Geſinde,
wenn ſie ſich ſelbſt in allem dem Willen
des Hausvaters unterwirfft, auch beyden
vorſtellet, wenn ſie etwas befiehlet, daß es
der Hausvater haben wolle, und im Fall
es
Warum
die Haus-
Mutter
das Anſe-
hen des
Hausva-
ters er-
halten
ſoll.
J 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/151>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.