bösen, hingegen Reichthum als einen zum guten brauchen. Nachdem also dieses o- der jenes geschehen sol, muß das Gemüthe des Menschen so oder anders geartet seyn. Ein verständiger und vernünfftiger Mensch brauchet alles, was ihm vorkommet, alle Umstände, darinnen er sich befindet, als Bewegungs-Gründe zum Guten; hin- gegen ein unverständiger und unvernünff- tiger als Bewegungs-Gründe zum Bösen.
§. 145.
Personen, die nach dem TodeWas Vormün- der sind. der Eltern in der Auferziehung der Kinder ihre Stelle vertreten, werden Vormün- de genennet. Da nun zu der Auferziehung erfordert wird, daß die Kinder versorget und regieret werden (§. 82); so ist ein Vormund nicht allein verbunden das von den Eltern ihren Kindern hinterlassene Ver- mögen wohl zu verwalten, sondern auch im übrigen für alles dasjenige zu sorgen, was zu guter Aufferziehung der Kinder den El- tern oblieget (§. 84 & seqq.).
§. 146.
Da sie demnach das Recht ha-Warumb ihnen die väterli- che Ge- walt zu- kommet. ben, welches bey Lebens-Zeiten die Eltern hatten, der Kinder Handlungen nach ihrem Gutbefinden einzurichten (§. 145); so er- halten sie die väterliche Gewalt (§. 19) und mit derselben die Macht den Kindern zu be- fehlen (§. 120), auch durch Straffen und Belohnungen sie zu verbinden ihren Befehl auszurichten (§. 96).
§. 197.
G 5
Vaͤterlichen Geſellſchafft.
boͤſen, hingegen Reichthum als einen zum guten brauchen. Nachdem alſo dieſes o- der jenes geſchehen ſol, muß das Gemuͤthe des Menſchen ſo oder anders geartet ſeyn. Ein verſtaͤndiger und vernuͤnfftiger Menſch brauchet alles, was ihm vorkommet, alle Umſtaͤnde, darinnen er ſich befindet, als Bewegungs-Gruͤnde zum Guten; hin- gegen ein unverſtaͤndiger und unvernuͤnff- tiger als Bewegungs-Gruͤnde zum Boͤſen.
§. 145.
Perſonen, die nach dem TodeWas Voꝛmuͤn- der ſind. der Eltern in der Auferziehung der Kinder ihre Stelle vertreten, werden Vormuͤn- de genennet. Da nun zu der Auferziehung erfordert wird, daß die Kinder verſorget und regieret werden (§. 82); ſo iſt ein Vormund nicht allein verbunden das von den Eltern ihren Kindern hinterlaſſene Ver- moͤgen wohl zu verwalten, ſondern auch im uͤbrigen fuͤr alles dasjenige zu ſorgen, was zu guter Aufferziehung der Kinder den El- tern oblieget (§. 84 & ſeqq.).
§. 146.
Da ſie demnach das Recht ha-Waꝛumb ihnen die vaͤterli- che Ge- walt zu- kommet. ben, welches bey Lebens-Zeiten die Eltern hatten, der Kinder Handlungen nach ihrem Gutbefinden einzurichten (§. 145); ſo er- halten ſie die vaͤterliche Gewalt (§. 19) und mit derſelben die Macht den Kindern zu be- fehlen (§. 120), auch durch Straffen und Belohnungen ſie zu verbinden ihren Befehl auszurichten (§. 96).
§. 197.
G 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0123"n="105"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Vaͤterlichen Geſellſchafft.</hi></fw><lb/>
boͤſen, hingegen Reichthum als einen zum<lb/>
guten brauchen. Nachdem alſo dieſes o-<lb/>
der jenes geſchehen ſol, muß das Gemuͤthe<lb/>
des Menſchen ſo oder anders geartet ſeyn.<lb/>
Ein verſtaͤndiger und vernuͤnfftiger Menſch<lb/>
brauchet alles, was ihm vorkommet, alle<lb/>
Umſtaͤnde, darinnen er ſich befindet, als<lb/>
Bewegungs-Gruͤnde zum Guten; hin-<lb/>
gegen ein unverſtaͤndiger und unvernuͤnff-<lb/>
tiger als Bewegungs-Gruͤnde zum Boͤſen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 145.</head><p>Perſonen, die nach dem Tode<noteplace="right">Was<lb/>
Voꝛmuͤn-<lb/>
der ſind.</note><lb/>
der Eltern in der Auferziehung der Kinder<lb/>
ihre Stelle vertreten, werden <hirendition="#fr">Vormuͤn-<lb/>
de</hi> genennet. Da nun zu der Auferziehung<lb/>
erfordert wird, daß die Kinder verſorget<lb/>
und regieret werden (§. 82); ſo iſt ein<lb/>
Vormund nicht allein verbunden das von<lb/>
den Eltern ihren Kindern hinterlaſſene Ver-<lb/>
moͤgen wohl zu verwalten, ſondern auch im<lb/>
uͤbrigen fuͤr alles dasjenige zu ſorgen, was<lb/>
zu guter Aufferziehung der Kinder den El-<lb/>
tern oblieget (§. 84 &<hirendition="#aq">ſeqq.</hi>).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 146.</head><p>Da ſie demnach das Recht ha-<noteplace="right">Waꝛumb<lb/>
ihnen die<lb/>
vaͤterli-<lb/>
che Ge-<lb/>
walt zu-<lb/>
kommet.</note><lb/>
ben, welches bey Lebens-Zeiten die Eltern<lb/>
hatten, der Kinder Handlungen nach ihrem<lb/>
Gutbefinden einzurichten (§. 145); ſo er-<lb/>
halten ſie die vaͤterliche Gewalt (§. 19) und<lb/>
mit derſelben die Macht den Kindern zu be-<lb/>
fehlen (§. 120), auch durch Straffen und<lb/>
Belohnungen ſie zu verbinden ihren Befehl<lb/>
auszurichten (§. 96).</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">G 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">§. 197.</fw><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[105/0123]
Vaͤterlichen Geſellſchafft.
boͤſen, hingegen Reichthum als einen zum
guten brauchen. Nachdem alſo dieſes o-
der jenes geſchehen ſol, muß das Gemuͤthe
des Menſchen ſo oder anders geartet ſeyn.
Ein verſtaͤndiger und vernuͤnfftiger Menſch
brauchet alles, was ihm vorkommet, alle
Umſtaͤnde, darinnen er ſich befindet, als
Bewegungs-Gruͤnde zum Guten; hin-
gegen ein unverſtaͤndiger und unvernuͤnff-
tiger als Bewegungs-Gruͤnde zum Boͤſen.
§. 145.Perſonen, die nach dem Tode
der Eltern in der Auferziehung der Kinder
ihre Stelle vertreten, werden Vormuͤn-
de genennet. Da nun zu der Auferziehung
erfordert wird, daß die Kinder verſorget
und regieret werden (§. 82); ſo iſt ein
Vormund nicht allein verbunden das von
den Eltern ihren Kindern hinterlaſſene Ver-
moͤgen wohl zu verwalten, ſondern auch im
uͤbrigen fuͤr alles dasjenige zu ſorgen, was
zu guter Aufferziehung der Kinder den El-
tern oblieget (§. 84 & ſeqq.).
Was
Voꝛmuͤn-
der ſind.
§. 146.Da ſie demnach das Recht ha-
ben, welches bey Lebens-Zeiten die Eltern
hatten, der Kinder Handlungen nach ihrem
Gutbefinden einzurichten (§. 145); ſo er-
halten ſie die vaͤterliche Gewalt (§. 19) und
mit derſelben die Macht den Kindern zu be-
fehlen (§. 120), auch durch Straffen und
Belohnungen ſie zu verbinden ihren Befehl
auszurichten (§. 96).
Waꝛumb
ihnen die
vaͤterli-
che Ge-
walt zu-
kommet.
§. 197.
G 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/123>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.