Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.gesetzt worden, zwo bis drei reiche Erndten zu §. 37. Zuletzt müssen wir noch mancherley Scha- zu
geſetzt worden, zwo bis drei reiche Erndten zu §. 37. Zuletzt muͤſſen wir noch mancherley Scha- zu
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geſetzt worden, zwo bis drei reiche Erndten zu
liefern. Nutzen genug von einem Stuͤck Lan-
des, welches verſchiedene Jahre uns keine
Muͤhe gemacht, dabei unſer Vieh genaͤhret und
ſich ſo ſehr verbeſſert hat. Und dieſen Nutzen
koͤnnen wir uns bei der neuen Einrichtung all-
jaͤhrlich verſchaffen, wenn wir eine vernuͤnf-
tige Eintheilung unſerer geſamten Grundſtuͤcke
machen, und mit unſeren kuͤnſtlichen Wieſen
dergeſtalt herum wandern, daß wir ein und
eben denſelben Acker bald zum Graßbau, bald
zum Kornbau vortheilhaft anwenden. Eine
hoͤchſtwichtige Verbeſſerung des Ackerbaues,
daran wir ohne die Aufhebung der Gemeinhei-
ten nicht gedenken duͤrfen.
§. 37.
Zuletzt muͤſſen wir noch mancherley Scha-
denbringende Unbequemlichkeiten anfuͤhren, die
wir bei der Ackerbeſtellung nach der bisherigen
Einrichtung erfahren, und die wir vermeiden
koͤnnen, ſo bald man dieſe abaͤndert. Hieher
gehoͤret 1) daß nach der jetzigen verdrießlichen
Lage der Aecker, jede ſchmale Streife Landes
zu beiden Seiten von dem Zugvieh der Nach-
baren zur Rechten und Linken nothwendiger
Weiſe betreten, und die oft ſchon gruͤne Saat
dadurch beſchaͤdiget wird. Wenn ich es fuͤr
mich auch zutraͤglich finde meinen Acker zur
Saatzeit zeitiger als meine beiden Nachbaren
zu
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