das Beste solcher Holzungen, da sie ebenfalls ein Grundstück des Dorfs, und ein Vorwurf der Landwirthschaft sind, zugleich mit besorget.
§. 91.
Jch rede hier nur bloß von solchem Holz, das einer Dorfschaft Bauren eigenthümlich zugehöret, und in dieser Absicht eine würkliche Gemeinheit ist, denn die Gerechtigkeit des freien Hiebes, wie die Förster reden, welche zuweilen die Unterthanen in einem Walde ha- ben, ist hier noch nicht hinlänglich zu dem Be- grif einer Gemeinheit. Dieser freie Hieb wird an sich schon von dem Eigenthums-Herrn des Waldes zur bestmöglichsten Erhaltung dessel- ben eingerichtet werden.
§. 92.
Wo also ein Wald eine Gemeinheit im strengsten Verstande ist, das heißt die einer oder mehreren Dorfschaften Bauren dergestalt zu Gebote stehet, daß sie nicht nur ihr Brenn- und Nutzholz zu ihren eigenen Gebrauch dar- aus nehmen, sondern auch an andere derglei- chen verkaufen, da würden gewisse heilsame der Natur der Sache gemässe Veranstaltungen zu treffen sein, um das Beste der Theilnehmer sowohl vorjetzt als vornemlich in Absicht der Zukunft mit dem Besten des Waldes auf eine
geschick-
das Beſte ſolcher Holzungen, da ſie ebenfalls ein Grundſtuͤck des Dorfs, und ein Vorwurf der Landwirthſchaft ſind, zugleich mit beſorget.
§. 91.
Jch rede hier nur bloß von ſolchem Holz, das einer Dorfſchaft Bauren eigenthuͤmlich zugehoͤret, und in dieſer Abſicht eine wuͤrkliche Gemeinheit iſt, denn die Gerechtigkeit des freien Hiebes, wie die Foͤrſter reden, welche zuweilen die Unterthanen in einem Walde ha- ben, iſt hier noch nicht hinlaͤnglich zu dem Be- grif einer Gemeinheit. Dieſer freie Hieb wird an ſich ſchon von dem Eigenthums-Herrn des Waldes zur beſtmoͤglichſten Erhaltung deſſel- ben eingerichtet werden.
§. 92.
Wo alſo ein Wald eine Gemeinheit im ſtrengſten Verſtande iſt, das heißt die einer oder mehreren Dorfſchaften Bauren dergeſtalt zu Gebote ſtehet, daß ſie nicht nur ihr Brenn- und Nutzholz zu ihren eigenen Gebrauch dar- aus nehmen, ſondern auch an andere derglei- chen verkaufen, da wuͤrden gewiſſe heilſame der Natur der Sache gemaͤſſe Veranſtaltungen zu treffen ſein, um das Beſte der Theilnehmer ſowohl vorjetzt als vornemlich in Abſicht der Zukunft mit dem Beſten des Waldes auf eine
geſchick-
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das Beſte ſolcher Holzungen, da ſie ebenfalls
ein Grundſtuͤck des Dorfs, und ein Vorwurf
der Landwirthſchaft ſind, zugleich mit beſorget.
§. 91.
Jch rede hier nur bloß von ſolchem Holz,
das einer Dorfſchaft Bauren eigenthuͤmlich
zugehoͤret, und in dieſer Abſicht eine wuͤrkliche
Gemeinheit iſt, denn die Gerechtigkeit des
freien Hiebes, wie die Foͤrſter reden, welche
zuweilen die Unterthanen in einem Walde ha-
ben, iſt hier noch nicht hinlaͤnglich zu dem Be-
grif einer Gemeinheit. Dieſer freie Hieb wird
an ſich ſchon von dem Eigenthums-Herrn des
Waldes zur beſtmoͤglichſten Erhaltung deſſel-
ben eingerichtet werden.
§. 92.
Wo alſo ein Wald eine Gemeinheit im
ſtrengſten Verſtande iſt, das heißt die einer
oder mehreren Dorfſchaften Bauren dergeſtalt
zu Gebote ſtehet, daß ſie nicht nur ihr Brenn-
und Nutzholz zu ihren eigenen Gebrauch dar-
aus nehmen, ſondern auch an andere derglei-
chen verkaufen, da wuͤrden gewiſſe heilſame der
Natur der Sache gemaͤſſe Veranſtaltungen zu
treffen ſein, um das Beſte der Theilnehmer
ſowohl vorjetzt als vornemlich in Abſicht der
Zukunft mit dem Beſten des Waldes auf eine
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/158>, abgerufen am 04.03.2025.
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