Drittens. Wenn Häußler und solche an- säßige Leute in einem Dorfe, ohne eignen Acker zu haben, eine oder mehrere Kühe auf die Ge- meinhütung bringen dürfen, und diese Befug- niß nach Vermessung und Vertheilung der An- ger und Weideplätze wegfällt, so müste ih- nen von der Dorfschaft dagegen das Recht zu- gestanden werden, auf der ganzen Feldmark das Graß, so ausserhalb denen Einschliessungen an den Rändern der Gräben und sonst irgend- wo wächst, zu mähen oder mit der Sichel abzu- schneiden, und ihre Kuh im Stall zu futtern. Dieser Graßwuchs wird, nachdem gar kein Vieh mehr auf das Feld kommt, leicht hin- länglich genug sein, daß fleißige Leute mehre- res Vieh als vorhero würden halten können, und keine Ursach haben sich zu beschweren.
§. 86.
Viertens. Wenn Prediger, Kirchen oder andere das Recht haben, den Zehenden von al- lem Getreide zu nehmen, so dürften diese leicht zu kurz kommen, wenn es nach Aufhebung der Gemeinheiten die Eigenthümer vortheilhaft vor sich fänden, weniger Korn und desto mehr Fut- terkräuter, Gartenfrüchte, Farbekräuter u. d. g.
zu
J 4
lemahl eine gewiſſe Summe an Gelde zahlen muͤſte.
§. 85.
Drittens. Wenn Haͤußler und ſolche an- ſaͤßige Leute in einem Dorfe, ohne eignen Acker zu haben, eine oder mehrere Kuͤhe auf die Ge- meinhuͤtung bringen duͤrfen, und dieſe Befug- niß nach Vermeſſung und Vertheilung der An- ger und Weideplaͤtze wegfaͤllt, ſo muͤſte ih- nen von der Dorfſchaft dagegen das Recht zu- geſtanden werden, auf der ganzen Feldmark das Graß, ſo auſſerhalb denen Einſchlieſſungen an den Raͤndern der Graͤben und ſonſt irgend- wo waͤchſt, zu maͤhen oder mit der Sichel abzu- ſchneiden, und ihre Kuh im Stall zu futtern. Dieſer Graßwuchs wird, nachdem gar kein Vieh mehr auf das Feld kommt, leicht hin- laͤnglich genug ſein, daß fleißige Leute mehre- res Vieh als vorhero wuͤrden halten koͤnnen, und keine Urſach haben ſich zu beſchweren.
§. 86.
Viertens. Wenn Prediger, Kirchen oder andere das Recht haben, den Zehenden von al- lem Getreide zu nehmen, ſo duͤrften dieſe leicht zu kurz kommen, wenn es nach Aufhebung der Gemeinheiten die Eigenthuͤmer vortheilhaft vor ſich faͤnden, weniger Korn und deſto mehr Fut- terkraͤuter, Gartenfruͤchte, Farbekraͤuter u. d. g.
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lemahl eine gewiſſe Summe an Gelde zahlen
muͤſte.
§. 85.
Drittens. Wenn Haͤußler und ſolche an-
ſaͤßige Leute in einem Dorfe, ohne eignen Acker
zu haben, eine oder mehrere Kuͤhe auf die Ge-
meinhuͤtung bringen duͤrfen, und dieſe Befug-
niß nach Vermeſſung und Vertheilung der An-
ger und Weideplaͤtze wegfaͤllt, ſo muͤſte ih-
nen von der Dorfſchaft dagegen das Recht zu-
geſtanden werden, auf der ganzen Feldmark
das Graß, ſo auſſerhalb denen Einſchlieſſungen
an den Raͤndern der Graͤben und ſonſt irgend-
wo waͤchſt, zu maͤhen oder mit der Sichel abzu-
ſchneiden, und ihre Kuh im Stall zu futtern.
Dieſer Graßwuchs wird, nachdem gar kein
Vieh mehr auf das Feld kommt, leicht hin-
laͤnglich genug ſein, daß fleißige Leute mehre-
res Vieh als vorhero wuͤrden halten koͤnnen,
und keine Urſach haben ſich zu beſchweren.
§. 86.
Viertens. Wenn Prediger, Kirchen oder
andere das Recht haben, den Zehenden von al-
lem Getreide zu nehmen, ſo duͤrften dieſe leicht
zu kurz kommen, wenn es nach Aufhebung der
Gemeinheiten die Eigenthuͤmer vortheilhaft vor
ſich faͤnden, weniger Korn und deſto mehr Fut-
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/153>, abgerufen am 04.03.2025.
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