keit dieser Entschädigung siehet ein jeder ein, und kein Bauer hat Ursach sich darüber zu be- schweren, wenn er bedenket, daß ohne die Auf- hebung der Triftgerechtigkeit die ganze neue Einrichtung und also auch die ganze mögliche Verbesserung seiner Umstände nicht statt finden könne.
§. 84.
Zweitens. Wenn angränzende Dörfer befugt sind auf die nachbahrliche Feldmark ihr Vieh zu weiden, so wird hier vornemlich der Ort wo dieses geschiehet, in Betracht gezogen werden müssen. Dieser ist 1) entweder ein Anger und ein solcher Hütungsplatz, der keine andere als diese Nutzung abwirft, sondern be- ständig zur Weide bestimmt ist, oder 2) es ist der Braach- und Stoppelacker.
1. Jm ersten Fall, wenn dieser Ort ein der- gleichen Anger ist, und das angränzende frem- de Dorf hat allhier das Recht, selbigen zu allen Zeiten mit einer unbestimmten Anzahl Vieh allerlei Art zu betreiben, kurz, wenn es mit dem Eigenthümer dieses Grundstücks hierinn gleiche gegründete Rechte hat, so sehe ich nicht ab, warum man nicht eben das Mittel wie bei den übrigen Gemeinheiten anwenden, und die- sem fremden Dorf einen nach der Grösse des ganzen Platzes und der Anzahl des Viehes ver-
hält-
J 3
keit dieſer Entſchaͤdigung ſiehet ein jeder ein, und kein Bauer hat Urſach ſich daruͤber zu be- ſchweren, wenn er bedenket, daß ohne die Auf- hebung der Triftgerechtigkeit die ganze neue Einrichtung und alſo auch die ganze moͤgliche Verbeſſerung ſeiner Umſtaͤnde nicht ſtatt finden koͤnne.
§. 84.
Zweitens. Wenn angraͤnzende Doͤrfer befugt ſind auf die nachbahrliche Feldmark ihr Vieh zu weiden, ſo wird hier vornemlich der Ort wo dieſes geſchiehet, in Betracht gezogen werden muͤſſen. Dieſer iſt 1) entweder ein Anger und ein ſolcher Huͤtungsplatz, der keine andere als dieſe Nutzung abwirft, ſondern be- ſtaͤndig zur Weide beſtimmt iſt, oder 2) es iſt der Braach- und Stoppelacker.
1. Jm erſten Fall, wenn dieſer Ort ein der- gleichen Anger iſt, und das angraͤnzende frem- de Dorf hat allhier das Recht, ſelbigen zu allen Zeiten mit einer unbeſtimmten Anzahl Vieh allerlei Art zu betreiben, kurz, wenn es mit dem Eigenthuͤmer dieſes Grundſtuͤcks hierinn gleiche gegruͤndete Rechte hat, ſo ſehe ich nicht ab, warum man nicht eben das Mittel wie bei den uͤbrigen Gemeinheiten anwenden, und die- ſem fremden Dorf einen nach der Groͤſſe des ganzen Platzes und der Anzahl des Viehes ver-
haͤlt-
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keit dieſer Entſchaͤdigung ſiehet ein jeder ein,
und kein Bauer hat Urſach ſich daruͤber zu be-
ſchweren, wenn er bedenket, daß ohne die Auf-
hebung der Triftgerechtigkeit die ganze neue
Einrichtung und alſo auch die ganze moͤgliche
Verbeſſerung ſeiner Umſtaͤnde nicht ſtatt finden
koͤnne.
§. 84.
Zweitens. Wenn angraͤnzende Doͤrfer
befugt ſind auf die nachbahrliche Feldmark ihr
Vieh zu weiden, ſo wird hier vornemlich der
Ort wo dieſes geſchiehet, in Betracht gezogen
werden muͤſſen. Dieſer iſt 1) entweder ein
Anger und ein ſolcher Huͤtungsplatz, der keine
andere als dieſe Nutzung abwirft, ſondern be-
ſtaͤndig zur Weide beſtimmt iſt, oder 2) es iſt
der Braach- und Stoppelacker.
1. Jm erſten Fall, wenn dieſer Ort ein der-
gleichen Anger iſt, und das angraͤnzende frem-
de Dorf hat allhier das Recht, ſelbigen zu allen
Zeiten mit einer unbeſtimmten Anzahl Vieh
allerlei Art zu betreiben, kurz, wenn es mit
dem Eigenthuͤmer dieſes Grundſtuͤcks hierinn
gleiche gegruͤndete Rechte hat, ſo ſehe ich nicht
ab, warum man nicht eben das Mittel wie bei
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/151>, abgerufen am 16.02.2025.
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