1. Würden alle Abgaben an baaren Gelde als Contribution, Cavalleriegelder, Grundzinß, Schoß u. d. g. nicht auf die Anzahl der Morgen, sondern auf die innere Güte derselben einzu- theilen und nach gewissen pro Centen zu be- rechnen sein: z. E. diese Abgaben in einem Dorf machten sechs pro Cent, so würde hier der Bauer A dessen 30 Morgen zu 360 Rthlr. (§. 74.) gewürdiget worden, jährlich zahlen 21 Rthlr. 14. Gr. 4 4/5 Pf. unterdessen daß der Bauer B von 30 Morgen, die nur 120 Rthlr. am Werth betragen, nicht mehr als 7 Rthlr. 4 Gr. 9 3/5 Pf. zu entrichten hätte.
2. Würden alle Naturalabgaben, als Korn- pächte, Lieferungen u. d. g. nach eben diesen Maßstab zu bestimmen sein. So müste also der Bauer A hier allemahl 2/3 mehr geben, als der Bauer B, weil seine 30 Morgen um 2/3 hö- her im Werth stehen, als die 30 Morgen des lezteren.
3. Würden die Hofdienste, Vorspanne, Kriegesfuhren u. d. g. auf gleiche Weise nicht nach der Anzahl der Morgen, sondern nach der Taxe des Werths derselben von jedem geleistet werden müssen. Es würde also der Bauer A immer drei Tage zu Hofe dienen und drei- mahl vorspannen, wenn der Bauer B nur einen Tag dienet und einmahl Vorspann giebt.
Anmer-
1. Wuͤrden alle Abgaben an baaren Gelde als Contribution, Cavalleriegelder, Grundzinß, Schoß u. d. g. nicht auf die Anzahl der Morgen, ſondern auf die innere Guͤte derſelben einzu- theilen und nach gewiſſen pro Centen zu be- rechnen ſein: z. E. dieſe Abgaben in einem Dorf machten ſechs pro Cent, ſo wuͤrde hier der Bauer A deſſen 30 Morgen zu 360 Rthlr. (§. 74.) gewuͤrdiget worden, jaͤhrlich zahlen 21 Rthlr. 14. Gr. 4⅘ Pf. unterdeſſen daß der Bauer B von 30 Morgen, die nur 120 Rthlr. am Werth betragen, nicht mehr als 7 Rthlr. 4 Gr. 9⅗ Pf. zu entrichten haͤtte.
2. Wuͤrden alle Naturalabgaben, als Korn- paͤchte, Lieferungen u. d. g. nach eben dieſen Maßſtab zu beſtimmen ſein. So muͤſte alſo der Bauer A hier allemahl ⅔ mehr geben, als der Bauer B, weil ſeine 30 Morgen um ⅔ hoͤ- her im Werth ſtehen, als die 30 Morgen des lezteren.
3. Wuͤrden die Hofdienſte, Vorſpanne, Kriegesfuhren u. d. g. auf gleiche Weiſe nicht nach der Anzahl der Morgen, ſondern nach der Taxe des Werths derſelben von jedem geleiſtet werden muͤſſen. Es wuͤrde alſo der Bauer A immer drei Tage zu Hofe dienen und drei- mahl vorſpannen, wenn der Bauer B nur einen Tag dienet und einmahl Vorſpann giebt.
Anmer-
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1. Wuͤrden alle Abgaben an baaren Gelde
als Contribution, Cavalleriegelder, Grundzinß,
Schoß u. d. g. nicht auf die Anzahl der Morgen,
ſondern auf die innere Guͤte derſelben einzu-
theilen und nach gewiſſen pro Centen zu be-
rechnen ſein: z. E. dieſe Abgaben in einem
Dorf machten ſechs pro Cent, ſo wuͤrde hier
der Bauer A deſſen 30 Morgen zu 360 Rthlr.
(§. 74.) gewuͤrdiget worden, jaͤhrlich zahlen
21 Rthlr. 14. Gr. 4⅘ Pf. unterdeſſen daß der
Bauer B von 30 Morgen, die nur 120 Rthlr.
am Werth betragen, nicht mehr als 7 Rthlr.
4 Gr. 9⅗ Pf. zu entrichten haͤtte.
2. Wuͤrden alle Naturalabgaben, als Korn-
paͤchte, Lieferungen u. d. g. nach eben dieſen
Maßſtab zu beſtimmen ſein. So muͤſte alſo
der Bauer A hier allemahl ⅔ mehr geben, als
der Bauer B, weil ſeine 30 Morgen um ⅔ hoͤ-
her im Werth ſtehen, als die 30 Morgen des
lezteren.
3. Wuͤrden die Hofdienſte, Vorſpanne,
Kriegesfuhren u. d. g. auf gleiche Weiſe nicht
nach der Anzahl der Morgen, ſondern nach der
Taxe des Werths derſelben von jedem geleiſtet
werden muͤſſen. Es wuͤrde alſo der Bauer A
immer drei Tage zu Hofe dienen und drei-
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/145>, abgerufen am 17.07.2024.
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