Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.Lage, die alle zur ersten Classe gehören. Dem Der Eigenthümer A hat erhalten 30 Morgen der ersten Classe a 12 Rthlr. thut - 360 Rthlr. Der Eigenthümer B hat erhalten 30 Morgen der letzten Classe a 4 Rthlr. thut - 120 - Es hat also nunmehro A vom Werth des Ackers mehr als B. 240 Rthl. §. 74. Da nun aber vorhero beide einander gleich I. Der Eigenthümer A hatte vorher zur Zeit der Gemeinheit 30 Morgen, die an Werth zusam- men betrugen - - 240 Rthlr. Durch
Lage, die alle zur erſten Claſſe gehoͤren. Dem Der Eigenthuͤmer A hat erhalten 30 Morgen der erſten Claſſe a 12 Rthlr. thut - 360 Rthlr. Der Eigenthuͤmer B hat erhalten 30 Morgen der letzten Claſſe a 4 Rthlr. thut - 120 - Es hat alſo nunmehro A vom Werth des Ackers mehr als B. 240 Rthl. §. 74. Da nun aber vorhero beide einander gleich I. Der Eigenthuͤmer A hatte vorher zur Zeit der Gemeinheit 30 Morgen, die an Werth zuſam- men betrugen - - 240 Rthlr. Durch
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Lage, die alle zur erſten Claſſe gehoͤren. Dem
Eigenthuͤmer B. aber iſt das Gluͤck nicht ſo
guͤnſtig geweſen, ſondern ſein Looß hat ihm
dreißig Morgen von dem ſchlechteſten Acker der
dritten Claſſe zum Eigenthuͤmer beſtimmt.
Das Verhaͤltniß zwiſchen beiden wird alſo nach
Aufhebung der Gemeinheiten folgendes ſein:
Der Eigenthuͤmer A hat erhalten
30 Morgen der erſten Claſſe
a 12 Rthlr. thut - 360 Rthlr.
Der Eigenthuͤmer B hat erhalten
30 Morgen der letzten Claſſe
a 4 Rthlr. thut - 120 -
Es hat alſo nunmehro A vom
Werth des Ackers mehr als B. 240 Rthl.
§. 74.
Da nun aber vorhero beide einander gleich
waren (§. 73.) indem der Acker eines jeden
zu 240 Rthlr. gewuͤrdiget war: ſo hat dieſe
Veraͤnderung, nach Maßgebung ihres vorigen
Eigenthums folgenden Unterſchied zwiſchen ih-
nen zuwege gebracht.
I.
Der Eigenthuͤmer A hatte vorher
zur Zeit der Gemeinheit 30
Morgen, die an Werth zuſam-
men betrugen - - 240 Rthlr.
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