von der ganzen Feldmark abgeschnitten und hierauf der übrige Acker nach Maaßgebung des vorigen §. unter die andern Eigenthümer aller- erst zu vertheilen sein. Bei der Vermessung selbst müste der Umstand beobachtet werden, daß jeder dieser Theile sich beim Dorf anfinge und abwärts in einer Strecke so weit als pflug- barer Acker da ist, fortginge. Solte es sich hiebei ereignen, daß das Amt oder der Edel- mann mehr guten oder mehr schlechten Acker durch diese Vertheilung erhielte, als beide vor- her gehabt haben, so würden die unten vor- kommenden Regeln der Entschädigung auch hier statt finden.
§. 69.
Bei der Vermessung der sämtlichen Aecker selbst würden noch folgende Umstände zu erwä- gen sein.
1. Was die Figur eines jeden Ackerbezirks anlanget, so ist selbige in so fern gleichgültig, wenn nur vermieden wird, daß solcher Antheil zu lang und schmal ausfalle. Ein gleichseiti- ges Quadrat ist die bequemste Lage. Solte aber dieses nicht allenthalben statt finden, so wird man nach Maaßgebung der Umstände mit jeder anderen Gestalt, die eine solche Abthei- lung bekommen möchte, zufrieden sein müssen.
2. Wenn ein Fleck brauchbarer Wiesen- grund in ein solches Bezirk fallen solte, so würde
man
von der ganzen Feldmark abgeſchnitten und hierauf der uͤbrige Acker nach Maaßgebung des vorigen §. unter die andern Eigenthuͤmer aller- erſt zu vertheilen ſein. Bei der Vermeſſung ſelbſt muͤſte der Umſtand beobachtet werden, daß jeder dieſer Theile ſich beim Dorf anfinge und abwaͤrts in einer Strecke ſo weit als pflug- barer Acker da iſt, fortginge. Solte es ſich hiebei ereignen, daß das Amt oder der Edel- mann mehr guten oder mehr ſchlechten Acker durch dieſe Vertheilung erhielte, als beide vor- her gehabt haben, ſo wuͤrden die unten vor- kommenden Regeln der Entſchaͤdigung auch hier ſtatt finden.
§. 69.
Bei der Vermeſſung der ſaͤmtlichen Aecker ſelbſt wuͤrden noch folgende Umſtaͤnde zu erwaͤ- gen ſein.
1. Was die Figur eines jeden Ackerbezirks anlanget, ſo iſt ſelbige in ſo fern gleichguͤltig, wenn nur vermieden wird, daß ſolcher Antheil zu lang und ſchmal ausfalle. Ein gleichſeiti- ges Quadrat iſt die bequemſte Lage. Solte aber dieſes nicht allenthalben ſtatt finden, ſo wird man nach Maaßgebung der Umſtaͤnde mit jeder anderen Geſtalt, die eine ſolche Abthei- lung bekommen moͤchte, zufrieden ſein muͤſſen.
2. Wenn ein Fleck brauchbarer Wieſen- grund in ein ſolches Bezirk fallen ſolte, ſo wuͤrde
man
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von der ganzen Feldmark abgeſchnitten und
hierauf der uͤbrige Acker nach Maaßgebung des
vorigen §. unter die andern Eigenthuͤmer aller-
erſt zu vertheilen ſein. Bei der Vermeſſung
ſelbſt muͤſte der Umſtand beobachtet werden,
daß jeder dieſer Theile ſich beim Dorf anfinge
und abwaͤrts in einer Strecke ſo weit als pflug-
barer Acker da iſt, fortginge. Solte es ſich
hiebei ereignen, daß das Amt oder der Edel-
mann mehr guten oder mehr ſchlechten Acker
durch dieſe Vertheilung erhielte, als beide vor-
her gehabt haben, ſo wuͤrden die unten vor-
kommenden Regeln der Entſchaͤdigung auch
hier ſtatt finden.
§. 69.
Bei der Vermeſſung der ſaͤmtlichen Aecker
ſelbſt wuͤrden noch folgende Umſtaͤnde zu erwaͤ-
gen ſein.
1. Was die Figur eines jeden Ackerbezirks
anlanget, ſo iſt ſelbige in ſo fern gleichguͤltig,
wenn nur vermieden wird, daß ſolcher Antheil
zu lang und ſchmal ausfalle. Ein gleichſeiti-
ges Quadrat iſt die bequemſte Lage. Solte
aber dieſes nicht allenthalben ſtatt finden, ſo
wird man nach Maaßgebung der Umſtaͤnde mit
jeder anderen Geſtalt, die eine ſolche Abthei-
lung bekommen moͤchte, zufrieden ſein muͤſſen.
2. Wenn ein Fleck brauchbarer Wieſen-
grund in ein ſolches Bezirk fallen ſolte, ſo wuͤrde
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/138>, abgerufen am 29.12.2024.
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