müste die neue Einrichtung auf eine andere Weise vorgenommen werden. Hierzu sind zwei Wege da.
Erstlich: Wenn es sich die Krieges- und Domainen-Cammer oder der Edelmann gefal- len liessen, die Hälfte ihrer sämtlichen Hufen in der weitesten Entlegenheit vom Dorf, als woselbst wegen Mangel der Cultur der Boden doch gemeiniglich der schlechteste ist, zu nehmen, und daselbst bei Königl. Dörfern etwan Colo- nistenwohnungen, als wozu hier die schönste Gelegenheit ist, bei Adelichen aber Meyereien und Vorwerker aufgebauet würden, so müste ihnen dagegen die andere Hälfte des Ackers, ganz nahe beim Dorf oder sonst in dem besten Schlag ohne Bedenken angewiesen werden. Jm Fall aber dieses nicht beliebet würde, so würde
Zweitens. Die Anzahl des Amts- oder Ritterhufen mit dem übrigen Acker beim Dorf nach der Morgenzahl zu vergleichen sein. Fän- de man nun, daß solche die Hälfte oder den dritten, vierten, fünften Theil und so weiter der gesamten Ackerstücke ausmachten, so müste zuförderst die ganze Feldmark in eben so viel Theile vermessen, und so denn gleichermassen durch das Looß bestimmt werden, welcher von diesen Theilen der Amts- oder Ritteracker sein solte. Ein solcher Theil würde so dann zuerst
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muͤſte die neue Einrichtung auf eine andere Weiſe vorgenommen werden. Hierzu ſind zwei Wege da.
Erſtlich: Wenn es ſich die Krieges- und Domainen-Cammer oder der Edelmann gefal- len lieſſen, die Haͤlfte ihrer ſaͤmtlichen Hufen in der weiteſten Entlegenheit vom Dorf, als woſelbſt wegen Mangel der Cultur der Boden doch gemeiniglich der ſchlechteſte iſt, zu nehmen, und daſelbſt bei Koͤnigl. Doͤrfern etwan Colo- niſtenwohnungen, als wozu hier die ſchoͤnſte Gelegenheit iſt, bei Adelichen aber Meyereien und Vorwerker aufgebauet wuͤrden, ſo muͤſte ihnen dagegen die andere Haͤlfte des Ackers, ganz nahe beim Dorf oder ſonſt in dem beſten Schlag ohne Bedenken angewieſen werden. Jm Fall aber dieſes nicht beliebet wuͤrde, ſo wuͤrde
Zweitens. Die Anzahl des Amts- oder Ritterhufen mit dem uͤbrigen Acker beim Dorf nach der Morgenzahl zu vergleichen ſein. Faͤn- de man nun, daß ſolche die Haͤlfte oder den dritten, vierten, fuͤnften Theil und ſo weiter der geſamten Ackerſtuͤcke ausmachten, ſo muͤſte zufoͤrderſt die ganze Feldmark in eben ſo viel Theile vermeſſen, und ſo denn gleichermaſſen durch das Looß beſtimmt werden, welcher von dieſen Theilen der Amts- oder Ritteracker ſein ſolte. Ein ſolcher Theil wuͤrde ſo dann zuerſt
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muͤſte die neue Einrichtung auf eine andere
Weiſe vorgenommen werden. Hierzu ſind
zwei Wege da.
Erſtlich: Wenn es ſich die Krieges- und
Domainen-Cammer oder der Edelmann gefal-
len lieſſen, die Haͤlfte ihrer ſaͤmtlichen Hufen
in der weiteſten Entlegenheit vom Dorf, als
woſelbſt wegen Mangel der Cultur der Boden
doch gemeiniglich der ſchlechteſte iſt, zu nehmen,
und daſelbſt bei Koͤnigl. Doͤrfern etwan Colo-
niſtenwohnungen, als wozu hier die ſchoͤnſte
Gelegenheit iſt, bei Adelichen aber Meyereien
und Vorwerker aufgebauet wuͤrden, ſo muͤſte
ihnen dagegen die andere Haͤlfte des Ackers,
ganz nahe beim Dorf oder ſonſt in dem beſten
Schlag ohne Bedenken angewieſen werden.
Jm Fall aber dieſes nicht beliebet wuͤrde, ſo
wuͤrde
Zweitens. Die Anzahl des Amts- oder
Ritterhufen mit dem uͤbrigen Acker beim Dorf
nach der Morgenzahl zu vergleichen ſein. Faͤn-
de man nun, daß ſolche die Haͤlfte oder den
dritten, vierten, fuͤnften Theil und ſo weiter
der geſamten Ackerſtuͤcke ausmachten, ſo muͤſte
zufoͤrderſt die ganze Feldmark in eben ſo viel
Theile vermeſſen, und ſo denn gleichermaſſen
durch das Looß beſtimmt werden, welcher von
dieſen Theilen der Amts- oder Ritteracker ſein
ſolte. Ein ſolcher Theil wuͤrde ſo dann zuerſt
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/137>, abgerufen am 17.07.2024.
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