dem zweiten Loosen, wodurch eigentlich die Ackerportiones der Lage nach bestimmt werden, folgen solte. Bei diesem zweiten Loosen, da wiederum so viel Nummern als Eigenthümer in den Glückstopf zu werfen wären, müste der- jenige, welcher vorhero Nummer Eins gezo- gen, zuerst hinein greifen und die gezogene Nummer so lange behalten, bis alle übrigen geloset hätten. Wer nun hier Nummer Eins erhalten hätte, bekäme seinen sämtlichen Acker von zwei, drei oder vier Hufen zunächst am Dorfe, da wo der Cossäthen und Einhöfener Acker aufhörete, auf einer Stelle mit Rücksicht auf die öffentlichen oder um bei der neuen Ein- richtung zu bestimmenden Feldwege abgemes- sen, sodann folgte Nummer Zwei und so gin- ge die Vertheilung der ganzen Feldmark nach der Ordnung der Nummern fort und jeder- mann müste mit dem ihm gefallenen Looß zu- frieden sein. Pfarr- und Kirchen-Acker wür- den sich eben dieser Ordnung durch das Looß zu unterwerfen haben, und könnte man ihnen in diesem Stück keinen besonderen Vorzug be- willigen.
§. 68.
Dieses wäre die billigste und natürlichste Vertheilung der Aecker bei Dörfern, worinn keine Königl. Aemter oder grosse Rittergüter befindlich sind. Wo es aber dergleichen giebt,
müste
dem zweiten Looſen, wodurch eigentlich die Ackerportiones der Lage nach beſtimmt werden, folgen ſolte. Bei dieſem zweiten Looſen, da wiederum ſo viel Nummern als Eigenthuͤmer in den Gluͤckstopf zu werfen waͤren, muͤſte der- jenige, welcher vorhero Nummer Eins gezo- gen, zuerſt hinein greifen und die gezogene Nummer ſo lange behalten, bis alle uͤbrigen geloſet haͤtten. Wer nun hier Nummer Eins erhalten haͤtte, bekaͤme ſeinen ſaͤmtlichen Acker von zwei, drei oder vier Hufen zunaͤchſt am Dorfe, da wo der Coſſaͤthen und Einhoͤfener Acker aufhoͤrete, auf einer Stelle mit Ruͤckſicht auf die oͤffentlichen oder um bei der neuen Ein- richtung zu beſtimmenden Feldwege abgemeſ- ſen, ſodann folgte Nummer Zwei und ſo gin- ge die Vertheilung der ganzen Feldmark nach der Ordnung der Nummern fort und jeder- mann muͤſte mit dem ihm gefallenen Looß zu- frieden ſein. Pfarr- und Kirchen-Acker wuͤr- den ſich eben dieſer Ordnung durch das Looß zu unterwerfen haben, und koͤnnte man ihnen in dieſem Stuͤck keinen beſonderen Vorzug be- willigen.
§. 68.
Dieſes waͤre die billigſte und natuͤrlichſte Vertheilung der Aecker bei Doͤrfern, worinn keine Koͤnigl. Aemter oder groſſe Ritterguͤter befindlich ſind. Wo es aber dergleichen giebt,
muͤſte
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[118/0136]
dem zweiten Looſen, wodurch eigentlich die
Ackerportiones der Lage nach beſtimmt werden,
folgen ſolte. Bei dieſem zweiten Looſen, da
wiederum ſo viel Nummern als Eigenthuͤmer
in den Gluͤckstopf zu werfen waͤren, muͤſte der-
jenige, welcher vorhero Nummer Eins gezo-
gen, zuerſt hinein greifen und die gezogene
Nummer ſo lange behalten, bis alle uͤbrigen
geloſet haͤtten. Wer nun hier Nummer Eins
erhalten haͤtte, bekaͤme ſeinen ſaͤmtlichen Acker
von zwei, drei oder vier Hufen zunaͤchſt am
Dorfe, da wo der Coſſaͤthen und Einhoͤfener
Acker aufhoͤrete, auf einer Stelle mit Ruͤckſicht
auf die oͤffentlichen oder um bei der neuen Ein-
richtung zu beſtimmenden Feldwege abgemeſ-
ſen, ſodann folgte Nummer Zwei und ſo gin-
ge die Vertheilung der ganzen Feldmark nach
der Ordnung der Nummern fort und jeder-
mann muͤſte mit dem ihm gefallenen Looß zu-
frieden ſein. Pfarr- und Kirchen-Acker wuͤr-
den ſich eben dieſer Ordnung durch das Looß
zu unterwerfen haben, und koͤnnte man ihnen
in dieſem Stuͤck keinen beſonderen Vorzug be-
willigen.
§. 68.
Dieſes waͤre die billigſte und natuͤrlichſte
Vertheilung der Aecker bei Doͤrfern, worinn
keine Koͤnigl. Aemter oder groſſe Ritterguͤter
befindlich ſind. Wo es aber dergleichen giebt,
muͤſte
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/136>, abgerufen am 04.03.2025.
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