tern enthalten ist, der Gelegenheit zu weiteren Nachdenken und zur Erleichterung der Bemü- hungen zu dieser jedermann so heilsamen Ver- änderung der Landwirthschaft geben kann.
§. 60.
Eine hohen Orts ernannte und mit hin- länglichen Ansehen und Gewalt versehene Com- mißion von redlichen und geschickten Männern würde das bequemste Mittel sein, die Auf- hebung der Gemeinheiten in einem Lande all- gemeiner einzuführen. Unter den Mitgliedern derselben würden ausser dem Chef der Commis- sion ein paar Rechtsgelehrte, eben so viel ge- schickte Feldmesser, und verschiedene Wirth- schaftsverständige sein müssen, welche der Lan- desart vollkommen kundig und im Stande sind, alle vorkommende Fälle richtig zu beurtheilen, und die nöthigen Veränderungen dergestalt ein- zurichten, daß niemand an der möglichen Ver- besserung seiner Wirthschaft bei der neuen Ein- richtung gehindert wird. Das Ansehen und die Macht einer solchen Commißion müste sich so weit erstrecken, daß unnütze und ungegrün- dete Einwendungen, ihren Verfügungen kein Hinderniß im Wege legen könnten, sondern wenn alles vorher reiflich überlegt, und mit dem bestmöglichsten Fleiß und Sorgfalt einge- richtet worden, selbige aller Wiederrede ohner- achtet, statt haben müsten. Dieser Umstand
würde
tern enthalten iſt, der Gelegenheit zu weiteren Nachdenken und zur Erleichterung der Bemuͤ- hungen zu dieſer jedermann ſo heilſamen Ver- aͤnderung der Landwirthſchaft geben kann.
§. 60.
Eine hohen Orts ernannte und mit hin- laͤnglichen Anſehen und Gewalt verſehene Com- mißion von redlichen und geſchickten Maͤnnern wuͤrde das bequemſte Mittel ſein, die Auf- hebung der Gemeinheiten in einem Lande all- gemeiner einzufuͤhren. Unter den Mitgliedern derſelben wuͤrden auſſer dem Chef der Commiſ- ſion ein paar Rechtsgelehrte, eben ſo viel ge- ſchickte Feldmeſſer, und verſchiedene Wirth- ſchaftsverſtaͤndige ſein muͤſſen, welche der Lan- desart vollkommen kundig und im Stande ſind, alle vorkommende Faͤlle richtig zu beurtheilen, und die noͤthigen Veraͤnderungen dergeſtalt ein- zurichten, daß niemand an der moͤglichen Ver- beſſerung ſeiner Wirthſchaft bei der neuen Ein- richtung gehindert wird. Das Anſehen und die Macht einer ſolchen Commißion muͤſte ſich ſo weit erſtrecken, daß unnuͤtze und ungegruͤn- dete Einwendungen, ihren Verfuͤgungen kein Hinderniß im Wege legen koͤnnten, ſondern wenn alles vorher reiflich uͤberlegt, und mit dem beſtmoͤglichſten Fleiß und Sorgfalt einge- richtet worden, ſelbige aller Wiederrede ohner- achtet, ſtatt haben muͤſten. Dieſer Umſtand
wuͤrde
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tern enthalten iſt, der Gelegenheit zu weiteren
Nachdenken und zur Erleichterung der Bemuͤ-
hungen zu dieſer jedermann ſo heilſamen Ver-
aͤnderung der Landwirthſchaft geben kann.
§. 60.
Eine hohen Orts ernannte und mit hin-
laͤnglichen Anſehen und Gewalt verſehene Com-
mißion von redlichen und geſchickten Maͤnnern
wuͤrde das bequemſte Mittel ſein, die Auf-
hebung der Gemeinheiten in einem Lande all-
gemeiner einzufuͤhren. Unter den Mitgliedern
derſelben wuͤrden auſſer dem Chef der Commiſ-
ſion ein paar Rechtsgelehrte, eben ſo viel ge-
ſchickte Feldmeſſer, und verſchiedene Wirth-
ſchaftsverſtaͤndige ſein muͤſſen, welche der Lan-
desart vollkommen kundig und im Stande ſind,
alle vorkommende Faͤlle richtig zu beurtheilen,
und die noͤthigen Veraͤnderungen dergeſtalt ein-
zurichten, daß niemand an der moͤglichen Ver-
beſſerung ſeiner Wirthſchaft bei der neuen Ein-
richtung gehindert wird. Das Anſehen und
die Macht einer ſolchen Commißion muͤſte ſich
ſo weit erſtrecken, daß unnuͤtze und ungegruͤn-
dete Einwendungen, ihren Verfuͤgungen kein
Hinderniß im Wege legen koͤnnten, ſondern
wenn alles vorher reiflich uͤberlegt, und mit
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richtet worden, ſelbige aller Wiederrede ohner-
achtet, ſtatt haben muͤſten. Dieſer Umſtand
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/130>, abgerufen am 04.03.2025.
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