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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.

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I. 3. Solon.
hatten weder ein prooimion nomon, wie die des Platon und die danach ver-
fertigten des falschen Zaleukos, noch 'grundrechte' oder 'menschenrechte'.
es sind gescheidte leute gewesen, die aus der lebendigen praxis das ius inter-
cedendi
und das ius provocandi entwickelt haben; römisches staatsrecht
wird, gott sei dank, etwas besser begriffen als attisches. so mag die
eskhate demokratia Athens, von dem philosophischen volke bis in ihre
äusserste logische consequenz ausgedacht, die wurzel ihres wesens darin
gefunden haben, dass jeder Athener sich als tribunus plebi fühlen soll. wo
er ein unrecht sieht, soll er intercediren, wo ihm ein magistratischer
befehl zu nahe tritt, provociren: aber der populus an den sich die pro-
vocation richtet, der auch im falle der intercession die entscheidung trifft,
ist das volksgericht. der demos, der durch Solon richter geworden ist,
ist durch Solon herr geworden: dies epigramm hat Aristoteles selbst also
zugespitzt.

Die ephesis eis dikasterion, die gesetzliche bindung des magistrates,
strafen von einer bestimmten höhe ab nur auf grund des spruches von
geschwornen, die er berief, auszusprechen, war allerdings leicht und sicher
aus den gesetzen zu abstrahiren, die sie in jedem einzelfalle bei der
abgrenzung der competenzen jedes beamten angeben mussten.29) aber
mit dem timorein ton boulomenon uper ton adikoumenon ist es
ein eigen ding. das blutrecht kennt nur den zur klage berechtigten
und verpflichteten (prosekon). für die privatprocesse liegt es in ihrem
namen (dikai idiai), dass nur der geschädigte klagen kann. bei einer
reihe bestimmter vergehen, schlechter behandlung von eltern und mün-
deln (kakosis goneon orphanon epikleron), schreibt das gesetz aus-
drücklich vor, dass jeder klagen darf, und die ausnahme schliesst immer ein,
dass das gegenteil regel ist. aber es kann allerdings jeder Athener unmit-
telbar intercediren, wenn ein bürger in die sclaverei geschleppt wird (aphai-
resis eis eleutherian), andererseits einen, der sich fälschlich das bürger-

29) 'Sein fuss soll fünf tage in den block gespannt werden, falls die heliaia
diese strasschärfung beschliesst', so das gesetz Solons bei Lys. 10, 16. da steht
nicht das princip, dass der beamte auf leibesstrafe nicht mehr erkennen darf, aber
aus der clausel, die oft wiederkehren musste, liess es sich entwickeln. die gesetze sind
formell instructionen der magistrate, entstanden so, dass man diese nicht nach gut-
dünken mehr regieren lassen wollte, sondern 'das gewohnheitsrecht', das herkommen,
den nomos ausschrieb, an den sie sich halten sollten, oder 'gesetze' thesmoi gab, die
doch auch meist kata ta patria gesetzt sein wollen oder gesetzt, d. h. schriftlich
fixirt sind. dieser für das verständnis der gesetzgebung und der form der gesetze
fundamentale tatbestand wird in dem capitel über die darstellung der verfassung
erst ganz deutlich werden.

I. 3. Solon.
hatten weder ein πϱοοίμιον νόμων, wie die des Platon und die danach ver-
fertigten des falschen Zaleukos, noch ‘grundrechte’ oder ‘menschenrechte’.
es sind gescheidte leute gewesen, die aus der lebendigen praxis das ius inter-
cedendi
und das ius provocandi entwickelt haben; römisches staatsrecht
wird, gott sei dank, etwas besser begriffen als attisches. so mag die
ἐσχάτη δημοκϱατία Athens, von dem philosophischen volke bis in ihre
äusserste logische consequenz ausgedacht, die wurzel ihres wesens darin
gefunden haben, daſs jeder Athener sich als tribunus plebi fühlen soll. wo
er ein unrecht sieht, soll er intercediren, wo ihm ein magistratischer
befehl zu nahe tritt, provociren: aber der populus an den sich die pro-
vocation richtet, der auch im falle der intercession die entscheidung trifft,
ist das volksgericht. der δῆμος, der durch Solon richter geworden ist,
ist durch Solon herr geworden: dies epigramm hat Aristoteles selbst also
zugespitzt.

Die ἔφεσις εἰς δικαστήϱιον, die gesetzliche bindung des magistrates,
strafen von einer bestimmten höhe ab nur auf grund des spruches von
geschwornen, die er berief, auszusprechen, war allerdings leicht und sicher
aus den gesetzen zu abstrahiren, die sie in jedem einzelfalle bei der
abgrenzung der competenzen jedes beamten angeben muſsten.29) aber
mit dem τιμωϱεῖν τὸν βουλόμενον ὑπὲϱ τῶν ἀδικουμένων ist es
ein eigen ding. das blutrecht kennt nur den zur klage berechtigten
und verpflichteten (πϱοσήκων). für die privatprocesse liegt es in ihrem
namen (δίκαι ἴδιαι), daſs nur der geschädigte klagen kann. bei einer
reihe bestimmter vergehen, schlechter behandlung von eltern und mün-
deln (κάκωσις γονέων ὀϱφανῶν ἐπικλήϱων), schreibt das gesetz aus-
drücklich vor, daſs jeder klagen darf, und die ausnahme schlieſst immer ein,
daſs das gegenteil regel ist. aber es kann allerdings jeder Athener unmit-
telbar intercediren, wenn ein bürger in die sclaverei geschleppt wird (ἀφαί-
ϱεσις εἰς ἐλευϑεϱίαν), andererseits einen, der sich fälschlich das bürger-

29) ‘Sein fuſs soll fünf tage in den block gespannt werden, falls die heliaia
diese straſschärfung beschlieſst’, so das gesetz Solons bei Lys. 10, 16. da steht
nicht das princip, daſs der beamte auf leibesstrafe nicht mehr erkennen darf, aber
aus der clausel, die oft wiederkehren muſste, lieſs es sich entwickeln. die gesetze sind
formell instructionen der magistrate, entstanden so, daſs man diese nicht nach gut-
dünken mehr regieren lassen wollte, sondern ‘das gewohnheitsrecht’, das herkommen,
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[60/0074] I. 3. Solon. hatten weder ein πϱοοίμιον νόμων, wie die des Platon und die danach ver- fertigten des falschen Zaleukos, noch ‘grundrechte’ oder ‘menschenrechte’. es sind gescheidte leute gewesen, die aus der lebendigen praxis das ius inter- cedendi und das ius provocandi entwickelt haben; römisches staatsrecht wird, gott sei dank, etwas besser begriffen als attisches. so mag die ἐσχάτη δημοκϱατία Athens, von dem philosophischen volke bis in ihre äusserste logische consequenz ausgedacht, die wurzel ihres wesens darin gefunden haben, daſs jeder Athener sich als tribunus plebi fühlen soll. wo er ein unrecht sieht, soll er intercediren, wo ihm ein magistratischer befehl zu nahe tritt, provociren: aber der populus an den sich die pro- vocation richtet, der auch im falle der intercession die entscheidung trifft, ist das volksgericht. der δῆμος, der durch Solon richter geworden ist, ist durch Solon herr geworden: dies epigramm hat Aristoteles selbst also zugespitzt. Die ἔφεσις εἰς δικαστήϱιον, die gesetzliche bindung des magistrates, strafen von einer bestimmten höhe ab nur auf grund des spruches von geschwornen, die er berief, auszusprechen, war allerdings leicht und sicher aus den gesetzen zu abstrahiren, die sie in jedem einzelfalle bei der abgrenzung der competenzen jedes beamten angeben muſsten. 29) aber mit dem τιμωϱεῖν τὸν βουλόμενον ὑπὲϱ τῶν ἀδικουμένων ist es ein eigen ding. das blutrecht kennt nur den zur klage berechtigten und verpflichteten (πϱοσήκων). für die privatprocesse liegt es in ihrem namen (δίκαι ἴδιαι), daſs nur der geschädigte klagen kann. bei einer reihe bestimmter vergehen, schlechter behandlung von eltern und mün- deln (κάκωσις γονέων ὀϱφανῶν ἐπικλήϱων), schreibt das gesetz aus- drücklich vor, daſs jeder klagen darf, und die ausnahme schlieſst immer ein, daſs das gegenteil regel ist. aber es kann allerdings jeder Athener unmit- telbar intercediren, wenn ein bürger in die sclaverei geschleppt wird (ἀφαί- ϱεσις εἰς ἐλευϑεϱίαν), andererseits einen, der sich fälschlich das bürger- 29) ‘Sein fuſs soll fünf tage in den block gespannt werden, falls die heliaia diese straſschärfung beschlieſst’, so das gesetz Solons bei Lys. 10, 16. da steht nicht das princip, daſs der beamte auf leibesstrafe nicht mehr erkennen darf, aber aus der clausel, die oft wiederkehren muſste, lieſs es sich entwickeln. die gesetze sind formell instructionen der magistrate, entstanden so, daſs man diese nicht nach gut- dünken mehr regieren lassen wollte, sondern ‘das gewohnheitsrecht’, das herkommen, den νόμος auſschrieb, an den sie sich halten sollten, oder ‘gesetze’ ϑεσμοί gab, die doch auch meist κατὰ τὰ πάτϱια gesetzt sein wollen oder gesetzt, d. h. schriftlich fixirt sind. dieser für das verständnis der gesetzgebung und der form der gesetze fundamentale tatbestand wird in dem capitel über die darstellung der verfassung erst ganz deutlich werden.

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893/74>, abgerufen am 24.11.2024.