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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.

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I. 7. Die verfassung.
rat auf dem Areshügel oder der untere rat in seiner geschäftsführung
auf händel geführt wird, die richterliche entscheidung fordern, so fällt
sie consequenterweise den thesmotheten zu, ehedem zur entscheidung,
jetzt zur einleitung. von dem ersten ist jetzt nur die privatklage ge-
blieben, die eine partei auf dem Areshügel im mordprocess wegen
falscher zeugnisse erhoben hat.122) die vorurteile des rates der 500 gehn
aber noch alle an die thesmotheten; eine abzweigung sind die privat-
klagen in sachen der vom rate verwalteten staatlichen bergwerke. die
privatprocesse mögen die rechtsetzer ehedem alle gehabt haben; seit
die demenrichter und klageeinführer geschaffen sind, sind sie sie alle
los; die zuweisung der sachen der grosshändler ist eine anomale neue-
rung. wol aber stehn ihnen noch wichtige schriftklagen zu. das heilige
recht ist des königs, das familienrecht des archons, die polizeiliche auf-
sicht und die staatsfinanzen stehn bei dem rate, erst dem oberen, dann
dem unteren, und ihren organen. die meldung an die sammtgemeinde,
eigentlich nur statthaft bei laesa maiestas populi, ist nur für notfälle da.
aber nun bleiben doch noch schwere verbrechen (im antiken sinne), deren
ahndung jedem bürger zusteht, weil die gesammtheit sich geschädigt fühlt.
sie ergeben sich wesentlich dadurch, dass ein bürger so lebt, dass er
den friedenszustand stört, den der staat garantirt, oder dass er die per-
sönliche integrität an leib und gut einbüsst und nicht mehr ein gleicher
unter gleichen leben darf. in diesen fällen geht eine meldung wider
ihn an die thesmotheten, die die thesmia bewahren pros ten ton para-
nomounton krisin (3, 4). sie haben ihn ehedem selbst gerichtet, jetzt be-
rufen sie geschworne. um leichtsinniger anrufung der behörde zu steuern,
ist für eine anzahl dieser sachen die hinterlegung eines succumbenz-
geldes gefordert. eine gruppe dieser klagen geht dahin, dass einem
bürger die rechtsfähigkeit abgestritten wird: er soll nicht mehr zu den
Athenaioi ois dikai eisin gehören; oder aber er soll sich bei dem
rechtsuchen einer dolosen handlung schuldig gemacht haben.123) man

gnoseis ek boules b) euthunai cap. 48, 5, euthunai strategois c) paranomon, nomon
ouk epitedeion theinai, prutanike epistatike proedrike.
122) Es ist eine notwendige folgerung, dass die pseudomarturia von den andern
blutgerichtshöfen so lange auch den thesmotheten zufielen, wie noch ächte epheten
dort richteten. seitdem es heliasten waren, die nur epheten hiessen, brauchten diese
arten falschen zeugnisses keine besondere art zu bilden, sondern waren einfache
dikai idiai.
123) Wenn einer partei, weil sie als staatsschuldner nicht epitim wäre, die
rechtsfähigkeit abgestritten war, ergab sich, je nach dem speciellen falle, agraphiou
pseudeggraphes bouleuseos pseudokleteias. wenn einer partei dolus malus vor-

I. 7. Die verfassung.
rat auf dem Areshügel oder der untere rat in seiner geschäftsführung
auf händel geführt wird, die richterliche entscheidung fordern, so fällt
sie consequenterweise den thesmotheten zu, ehedem zur entscheidung,
jetzt zur einleitung. von dem ersten ist jetzt nur die privatklage ge-
blieben, die eine partei auf dem Areshügel im mordproceſs wegen
falscher zeugnisse erhoben hat.122) die vorurteile des rates der 500 gehn
aber noch alle an die thesmotheten; eine abzweigung sind die privat-
klagen in sachen der vom rate verwalteten staatlichen bergwerke. die
privatprocesse mögen die rechtsetzer ehedem alle gehabt haben; seit
die demenrichter und klageeinführer geschaffen sind, sind sie sie alle
los; die zuweisung der sachen der groſshändler ist eine anomale neue-
rung. wol aber stehn ihnen noch wichtige schriftklagen zu. das heilige
recht ist des königs, das familienrecht des archons, die polizeiliche auf-
sicht und die staatsfinanzen stehn bei dem rate, erst dem oberen, dann
dem unteren, und ihren organen. die meldung an die sammtgemeinde,
eigentlich nur statthaft bei laesa maiestas populi, ist nur für notfälle da.
aber nun bleiben doch noch schwere verbrechen (im antiken sinne), deren
ahndung jedem bürger zusteht, weil die gesammtheit sich geschädigt fühlt.
sie ergeben sich wesentlich dadurch, daſs ein bürger so lebt, daſs er
den friedenszustand stört, den der staat garantirt, oder daſs er die per-
sönliche integrität an leib und gut einbüſst und nicht mehr ein gleicher
unter gleichen leben darf. in diesen fällen geht eine meldung wider
ihn an die thesmotheten, die die ϑέσμια bewahren πϱὸς τὴν τῶν παϱα-
νομούντων κϱίσιν (3, 4). sie haben ihn ehedem selbst gerichtet, jetzt be-
rufen sie geschworne. um leichtsinniger anrufung der behörde zu steuern,
ist für eine anzahl dieser sachen die hinterlegung eines succumbenz-
geldes gefordert. eine gruppe dieser klagen geht dahin, daſs einem
bürger die rechtsfähigkeit abgestritten wird: er soll nicht mehr zu den
Ἀϑηναῖοι οἷς δίκαι εἰσὶν gehören; oder aber er soll sich bei dem
rechtsuchen einer dolosen handlung schuldig gemacht haben.123) man

γνώσεις ἐκ βουλῆς b) εὔϑυναι cap. 48, 5, εὔϑυναι στϱατηγοῖς c) παϱανόμων, νόμον
οὐκ ἐπιτήδειον ϑεῖναι, πϱυτανικὴ ἐπιστατικὴ πϱοεδϱική.
122) Es ist eine notwendige folgerung, daſs die ψευδομαϱτύϱια von den andern
blutgerichtshöfen so lange auch den thesmotheten zufielen, wie noch ächte epheten
dort richteten. seitdem es heliasten waren, die nur epheten hieſsen, brauchten diese
arten falschen zeugnisses keine besondere art zu bilden, sondern waren einfache
δίκαι ἴδιαι.
123) Wenn einer partei, weil sie als staatsschuldner nicht epitim wäre, die
rechtsfähigkeit abgestritten war, ergab sich, je nach dem speciellen falle, ἀγϱαφίου
ψευδεγγϱαφῆς βουλεύσεως ψευδοκλητείας. wenn einer partei dolus malus vor-
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[246/0260] I. 7. Die verfassung. rat auf dem Areshügel oder der untere rat in seiner geschäftsführung auf händel geführt wird, die richterliche entscheidung fordern, so fällt sie consequenterweise den thesmotheten zu, ehedem zur entscheidung, jetzt zur einleitung. von dem ersten ist jetzt nur die privatklage ge- blieben, die eine partei auf dem Areshügel im mordproceſs wegen falscher zeugnisse erhoben hat. 122) die vorurteile des rates der 500 gehn aber noch alle an die thesmotheten; eine abzweigung sind die privat- klagen in sachen der vom rate verwalteten staatlichen bergwerke. die privatprocesse mögen die rechtsetzer ehedem alle gehabt haben; seit die demenrichter und klageeinführer geschaffen sind, sind sie sie alle los; die zuweisung der sachen der groſshändler ist eine anomale neue- rung. wol aber stehn ihnen noch wichtige schriftklagen zu. das heilige recht ist des königs, das familienrecht des archons, die polizeiliche auf- sicht und die staatsfinanzen stehn bei dem rate, erst dem oberen, dann dem unteren, und ihren organen. die meldung an die sammtgemeinde, eigentlich nur statthaft bei laesa maiestas populi, ist nur für notfälle da. aber nun bleiben doch noch schwere verbrechen (im antiken sinne), deren ahndung jedem bürger zusteht, weil die gesammtheit sich geschädigt fühlt. sie ergeben sich wesentlich dadurch, daſs ein bürger so lebt, daſs er den friedenszustand stört, den der staat garantirt, oder daſs er die per- sönliche integrität an leib und gut einbüſst und nicht mehr ein gleicher unter gleichen leben darf. in diesen fällen geht eine meldung wider ihn an die thesmotheten, die die ϑέσμια bewahren πϱὸς τὴν τῶν παϱα- νομούντων κϱίσιν (3, 4). sie haben ihn ehedem selbst gerichtet, jetzt be- rufen sie geschworne. um leichtsinniger anrufung der behörde zu steuern, ist für eine anzahl dieser sachen die hinterlegung eines succumbenz- geldes gefordert. eine gruppe dieser klagen geht dahin, daſs einem bürger die rechtsfähigkeit abgestritten wird: er soll nicht mehr zu den Ἀϑηναῖοι οἷς δίκαι εἰσὶν gehören; oder aber er soll sich bei dem rechtsuchen einer dolosen handlung schuldig gemacht haben. 123) man 121) 122) Es ist eine notwendige folgerung, daſs die ψευδομαϱτύϱια von den andern blutgerichtshöfen so lange auch den thesmotheten zufielen, wie noch ächte epheten dort richteten. seitdem es heliasten waren, die nur epheten hieſsen, brauchten diese arten falschen zeugnisses keine besondere art zu bilden, sondern waren einfache δίκαι ἴδιαι. 123) Wenn einer partei, weil sie als staatsschuldner nicht epitim wäre, die rechtsfähigkeit abgestritten war, ergab sich, je nach dem speciellen falle, ἀγϱαφίου ψευδεγγϱαφῆς βουλεύσεως ψευδοκλητείας. wenn einer partei dolus malus vor- 121) γνώσεις ἐκ βουλῆς b) εὔϑυναι cap. 48, 5, εὔϑυναι στϱατηγοῖς c) παϱανόμων, νόμον οὐκ ἐπιτήδειον ϑεῖναι, πϱυτανικὴ ἐπιστατικὴ πϱοεδϱική.

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893/260>, abgerufen am 25.11.2024.