Wiedeburg, Heinrich: Eine Christliche Leichpredigt. Gehalten bey der Begräbniß/ Der ... Frawen Marthae Elisabethae von Eltz/ [...]. Wolfenbüttel, 1624.von jhren Augen Apoc. 7. v. 17. Vnnd sie selber gegenwertig trösten / wie einen seine Mutter tröstet. Esa. 66. v. 13. 8. Alles was die Elteren durch Gottes Segen erlangt vnd erworben / an Hauß vnd Hoff / an Haab vnd Güter / an Gold dud Silber &c. Daß gehöret alles den Kindern als natürlichen Erben zu / dergestalt das sie auch bey Lebzeiten des Vaters auff gewisse maß Domini für Herrn des Gutes im Rechten gehalten werden (Vite Ritter hus. Comment in Salvian p. 427.) Ja von dem heiligen Geist selbst auch alßdann / wenn sie noch vnter den Vormunden vnnd Pflegern seyn / außtrücklich Herrn aller Güter genennet werden Gal. 4. v. 1. Das also kein zweiffel / Kind schafft vnnd Erbschafft gehören vnaufflößlich zu sammen / Gottes vnd der Natur wegen (Ratio naturalis quasi lex quaedam tacita addicit liberis bona parentum. l. 7. Cum ratio ff. de bon. damnatorum) vielmehr können wir demnach hie die feste Hoffnunghaben / ja auß behertzter Zuversicht mit dem heiligen Apostel Paulv sagen Rom. 8. v. 7. Sind wir Kinder / so sind wir auch Erben / nemblich GOttes Erben / vnnd Mit Erben Christi / so wir anders mitleiden / auff das wir auch mit zur Herrligkeit erhaben werden. Denn damit tröstet er die frommen ins gemein Gal. 4. v. 6. Vnd knüpffet die Kindschafft vnd die Erbschasst GOttes vnaufflößlich beysammen: Weil jhr den Kinder seyd / von jhren Augen Apoc. 7. v. 17. Vnnd sie selber gegenwertig trösten / wie einen seine Mutter tröstet. Esa. 66. v. 13. 8. Alles was die Elteren durch Gottes Segen erlangt vnd erworben / an Hauß vnd Hoff / an Haab vnd Güter / an Gold dud Silber &c. Daß gehöret alles den Kindern als natürlichen Erben zu / dergestalt das sie auch bey Lebzeiten des Vaters auff gewisse maß Domini für Herrn des Gutes im Rechten gehalten werden (Vite Ritter hus. Comment in Salvian p. 427.) Ja von dem heiligen Geist selbst auch alßdann / wenn sie noch vnter den Vormunden vnnd Pflegern seyn / außtrücklich Herrn aller Güter genennet werden Gal. 4. v. 1. Das also kein zweiffel / Kind schafft vnnd Erbschafft gehören vnaufflößlich zu sammen / Gottes vnd der Natur wegen (Ratio naturalis quasi lex quaedam tacita addicit liberis bona parentum. l. 7. Cum ratio ff. de bon. damnatorum) vielmehr können wir demnach hie die feste Hoffnunghaben / ja auß behertzter Zuversicht mit dem heiligen Apostel Paulv sagen Rom. 8. v. 7. Sind wir Kinder / so sind wir auch Erben / nemblich GOttes Erben / vnnd Mit Erben Christi / so wir anders mitleiden / auff das wir auch mit zur Herrligkeit erhaben werden. Denn damit tröstet er die frommen ins gemein Gal. 4. v. 6. Vnd knüpffet die Kindschafft vnd die Erbschasst GOttes vnaufflößlich beysammen: Weil jhr den Kinder seyd / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0047"/> von jhren Augen Apoc. 7. v. 17. Vnnd sie selber gegenwertig trösten / wie einen seine Mutter tröstet. Esa. 66. v. 13.</p> <p>8. Alles was die Elteren durch Gottes Segen erlangt vnd erworben / an Hauß vnd Hoff / an Haab vnd Güter / an Gold dud Silber &c. Daß gehöret alles den Kindern als natürlichen Erben zu / dergestalt das sie auch bey Lebzeiten des Vaters auff gewisse maß Domini für Herrn des Gutes im Rechten gehalten werden (Vite Ritter hus. Comment in Salvian p. 427.) Ja von dem heiligen Geist selbst auch alßdann / wenn sie noch vnter den Vormunden vnnd Pflegern seyn / außtrücklich Herrn aller Güter genennet werden Gal. 4. v. 1. Das also kein zweiffel / Kind schafft vnnd Erbschafft gehören vnaufflößlich zu sammen / Gottes vnd der Natur wegen (Ratio naturalis quasi lex quaedam tacita addicit liberis bona parentum. l. 7. Cum ratio ff. de bon. damnatorum) vielmehr können wir demnach hie die feste Hoffnunghaben / ja auß behertzter Zuversicht mit dem heiligen Apostel Paulv sagen Rom. 8. v. 7. Sind wir Kinder / so sind wir auch Erben / nemblich GOttes Erben / vnnd Mit Erben Christi / so wir anders mitleiden / auff das wir auch mit zur Herrligkeit erhaben werden. Denn damit tröstet er die frommen ins gemein Gal. 4. v. 6. Vnd knüpffet die Kindschafft vnd die Erbschasst GOttes vnaufflößlich beysammen: Weil jhr den Kinder seyd / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0047]
von jhren Augen Apoc. 7. v. 17. Vnnd sie selber gegenwertig trösten / wie einen seine Mutter tröstet. Esa. 66. v. 13.
8. Alles was die Elteren durch Gottes Segen erlangt vnd erworben / an Hauß vnd Hoff / an Haab vnd Güter / an Gold dud Silber &c. Daß gehöret alles den Kindern als natürlichen Erben zu / dergestalt das sie auch bey Lebzeiten des Vaters auff gewisse maß Domini für Herrn des Gutes im Rechten gehalten werden (Vite Ritter hus. Comment in Salvian p. 427.) Ja von dem heiligen Geist selbst auch alßdann / wenn sie noch vnter den Vormunden vnnd Pflegern seyn / außtrücklich Herrn aller Güter genennet werden Gal. 4. v. 1. Das also kein zweiffel / Kind schafft vnnd Erbschafft gehören vnaufflößlich zu sammen / Gottes vnd der Natur wegen (Ratio naturalis quasi lex quaedam tacita addicit liberis bona parentum. l. 7. Cum ratio ff. de bon. damnatorum) vielmehr können wir demnach hie die feste Hoffnunghaben / ja auß behertzter Zuversicht mit dem heiligen Apostel Paulv sagen Rom. 8. v. 7. Sind wir Kinder / so sind wir auch Erben / nemblich GOttes Erben / vnnd Mit Erben Christi / so wir anders mitleiden / auff das wir auch mit zur Herrligkeit erhaben werden. Denn damit tröstet er die frommen ins gemein Gal. 4. v. 6. Vnd knüpffet die Kindschafft vnd die Erbschasst GOttes vnaufflößlich beysammen: Weil jhr den Kinder seyd /
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