drei Flottenabtheilungen im Frieden, so wie die Besetzung der ausländischen Stationen unterliegt ebenfalls der näheren Ver- einbarung.
3. Dem Bund steht zu im Frieden: Ueberwachung der contingentmäßigen Leistung, gegenseitige Inspectionen, Veran- lassung gemeinschaftlicher Uebungen und Expeditionen, jedoch letztere nur im Einverständniß mit den betreffenden Regie- rungen.
4. Für den Fall eines Bundeskrieges steht dem Bunde die Verfügung über die Flotte zu.
5. Oesterreich, Preußen und die Staaten der Nordseeflotte behalten die Organisation und Verwaltung und, außer dem Falle des Bundeskrieges, auch die unbeschränkte Verfügung über ihre Flottenabtheilungen, so weit dieselbe nicht durch die unter 2 er- wähnte Vereinbarung beschränkt werden sollte.
6. Die Befugnisse des Bundes werden durch eine der Bundesversammlung unterzuordnende Marinecommission aus- geübt.
7. Die Staaten der Nordseeflotte werden sich über die Errichtung der zur Organisation und Verwaltung der Flotte erforderlichen Behörden vereinigen.
8. Die Staaten, welche künftig zur Nordseeflotte gehören, übernehmen die gesammte Nordseeflotte mit Material und Per- sonal, erwerben sämmtliche Rechte des Bundes über dieselbe, befriedigen dagegen die von der Bundeskasse oder einzelnen Bundesgliedern bisher geleisteten Vorschüsse und entschädigen Preußen für seine bisher zur Nordseeflotte gezahlten Beiträge.
9. Zu einem raschen Abschlusse der vorbehaltenen Verein- barungen und Feststellungen ertheilen die Bundesregierungen ihren Gesandten schleunigst die nöthigen Vollmachten und In- structionen.
Schließlich beantragte der Ausschuß, der Bund wolle sämmt- liche Regierungen ersuchen, ihre Meinung über die wesentlichen
Die deutſche Marine 1848—1852
drei Flottenabtheilungen im Frieden, ſo wie die Beſetzung der ausländiſchen Stationen unterliegt ebenfalls der näheren Ver- einbarung.
3. Dem Bund ſteht zu im Frieden: Ueberwachung der contingentmäßigen Leiſtung, gegenſeitige Inſpectionen, Veran- laſſung gemeinſchaftlicher Uebungen und Expeditionen, jedoch letztere nur im Einverſtändniß mit den betreffenden Regie- rungen.
4. Für den Fall eines Bundeskrieges ſteht dem Bunde die Verfügung über die Flotte zu.
5. Oeſterreich, Preußen und die Staaten der Nordſeeflotte behalten die Organiſation und Verwaltung und, außer dem Falle des Bundeskrieges, auch die unbeſchränkte Verfügung über ihre Flottenabtheilungen, ſo weit dieſelbe nicht durch die unter 2 er- wähnte Vereinbarung beſchränkt werden ſollte.
6. Die Befugniſſe des Bundes werden durch eine der Bundesverſammlung unterzuordnende Marinecommiſſion aus- geübt.
7. Die Staaten der Nordſeeflotte werden ſich über die Errichtung der zur Organiſation und Verwaltung der Flotte erforderlichen Behörden vereinigen.
8. Die Staaten, welche künftig zur Nordſeeflotte gehören, übernehmen die geſammte Nordſeeflotte mit Material und Per- ſonal, erwerben ſämmtliche Rechte des Bundes über dieſelbe, befriedigen dagegen die von der Bundeskaſſe oder einzelnen Bundesgliedern bisher geleiſteten Vorſchüſſe und entſchädigen Preußen für ſeine bisher zur Nordſeeflotte gezahlten Beiträge.
9. Zu einem raſchen Abſchluſſe der vorbehaltenen Verein- barungen und Feſtſtellungen ertheilen die Bundesregierungen ihren Geſandten ſchleunigſt die nöthigen Vollmachten und In- ſtructionen.
Schließlich beantragte der Ausſchuß, der Bund wolle ſämmt- liche Regierungen erſuchen, ihre Meinung über die weſentlichen
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Die deutſche Marine 1848—1852
drei Flottenabtheilungen im Frieden, ſo wie die Beſetzung der
ausländiſchen Stationen unterliegt ebenfalls der näheren Ver-
einbarung.
3. Dem Bund ſteht zu im Frieden: Ueberwachung der
contingentmäßigen Leiſtung, gegenſeitige Inſpectionen, Veran-
laſſung gemeinſchaftlicher Uebungen und Expeditionen, jedoch
letztere nur im Einverſtändniß mit den betreffenden Regie-
rungen.
4. Für den Fall eines Bundeskrieges ſteht dem Bunde
die Verfügung über die Flotte zu.
5. Oeſterreich, Preußen und die Staaten der Nordſeeflotte
behalten die Organiſation und Verwaltung und, außer dem Falle
des Bundeskrieges, auch die unbeſchränkte Verfügung über ihre
Flottenabtheilungen, ſo weit dieſelbe nicht durch die unter 2 er-
wähnte Vereinbarung beſchränkt werden ſollte.
6. Die Befugniſſe des Bundes werden durch eine der
Bundesverſammlung unterzuordnende Marinecommiſſion aus-
geübt.
7. Die Staaten der Nordſeeflotte werden ſich über die
Errichtung der zur Organiſation und Verwaltung der Flotte
erforderlichen Behörden vereinigen.
8. Die Staaten, welche künftig zur Nordſeeflotte gehören,
übernehmen die geſammte Nordſeeflotte mit Material und Per-
ſonal, erwerben ſämmtliche Rechte des Bundes über dieſelbe,
befriedigen dagegen die von der Bundeskaſſe oder einzelnen
Bundesgliedern bisher geleiſteten Vorſchüſſe und entſchädigen
Preußen für ſeine bisher zur Nordſeeflotte gezahlten Beiträge.
9. Zu einem raſchen Abſchluſſe der vorbehaltenen Verein-
barungen und Feſtſtellungen ertheilen die Bundesregierungen
ihren Geſandten ſchleunigſt die nöthigen Vollmachten und In-
ſtructionen.
Schließlich beantragte der Ausſchuß, der Bund wolle ſämmt-
liche Regierungen erſuchen, ihre Meinung über die weſentlichen
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Werner, Reinhold von: Erinnerungen und Bilder aus dem Seeleben. Berlin, 1880, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/werner_seeleben_1880/225>, abgerufen am 16.02.2025.
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