Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Erstes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. Bauordnung für Mähren: § 34. Für Rauchfänge (Schornsteine) gilt die Bestimmung, daß die Wandstärke Das Aufsetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen auf Offene Herde (Lichtherde, Kutzer) mit einem theils aus Brettern zusammenge- § 35. Schliefbare Rauchfäuge müssen mindestens 48 Zentimeter im Quadrate, Dachrauchfänge und überhaupt Rauchfänge für große Feuerungen sind so zu § 36. Die russischen Kamine sind behufs der Reinigung mit doppelten eisernen Zur Reinigung der russischen Kamine können auch Laufgalerien (Laufbrücken) Russische Kamine können übrigens nur bei feuerfesten, feuersicher eingedeckten § 37. Rauchfänge sind so anzulegen, daß jede Gruppe von Heizungen in den Bauordnung für Graz bestimmt: § 43. 1) Enge russische Rauchschlotte müssen kreisrund sein, dürfen für einzelne 2) Jede Heizgruppe der einzelnen Geschosse hat ihren eigenen Rauchschlott zu 3) Die innere Fläche der engen Rauchschlotte muß möglichst glatt sein und es Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. Bauordnung für Mähren: § 34. Für Rauchfänge (Schornſteine) gilt die Beſtimmung, daß die Wandſtärke Das Aufſetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen auf Offene Herde (Lichtherde, Kutzer) mit einem theils aus Brettern zuſammenge- § 35. Schliefbare Rauchfäuge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate, Dachrauchfänge und überhaupt Rauchfänge für große Feuerungen ſind ſo zu § 36. Die ruſſiſchen Kamine ſind behufs der Reinigung mit doppelten eiſernen Zur Reinigung der ruſſiſchen Kamine können auch Laufgalerien (Laufbrücken) Ruſſiſche Kamine können übrigens nur bei feuerfeſten, feuerſicher eingedeckten § 37. Rauchfänge ſind ſo anzulegen, daß jede Gruppe von Heizungen in den Bauordnung für Graz beſtimmt: § 43. 1) Enge ruſſiſche Rauchſchlotte müſſen kreisrund ſein, dürfen für einzelne 2) Jede Heizgruppe der einzelnen Geſchoſſe hat ihren eigenen Rauchſchlott zu 3) Die innere Fläche der engen Rauchſchlotte muß möglichſt glatt ſein und es <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0094" n="78"/> <fw place="top" type="header">Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.</fw><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#g">Bauordnung für Mähren</hi>:</head><lb/> <p>§ 34. Für Rauchfänge (Schornſteine) gilt die Beſtimmung, daß die Wandſtärke<lb/> mindeſtens durchgehends 1 Ziegelbreite erhalte und das Mauerwerk innerhalb des<lb/> Dachbodenraumes auf der Außenſeite verputzt ſei.</p><lb/> <p>Das Aufſetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen auf<lb/> Hölzern, das Einziehen hölzerner Stangen zum Räuchern, ſowie das Einlaſſen jedes<lb/> wie immer gearteten Holzwerkes in das Gemäuer der Rauchfänge iſt unterſagt.</p><lb/> <p>Offene Herde (Lichtherde, Kutzer) mit einem theils aus Brettern zuſammenge-<lb/> ſetzten und theils gemauerten Rauchabzuge werden nicht geſtattet. Die in Wohn-<lb/> ſtuben beſtehenden ſind nur dann zu dulden, wenn ſie mit einem vorſchriftsmäßig<lb/> gemauerten Rauchfange ohne Einſchlauchung in einen andern Rauchzug verſehen<lb/> werden und dieſer Rauchfang eine Vorrichtung zum Sperren mit einer eiſernen<lb/> Klappe erhält.</p><lb/> <p>§ 35. Schliefbare Rauchfäuge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate,<lb/> enge (ruſſiſche) mindeſtens 16 Zentimeter im Durchmeſſer haben. Alle Rauchfänge<lb/> ſind in ihrer Höhe mindeſtens 1,25 Meter über das Dach auszuführen. Die innere<lb/> Fläche der Rauchfänge muß glatt ſein und ſie ſind womöglich ſenkrecht herzuſtellen.<lb/> Schleifungen unter 60 Graden zu Horizontalen ſind unzuläſſig.</p><lb/> <p>Dachrauchfänge und überhaupt Rauchfänge für große Feuerungen ſind ſo zu<lb/> bauen, daß die Nachbarſchaft nicht beläſtigt wird. Sie ſind mit einer Klappe oder<lb/> einer Schiebe zu verſehen.</p><lb/> <p>§ 36. Die ruſſiſchen Kamine ſind behufs der Reinigung mit doppelten eiſernen<lb/> und ſperrbaren Putzthürchen im Dachbodenraum zu verſehen. Die Putzthürchen<lb/> ſind von allem Holzwerke möglichſt fern zu halten und ſelbes iſt, wo deſſen Nähe<lb/> unvermeidlich, durch feuerſicheres Material zu ſchützen.</p><lb/> <p>Zur Reinigung der ruſſiſchen Kamine können auch Laufgalerien (Laufbrücken)<lb/> am Dachfirſt angebracht werden, wodurch die eiſernen Putzthürchen im Dachboden-<lb/> raume entfallen.</p><lb/> <p>Ruſſiſche Kamine können übrigens nur bei feuerfeſten, feuerſicher eingedeckten<lb/> Gebäuden in Anwendung kommen.</p><lb/> <p>§ 37. 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Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
Bauordnung für Mähren:
§ 34. Für Rauchfänge (Schornſteine) gilt die Beſtimmung, daß die Wandſtärke
mindeſtens durchgehends 1 Ziegelbreite erhalte und das Mauerwerk innerhalb des
Dachbodenraumes auf der Außenſeite verputzt ſei.
Das Aufſetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen auf
Hölzern, das Einziehen hölzerner Stangen zum Räuchern, ſowie das Einlaſſen jedes
wie immer gearteten Holzwerkes in das Gemäuer der Rauchfänge iſt unterſagt.
Offene Herde (Lichtherde, Kutzer) mit einem theils aus Brettern zuſammenge-
ſetzten und theils gemauerten Rauchabzuge werden nicht geſtattet. Die in Wohn-
ſtuben beſtehenden ſind nur dann zu dulden, wenn ſie mit einem vorſchriftsmäßig
gemauerten Rauchfange ohne Einſchlauchung in einen andern Rauchzug verſehen
werden und dieſer Rauchfang eine Vorrichtung zum Sperren mit einer eiſernen
Klappe erhält.
§ 35. Schliefbare Rauchfäuge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate,
enge (ruſſiſche) mindeſtens 16 Zentimeter im Durchmeſſer haben. Alle Rauchfänge
ſind in ihrer Höhe mindeſtens 1,25 Meter über das Dach auszuführen. Die innere
Fläche der Rauchfänge muß glatt ſein und ſie ſind womöglich ſenkrecht herzuſtellen.
Schleifungen unter 60 Graden zu Horizontalen ſind unzuläſſig.
Dachrauchfänge und überhaupt Rauchfänge für große Feuerungen ſind ſo zu
bauen, daß die Nachbarſchaft nicht beläſtigt wird. Sie ſind mit einer Klappe oder
einer Schiebe zu verſehen.
§ 36. Die ruſſiſchen Kamine ſind behufs der Reinigung mit doppelten eiſernen
und ſperrbaren Putzthürchen im Dachbodenraum zu verſehen. Die Putzthürchen
ſind von allem Holzwerke möglichſt fern zu halten und ſelbes iſt, wo deſſen Nähe
unvermeidlich, durch feuerſicheres Material zu ſchützen.
Zur Reinigung der ruſſiſchen Kamine können auch Laufgalerien (Laufbrücken)
am Dachfirſt angebracht werden, wodurch die eiſernen Putzthürchen im Dachboden-
raume entfallen.
Ruſſiſche Kamine können übrigens nur bei feuerfeſten, feuerſicher eingedeckten
Gebäuden in Anwendung kommen.
§ 37. Rauchfänge ſind ſo anzulegen, daß jede Gruppe von Heizungen in den
einzelnen Geſchoſſen ihren eigenen Rauchfang erhält.
Bauordnung für Graz beſtimmt:
§ 43. 1) Enge ruſſiſche Rauchſchlotte müſſen kreisrund ſein, dürfen für einzelne
nicht unter 16, für 2 bis 4 Heizungen aber nicht unter 23 Zentimeter im Durch-
meſſer erhalten, dürfen nur für geſchloſſene Feuerungen in Anwendung kommen und
nicht in Zimmern beginnen.
2) Jede Heizgruppe der einzelnen Geſchoſſe hat ihren eigenen Rauchſchlott zu
erhalten.
3) Die innere Fläche der engen Rauchſchlotte muß möglichſt glatt ſein und es
dürfen zur Ausführung derſelben nur Mauer- oder Formziegel verwendet werden.
Nur ausnahmsweiſe in alten Gebäuden, wo die erforderliche Dicke der Mauer nicht
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