Das Aufsetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen der- selben auf Hölzern, das Einziehen hölzerner Stangen zum Räuchern, sowie das Ein- lassen jedes wie immer gearteten Holzwerkes in das Gemäuer der Rauchfänge ist strengstens untersagt.
§ 41. Schliefbare Rauchfänge müssen mindestens 48 Zentimeter im Quadrate, runde (russische) mindestens 16 Zentimeter im Durchmesser haben, und müssen alle Rauchfänge in ihrer Höhe mindestens 0,6 Meter über den Dachfirst ausgeführt werden.
Die innere Fläche der Rauchfänge muß glatt fein und sind solche auch thunlichst senkrecht herzustellen. Schleifungen unter 60 Grad zur Horizontallinie dürfen nicht stattfinden.
§ 42. Bei Anlagen runder Rauchfänge muß vorgesorgt werden, daß das Putzen oder Reinigen derselben vom Dache aus, wo nöthig durch Errichtung von Laufbrücken, ermöglicht werde.
Das Anbringen von Putzthürchen innerhalb der Dachbodengelasse ist unbedingt untersagt; doch müssen solche an der Stelle, wo der runde Rauchfang beginnt, an- gebracht werden, um den abgekehrten Ruß beseitigen zu können.
§ 43. Rauchfänge müssen so angelegt sein, daß jede Gruppe von Heizungen in den einzelnen Geschossen ihren eigenen Rauchfang erhält.
§ 44. Es ist durchaus verboten, Rauchröhren aus den Häusern gegen die Gasse oder die Hofräume auszumünden. Derlei Rauchröhren sind, wo sie etwa noch be- stehen, binnen eines behördlich festgesetzten Zeitraumes zu beseitigen.
§ 45. Rauchkammern sollen besonders gut gewölbt und mit eisernen Thüren verschlossen sein. Die Fußböden darin sollen mit Ziegeln belegt und die eisernen Fleischstangen dem Rauchschlotte nicht allzu nahe gebracht werden.
§ 46. Räumlichkeiten, welche in Wohngebäuden für große Feuerungsanlagen bestimmt sind, müssen nicht nur gewölbt sein, sondern auch einen feuersicheren Fuß- boden erhalten; bei minderen Feuerungsanlagen ist es dagegen genügend, wenn nur die nächsten Umgebungen der Feueressen, namentlich der Rauchmantel, dann der Fußboden zunächst dem Feuerherde feuersicher hergestellt werden. Im Uebrigen ist darauf zu sehen, daß die Ausgänge aus den Feuerwerksstätten, besonders in den Städten, nicht auf die Gasse der Straße, sondern nach Thunlichkeit gegen die Hof- räume zu angelegt werden.
Die Kesselhäuser bei größeren Etablissements mit Dampfbetrieb sind, wo thun- lich, außerhalb der übrigen Gebäude und abgesondert in ungewölbten blos leicht überdeckten Räumen, jedoch so anzulegen, daß die Kesselfeuerung selbst vollkommen geschlossen sei.
Bauordnung für Bukowina:
§ 45. Für Rauchfänge ohne Unterschied gilt die Bestimmung, daß mindestens 16 Zentimeter von der Lichte des Rauchschlottes jedes Holzwerk entfernt bleiben muß. Das Mauerwerk der Rauchfänge muß auf der Außenseite überall, wo Holzwerk unmittelbar an demselben anliegt, sonst aber vom Dachbodenpflaster an durchgehendes verbrämt oder perputzt werden.
Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
Das Aufſetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen der- ſelben auf Hölzern, das Einziehen hölzerner Stangen zum Räuchern, ſowie das Ein- laſſen jedes wie immer gearteten Holzwerkes in das Gemäuer der Rauchfänge iſt ſtrengſtens unterſagt.
§ 41. Schliefbare Rauchfänge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate, runde (ruſſiſche) mindeſtens 16 Zentimeter im Durchmeſſer haben, und müſſen alle Rauchfänge in ihrer Höhe mindeſtens 0,6 Meter über den Dachfirſt ausgeführt werden.
Die innere Fläche der Rauchfänge muß glatt fein und ſind ſolche auch thunlichſt ſenkrecht herzuſtellen. Schleifungen unter 60 Grad zur Horizontallinie dürfen nicht ſtattfinden.
§ 42. Bei Anlagen runder Rauchfänge muß vorgeſorgt werden, daß das Putzen oder Reinigen derſelben vom Dache aus, wo nöthig durch Errichtung von Laufbrücken, ermöglicht werde.
Das Anbringen von Putzthürchen innerhalb der Dachbodengelaſſe iſt unbedingt unterſagt; doch müſſen ſolche an der Stelle, wo der runde Rauchfang beginnt, an- gebracht werden, um den abgekehrten Ruß beſeitigen zu können.
§ 43. Rauchfänge müſſen ſo angelegt ſein, daß jede Gruppe von Heizungen in den einzelnen Geſchoſſen ihren eigenen Rauchfang erhält.
§ 44. Es iſt durchaus verboten, Rauchröhren aus den Häuſern gegen die Gaſſe oder die Hofräume auszumünden. Derlei Rauchröhren ſind, wo ſie etwa noch be- ſtehen, binnen eines behördlich feſtgeſetzten Zeitraumes zu beſeitigen.
§ 45. Rauchkammern ſollen beſonders gut gewölbt und mit eiſernen Thüren verſchloſſen ſein. Die Fußböden darin ſollen mit Ziegeln belegt und die eiſernen Fleiſchſtangen dem Rauchſchlotte nicht allzu nahe gebracht werden.
§ 46. Räumlichkeiten, welche in Wohngebäuden für große Feuerungsanlagen beſtimmt ſind, müſſen nicht nur gewölbt ſein, ſondern auch einen feuerſicheren Fuß- boden erhalten; bei minderen Feuerungsanlagen iſt es dagegen genügend, wenn nur die nächſten Umgebungen der Feuereſſen, namentlich der Rauchmantel, dann der Fußboden zunächſt dem Feuerherde feuerſicher hergeſtellt werden. Im Uebrigen iſt darauf zu ſehen, daß die Ausgänge aus den Feuerwerksſtätten, beſonders in den Städten, nicht auf die Gaſſe der Straße, ſondern nach Thunlichkeit gegen die Hof- räume zu angelegt werden.
Die Keſſelhäuſer bei größeren Etabliſſements mit Dampfbetrieb ſind, wo thun- lich, außerhalb der übrigen Gebäude und abgeſondert in ungewölbten blos leicht überdeckten Räumen, jedoch ſo anzulegen, daß die Keſſelfeuerung ſelbſt vollkommen geſchloſſen ſei.
Bauordnung für Bukowina:
§ 45. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß mindeſtens 16 Zentimeter von der Lichte des Rauchſchlottes jedes Holzwerk entfernt bleiben muß. Das Mauerwerk der Rauchfänge muß auf der Außenſeite überall, wo Holzwerk unmittelbar an demſelben anliegt, ſonſt aber vom Dachbodenpflaſter an durchgehendes verbrämt oder perputzt werden.
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Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
Das Aufſetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen der-
ſelben auf Hölzern, das Einziehen hölzerner Stangen zum Räuchern, ſowie das Ein-
laſſen jedes wie immer gearteten Holzwerkes in das Gemäuer der Rauchfänge iſt
ſtrengſtens unterſagt.
§ 41. Schliefbare Rauchfänge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate,
runde (ruſſiſche) mindeſtens 16 Zentimeter im Durchmeſſer haben, und müſſen alle
Rauchfänge in ihrer Höhe mindeſtens 0,6 Meter über den Dachfirſt ausgeführt
werden.
Die innere Fläche der Rauchfänge muß glatt fein und ſind ſolche auch thunlichſt
ſenkrecht herzuſtellen. Schleifungen unter 60 Grad zur Horizontallinie dürfen nicht
ſtattfinden.
§ 42. Bei Anlagen runder Rauchfänge muß vorgeſorgt werden, daß das Putzen
oder Reinigen derſelben vom Dache aus, wo nöthig durch Errichtung von Laufbrücken,
ermöglicht werde.
Das Anbringen von Putzthürchen innerhalb der Dachbodengelaſſe iſt unbedingt
unterſagt; doch müſſen ſolche an der Stelle, wo der runde Rauchfang beginnt, an-
gebracht werden, um den abgekehrten Ruß beſeitigen zu können.
§ 43. Rauchfänge müſſen ſo angelegt ſein, daß jede Gruppe von Heizungen in
den einzelnen Geſchoſſen ihren eigenen Rauchfang erhält.
§ 44. Es iſt durchaus verboten, Rauchröhren aus den Häuſern gegen die Gaſſe
oder die Hofräume auszumünden. Derlei Rauchröhren ſind, wo ſie etwa noch be-
ſtehen, binnen eines behördlich feſtgeſetzten Zeitraumes zu beſeitigen.
§ 45. Rauchkammern ſollen beſonders gut gewölbt und mit eiſernen Thüren
verſchloſſen ſein. Die Fußböden darin ſollen mit Ziegeln belegt und die eiſernen
Fleiſchſtangen dem Rauchſchlotte nicht allzu nahe gebracht werden.
§ 46. Räumlichkeiten, welche in Wohngebäuden für große Feuerungsanlagen
beſtimmt ſind, müſſen nicht nur gewölbt ſein, ſondern auch einen feuerſicheren Fuß-
boden erhalten; bei minderen Feuerungsanlagen iſt es dagegen genügend, wenn nur
die nächſten Umgebungen der Feuereſſen, namentlich der Rauchmantel, dann der
Fußboden zunächſt dem Feuerherde feuerſicher hergeſtellt werden. Im Uebrigen iſt
darauf zu ſehen, daß die Ausgänge aus den Feuerwerksſtätten, beſonders in den
Städten, nicht auf die Gaſſe der Straße, ſondern nach Thunlichkeit gegen die Hof-
räume zu angelegt werden.
Die Keſſelhäuſer bei größeren Etabliſſements mit Dampfbetrieb ſind, wo thun-
lich, außerhalb der übrigen Gebäude und abgeſondert in ungewölbten blos leicht
überdeckten Räumen, jedoch ſo anzulegen, daß die Keſſelfeuerung ſelbſt vollkommen
geſchloſſen ſei.
Bauordnung für Bukowina:
§ 45. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß mindeſtens
16 Zentimeter von der Lichte des Rauchſchlottes jedes Holzwerk entfernt bleiben muß.
Das Mauerwerk der Rauchfänge muß auf der Außenſeite überall, wo Holzwerk
unmittelbar an demſelben anliegt, ſonſt aber vom Dachbodenpflaſter an durchgehendes
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Wanderleys "Handbuch" erschien bereits 1872 in zw… [mehr]
Wanderleys "Handbuch" erschien bereits 1872 in zwei Bänden. Die Ausgabe von 1877/1878 ist die 2., gänzlich umgearbarbeitete und sehr vermehrte Auflage und wurde aufgrund der besseren verfügbarkeit für das DTA digitalisiert.
Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/90>, abgerufen am 03.03.2025.
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