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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Die Schornsteine: Bauordnung für Berlin.

§ 81. Schornsteine in feuergefährlichen Räumen. Massive Schorn-
steine, welche durch Gelasse zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenstände führen,
sind in einer Entfernung von wenigstens 30 Zentimeter mit einem durchsichtigen
Latten- oder ähnlichem Verschlage durch die ganze Länge des Gelasses dergestalt zu
umgeben, daß der Zwischenraum frei bleibt.

§ 82. Eingegangene Schornsteine. Eingegangene Schornsteine, oder solche,
deren Benutzung unzulässig ist, müssen oben vermauert werden.

§ 83. Rauchbelästigung. Alle Schornsteine müssen eine solche Höhe haben,
und die zugehörigen Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß jede Belästigung
durch Rauch, Ruß oder dergleichen, möglichst vermieden wird. Anderen Falls müssen
auf Verlangen des Polizei-Präsidiums dergleichen Anlagen zweckentsprechend verändert
oder beseitigt werden.

Schornsteine, innerhalb 3,0 Meter von der öffentlichen Straße oder von der nach-
barlichen Grenze, müssen von dem Straßenpflaster oder von dem Erdboden ab eine
Höhe von mindestens 12 Meter erhalten, welche nach dem Ermessen des Polizei-
Präsidiums auf 8,0 Meter ermäßigt werden kann. Neue Schornsteine oder bereits
vorhandene, an welchen neue Feuerungen angelegt werden, müssen auf Verlangen
des Polizei-Präsidiums 1,0 Meter über dem Sturz nachbarlicher Thür- oder Fenster-
öffnungen hinausgeführt werden, wenn sie von denselben weniger als 5,0 Meter ent-
fernt sind und diese Erhöhung zur Beseitigung oder Vermeidung von Rauchbelästigung
geboten erscheint.

§ 84. Anzahl der Feuerungen an einem Schornsteinrohr. In ein
Schornsteinrohr, dessen Querschnitt 14 Zentimeter lang und 14 Zentimeter breit ist,
dürfen nur 3 Rauchröhren gewöhnlicher Ofenfeuerungen geleitet werden. Bei zu-
nehmender Weite sind für jede Ofenfeuerung mindestens 65 #Zentimeter erforderlich.
Eine Kochofen- oder Waschkessel-Feuerung ist in dieser Beziehung der Feuerung von
3 gewöhnlichen Heizöfen gleich zu setzen.

§ 85. Reinigung der Schornsteine. Jede Schornstein-Anlage muß so
eingerichtet werden, daß dieselbe ordnungsmäßig gereinigt werden kann. Besteigbare
Schornsteine müssen an ihren unteren Enden verschließbare Einsteige-Oeffnungen
haben, wenn dieselben nicht unmittelbar über offenen Heerden liegen. Enge Schorn-
steinrohre müssen sowohl an ihrem unteren Ende, als auch über dem obersten Dach-
boden Seitenöffnungen mindestens von der Größe des Querschnittes erhalten, welche
mit eisernen Thüren sicher zu verschließen sind. Schornsteinaufsätze, Kappen oder
sonstige Schutzvorrichtungen, sowie auch Räucherstangen und dergleichen innerhalb
der Rauchrohre sind nur so weit statthaft, als sie die ordnungsmäßige Reinigung
nicht hindern.

b) Oesterreich.
Die Bauordnung für Böhmen schreibt vor:

§ 39. Die Fußböden in den Küchen müssen unter dem Herde und mindestens
0,6 Meter um den Herd feuersicher gelegt sein.

§ 40. Für Rauchfänge ohne Unterschied gilt die Bestimmung, daß die Wand-
stärke mindestens durchgehends 1 Ziegelbreite enthalte und das Mauerwerk vom
Dachbodenpflaster an auch auf der Außenseite verputzt sei.

Die Schornſteine: Bauordnung für Berlin.

§ 81. Schornſteine in feuergefährlichen Räumen. Maſſive Schorn-
ſteine, welche durch Gelaſſe zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenſtände führen,
ſind in einer Entfernung von wenigſtens 30 Zentimeter mit einem durchſichtigen
Latten- oder ähnlichem Verſchlage durch die ganze Länge des Gelaſſes dergeſtalt zu
umgeben, daß der Zwiſchenraum frei bleibt.

§ 82. Eingegangene Schornſteine. Eingegangene Schornſteine, oder ſolche,
deren Benutzung unzuläſſig iſt, müſſen oben vermauert werden.

§ 83. Rauchbeläſtigung. Alle Schornſteine müſſen eine ſolche Höhe haben,
und die zugehörigen Feuerungen müſſen ſo eingerichtet ſein, daß jede Beläſtigung
durch Rauch, Ruß oder dergleichen, möglichſt vermieden wird. Anderen Falls müſſen
auf Verlangen des Polizei-Präſidiums dergleichen Anlagen zweckentſprechend verändert
oder beſeitigt werden.

Schornſteine, innerhalb 3,0 Meter von der öffentlichen Straße oder von der nach-
barlichen Grenze, müſſen von dem Straßenpflaſter oder von dem Erdboden ab eine
Höhe von mindeſtens 12 Meter erhalten, welche nach dem Ermeſſen des Polizei-
Präſidiums auf 8,0 Meter ermäßigt werden kann. Neue Schornſteine oder bereits
vorhandene, an welchen neue Feuerungen angelegt werden, müſſen auf Verlangen
des Polizei-Präſidiums 1,0 Meter über dem Sturz nachbarlicher Thür- oder Fenſter-
öffnungen hinausgeführt werden, wenn ſie von denſelben weniger als 5,0 Meter ent-
fernt ſind und dieſe Erhöhung zur Beſeitigung oder Vermeidung von Rauchbeläſtigung
geboten erſcheint.

§ 84. Anzahl der Feuerungen an einem Schornſteinrohr. In ein
Schornſteinrohr, deſſen Querſchnitt 14 Zentimeter lang und 14 Zentimeter breit iſt,
dürfen nur 3 Rauchröhren gewöhnlicher Ofenfeuerungen geleitet werden. Bei zu-
nehmender Weite ſind für jede Ofenfeuerung mindeſtens 65 □Zentimeter erforderlich.
Eine Kochofen- oder Waſchkeſſel-Feuerung iſt in dieſer Beziehung der Feuerung von
3 gewöhnlichen Heizöfen gleich zu ſetzen.

§ 85. Reinigung der Schornſteine. Jede Schornſtein-Anlage muß ſo
eingerichtet werden, daß dieſelbe ordnungsmäßig gereinigt werden kann. Beſteigbare
Schornſteine müſſen an ihren unteren Enden verſchließbare Einſteige-Oeffnungen
haben, wenn dieſelben nicht unmittelbar über offenen Heerden liegen. Enge Schorn-
ſteinrohre müſſen ſowohl an ihrem unteren Ende, als auch über dem oberſten Dach-
boden Seitenöffnungen mindeſtens von der Größe des Querſchnittes erhalten, welche
mit eiſernen Thüren ſicher zu verſchließen ſind. Schornſteinaufſätze, Kappen oder
ſonſtige Schutzvorrichtungen, ſowie auch Räucherſtangen und dergleichen innerhalb
der Rauchrohre ſind nur ſo weit ſtatthaft, als ſie die ordnungsmäßige Reinigung
nicht hindern.

b) Oeſterreich.
Die Bauordnung für Böhmen ſchreibt vor:

§ 39. Die Fußböden in den Küchen müſſen unter dem Herde und mindeſtens
0,6 Meter um den Herd feuerſicher gelegt ſein.

§ 40. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß die Wand-
ſtärke mindeſtens durchgehends 1 Ziegelbreite enthalte und das Mauerwerk vom
Dachbodenpflaſter an auch auf der Außenſeite verputzt ſei.

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[73/0089] Die Schornſteine: Bauordnung für Berlin. § 81. Schornſteine in feuergefährlichen Räumen. Maſſive Schorn- ſteine, welche durch Gelaſſe zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenſtände führen, ſind in einer Entfernung von wenigſtens 30 Zentimeter mit einem durchſichtigen Latten- oder ähnlichem Verſchlage durch die ganze Länge des Gelaſſes dergeſtalt zu umgeben, daß der Zwiſchenraum frei bleibt. § 82. Eingegangene Schornſteine. Eingegangene Schornſteine, oder ſolche, deren Benutzung unzuläſſig iſt, müſſen oben vermauert werden. § 83. Rauchbeläſtigung. Alle Schornſteine müſſen eine ſolche Höhe haben, und die zugehörigen Feuerungen müſſen ſo eingerichtet ſein, daß jede Beläſtigung durch Rauch, Ruß oder dergleichen, möglichſt vermieden wird. Anderen Falls müſſen auf Verlangen des Polizei-Präſidiums dergleichen Anlagen zweckentſprechend verändert oder beſeitigt werden. Schornſteine, innerhalb 3,0 Meter von der öffentlichen Straße oder von der nach- barlichen Grenze, müſſen von dem Straßenpflaſter oder von dem Erdboden ab eine Höhe von mindeſtens 12 Meter erhalten, welche nach dem Ermeſſen des Polizei- Präſidiums auf 8,0 Meter ermäßigt werden kann. Neue Schornſteine oder bereits vorhandene, an welchen neue Feuerungen angelegt werden, müſſen auf Verlangen des Polizei-Präſidiums 1,0 Meter über dem Sturz nachbarlicher Thür- oder Fenſter- öffnungen hinausgeführt werden, wenn ſie von denſelben weniger als 5,0 Meter ent- fernt ſind und dieſe Erhöhung zur Beſeitigung oder Vermeidung von Rauchbeläſtigung geboten erſcheint. § 84. Anzahl der Feuerungen an einem Schornſteinrohr. In ein Schornſteinrohr, deſſen Querſchnitt 14 Zentimeter lang und 14 Zentimeter breit iſt, dürfen nur 3 Rauchröhren gewöhnlicher Ofenfeuerungen geleitet werden. Bei zu- nehmender Weite ſind für jede Ofenfeuerung mindeſtens 65 □Zentimeter erforderlich. Eine Kochofen- oder Waſchkeſſel-Feuerung iſt in dieſer Beziehung der Feuerung von 3 gewöhnlichen Heizöfen gleich zu ſetzen. § 85. Reinigung der Schornſteine. Jede Schornſtein-Anlage muß ſo eingerichtet werden, daß dieſelbe ordnungsmäßig gereinigt werden kann. Beſteigbare Schornſteine müſſen an ihren unteren Enden verſchließbare Einſteige-Oeffnungen haben, wenn dieſelben nicht unmittelbar über offenen Heerden liegen. Enge Schorn- ſteinrohre müſſen ſowohl an ihrem unteren Ende, als auch über dem oberſten Dach- boden Seitenöffnungen mindeſtens von der Größe des Querſchnittes erhalten, welche mit eiſernen Thüren ſicher zu verſchließen ſind. Schornſteinaufſätze, Kappen oder ſonſtige Schutzvorrichtungen, ſowie auch Räucherſtangen und dergleichen innerhalb der Rauchrohre ſind nur ſo weit ſtatthaft, als ſie die ordnungsmäßige Reinigung nicht hindern. b) Oeſterreich. Die Bauordnung für Böhmen ſchreibt vor: § 39. Die Fußböden in den Küchen müſſen unter dem Herde und mindeſtens 0,6 Meter um den Herd feuerſicher gelegt ſein. § 40. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß die Wand- ſtärke mindeſtens durchgehends 1 Ziegelbreite enthalte und das Mauerwerk vom Dachbodenpflaſter an auch auf der Außenſeite verputzt ſei.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/89>, abgerufen am 25.11.2024.