Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Die Schornsteine: Bauordnung für Berlin. § 81. Schornsteine in feuergefährlichen Räumen. Massive Schorn- § 82. Eingegangene Schornsteine. Eingegangene Schornsteine, oder solche, § 83. Rauchbelästigung. Alle Schornsteine müssen eine solche Höhe haben, Schornsteine, innerhalb 3,0 Meter von der öffentlichen Straße oder von der nach- § 84. Anzahl der Feuerungen an einem Schornsteinrohr. In ein § 85. Reinigung der Schornsteine. Jede Schornstein-Anlage muß so b) Oesterreich. Die Bauordnung für Böhmen schreibt vor: § 39. Die Fußböden in den Küchen müssen unter dem Herde und mindestens § 40. Für Rauchfänge ohne Unterschied gilt die Bestimmung, daß die Wand- Die Schornſteine: Bauordnung für Berlin. § 81. Schornſteine in feuergefährlichen Räumen. Maſſive Schorn- § 82. Eingegangene Schornſteine. Eingegangene Schornſteine, oder ſolche, § 83. Rauchbeläſtigung. Alle Schornſteine müſſen eine ſolche Höhe haben, Schornſteine, innerhalb 3,0 Meter von der öffentlichen Straße oder von der nach- § 84. Anzahl der Feuerungen an einem Schornſteinrohr. In ein § 85. Reinigung der Schornſteine. Jede Schornſtein-Anlage muß ſo b) Oeſterreich. Die Bauordnung für Böhmen ſchreibt vor: § 39. Die Fußböden in den Küchen müſſen unter dem Herde und mindeſtens § 40. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß die Wand- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0089" n="73"/> <fw place="top" type="header">Die Schornſteine: Bauordnung für Berlin.</fw><lb/> <p>§ 81. <hi rendition="#g">Schornſteine in feuergefährlichen Räumen</hi>. Maſſive Schorn-<lb/> ſteine, welche durch Gelaſſe zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenſtände führen,<lb/> ſind in einer Entfernung von wenigſtens 30 Zentimeter mit einem durchſichtigen<lb/> Latten- oder ähnlichem Verſchlage durch die ganze Länge des Gelaſſes dergeſtalt zu<lb/> umgeben, daß der Zwiſchenraum frei bleibt.</p><lb/> <p>§ 82. <hi rendition="#g">Eingegangene Schornſteine</hi>. Eingegangene Schornſteine, oder ſolche,<lb/> deren Benutzung unzuläſſig iſt, müſſen oben vermauert werden.</p><lb/> <p>§ 83. <hi rendition="#g">Rauchbeläſtigung</hi>. Alle Schornſteine müſſen eine ſolche Höhe haben,<lb/> und die zugehörigen Feuerungen müſſen ſo eingerichtet ſein, daß jede Beläſtigung<lb/> durch Rauch, Ruß oder dergleichen, möglichſt vermieden wird. Anderen Falls müſſen<lb/> auf Verlangen des Polizei-Präſidiums dergleichen Anlagen zweckentſprechend verändert<lb/> oder beſeitigt werden.</p><lb/> <p>Schornſteine, innerhalb 3,0 Meter von der öffentlichen Straße oder von der nach-<lb/> barlichen Grenze, müſſen von dem Straßenpflaſter oder von dem Erdboden ab eine<lb/> Höhe von mindeſtens 12 Meter erhalten, welche nach dem Ermeſſen des Polizei-<lb/> Präſidiums auf 8,0 Meter ermäßigt werden kann. Neue Schornſteine oder bereits<lb/> vorhandene, an welchen neue Feuerungen angelegt werden, müſſen auf Verlangen<lb/> des Polizei-Präſidiums 1,0 Meter über dem Sturz nachbarlicher Thür- oder Fenſter-<lb/> öffnungen hinausgeführt werden, wenn ſie von denſelben weniger als 5,0 Meter ent-<lb/> fernt ſind und dieſe Erhöhung zur Beſeitigung oder Vermeidung von Rauchbeläſtigung<lb/> geboten erſcheint.</p><lb/> <p>§ 84. <hi rendition="#g">Anzahl der Feuerungen an einem Schornſteinrohr</hi>. 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Schornſteinaufſätze, Kappen oder<lb/> ſonſtige Schutzvorrichtungen, ſowie auch Räucherſtangen und dergleichen innerhalb<lb/> der Rauchrohre ſind nur ſo weit ſtatthaft, als ſie die ordnungsmäßige Reinigung<lb/> nicht hindern.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>.</head><lb/> <div n="7"> <head>Die <hi rendition="#g">Bauordnung</hi> für <hi rendition="#g">Böhmen</hi> ſchreibt vor:</head><lb/> <p>§ 39. Die Fußböden in den Küchen müſſen unter dem Herde und mindeſtens<lb/> 0,6 Meter um den Herd feuerſicher gelegt ſein.</p><lb/> <p>§ 40. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß die Wand-<lb/> ſtärke mindeſtens durchgehends 1 Ziegelbreite enthalte und das Mauerwerk vom<lb/> Dachbodenpflaſter an auch auf der Außenſeite verputzt ſei.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [73/0089]
Die Schornſteine: Bauordnung für Berlin.
§ 81. Schornſteine in feuergefährlichen Räumen. Maſſive Schorn-
ſteine, welche durch Gelaſſe zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenſtände führen,
ſind in einer Entfernung von wenigſtens 30 Zentimeter mit einem durchſichtigen
Latten- oder ähnlichem Verſchlage durch die ganze Länge des Gelaſſes dergeſtalt zu
umgeben, daß der Zwiſchenraum frei bleibt.
§ 82. Eingegangene Schornſteine. Eingegangene Schornſteine, oder ſolche,
deren Benutzung unzuläſſig iſt, müſſen oben vermauert werden.
§ 83. Rauchbeläſtigung. Alle Schornſteine müſſen eine ſolche Höhe haben,
und die zugehörigen Feuerungen müſſen ſo eingerichtet ſein, daß jede Beläſtigung
durch Rauch, Ruß oder dergleichen, möglichſt vermieden wird. Anderen Falls müſſen
auf Verlangen des Polizei-Präſidiums dergleichen Anlagen zweckentſprechend verändert
oder beſeitigt werden.
Schornſteine, innerhalb 3,0 Meter von der öffentlichen Straße oder von der nach-
barlichen Grenze, müſſen von dem Straßenpflaſter oder von dem Erdboden ab eine
Höhe von mindeſtens 12 Meter erhalten, welche nach dem Ermeſſen des Polizei-
Präſidiums auf 8,0 Meter ermäßigt werden kann. Neue Schornſteine oder bereits
vorhandene, an welchen neue Feuerungen angelegt werden, müſſen auf Verlangen
des Polizei-Präſidiums 1,0 Meter über dem Sturz nachbarlicher Thür- oder Fenſter-
öffnungen hinausgeführt werden, wenn ſie von denſelben weniger als 5,0 Meter ent-
fernt ſind und dieſe Erhöhung zur Beſeitigung oder Vermeidung von Rauchbeläſtigung
geboten erſcheint.
§ 84. Anzahl der Feuerungen an einem Schornſteinrohr. In ein
Schornſteinrohr, deſſen Querſchnitt 14 Zentimeter lang und 14 Zentimeter breit iſt,
dürfen nur 3 Rauchröhren gewöhnlicher Ofenfeuerungen geleitet werden. Bei zu-
nehmender Weite ſind für jede Ofenfeuerung mindeſtens 65 □Zentimeter erforderlich.
Eine Kochofen- oder Waſchkeſſel-Feuerung iſt in dieſer Beziehung der Feuerung von
3 gewöhnlichen Heizöfen gleich zu ſetzen.
§ 85. Reinigung der Schornſteine. Jede Schornſtein-Anlage muß ſo
eingerichtet werden, daß dieſelbe ordnungsmäßig gereinigt werden kann. Beſteigbare
Schornſteine müſſen an ihren unteren Enden verſchließbare Einſteige-Oeffnungen
haben, wenn dieſelben nicht unmittelbar über offenen Heerden liegen. Enge Schorn-
ſteinrohre müſſen ſowohl an ihrem unteren Ende, als auch über dem oberſten Dach-
boden Seitenöffnungen mindeſtens von der Größe des Querſchnittes erhalten, welche
mit eiſernen Thüren ſicher zu verſchließen ſind. Schornſteinaufſätze, Kappen oder
ſonſtige Schutzvorrichtungen, ſowie auch Räucherſtangen und dergleichen innerhalb
der Rauchrohre ſind nur ſo weit ſtatthaft, als ſie die ordnungsmäßige Reinigung
nicht hindern.
b) Oeſterreich.
Die Bauordnung für Böhmen ſchreibt vor:
§ 39. Die Fußböden in den Küchen müſſen unter dem Herde und mindeſtens
0,6 Meter um den Herd feuerſicher gelegt ſein.
§ 40. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß die Wand-
ſtärke mindeſtens durchgehends 1 Ziegelbreite enthalte und das Mauerwerk vom
Dachbodenpflaſter an auch auf der Außenſeite verputzt ſei.
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