Die warme Luft, welche aus dem Feuerraume in den Schornstein führt, kühlt sich während ihres Emporsteigens allmählig ab, sie wird also immer dichter und deshalb schwerer; bei entsprechender Höhe des Schornsteines würde sie zuletzt die gleiche Temperatur, d. h. die gleiche Dichtigkeit und Schwere der äußeren Luft erreichen. Bis hierher wirkt die Höhe des Schornsteins vortheilhaft auf den Zug, bei einer größeren Höhe würde nun aber eine Luftsäule entstehen, die mit der entsprechenden äußeren keinen Gewichtsunterschied hat, und folglich den Zug nicht mehr vergrößert. Andrerseits aber wirkt sie insofern nachtheilig, als bei dem Heben dieser nutzlosen Luftsäule die Reibung derselben gegen die Schornsteinwandungen überwunden werden muß, und diese hierzu nöthige Kraft für die Wirkung des Schornsteins verloren geht. -- Betrachten wir zunächst die Schornsteine in Wohngebäuden.
2) Die polizeilichen Vorschriften
sind in den meisten Ländern verschieden. Nachfolgend geben wir die wichtigsten Vorschriften für Preußen und Oesterreich.
a) Preußen.
Die Bau-Ordnung für die Stadt Berlin enthält im neunten Abschnitt von §§ 66--85 folgende Bestimmungen:
§ 68. Offene Feuerungen mit Rauchmänteln. Offene Feuerungen müssen Rauchmäntel von mindestens gleichem Umfange erhalten, welche massiv oder ganz von Metall, oder mit Metall bekleidet sind, oder mindestens 1,0 Meter über dem Heerd liegen müssen.
§ 69. Entfernung vom Holzwerk. Geschlossene Feuerungen, welche in Ziegeln oder Kacheln ausgeführt, oder mit solchen durchweg bekleidet sind, müssen von allem freien Holzwerk mindestens 30 Zentimeter, von feuersicher bekleideten mindestens 15 Zentimeter entfernt bleiben. Von eisernen Oefen, von offenen Heer- den, von Kochlöchern, sowie von allen Feuer- und Aschfallthüren und von Einsteige- und Reinigungsthüren muß alles freie Holzwerk mindestens 60 Centimeter ent- fernt bleiben. Eine geringere Entfernung, aber nicht unter 30 Zentimeter, ist statt- haft, wenn das Holzwerk durch Rohrputz oder Metall feuersicher bekleidet wird.
§ 70. Rauchgemäuer größerer Feuerungen. Das Rauchgemäuer größerer Feuerungen, als Dampfkessel, Siedepfannen, Backöfen und dergleichen, muß von den umgebenden Wänden, wenn dieselben massiv sind, mindestens 8 Zentimeter, von mit Rohrung bekleideten Decken, sowie von eben solchen Holz- und Bretterwänden min- destens 60 Zentimeter entfernt bleiben.
§ 71. Feuergefährliche Werkstätten etc. In Tischlerwerkstätten, in Watten- fabriken, sowie in allen andern Räumen, wo feuergefährliche Gewerbe betrieben oder leicht brennbare Stoffe gelagert werden, dürfen offene Feuerungen gar nicht, ge- schlossene nur dann angelegt werden, wenn sie von außen zu heizen sind, oder ein
Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
Die warme Luft, welche aus dem Feuerraume in den Schornſtein führt, kühlt ſich während ihres Emporſteigens allmählig ab, ſie wird alſo immer dichter und deshalb ſchwerer; bei entſprechender Höhe des Schornſteines würde ſie zuletzt die gleiche Temperatur, d. h. die gleiche Dichtigkeit und Schwere der äußeren Luft erreichen. Bis hierher wirkt die Höhe des Schornſteins vortheilhaft auf den Zug, bei einer größeren Höhe würde nun aber eine Luftſäule entſtehen, die mit der entſprechenden äußeren keinen Gewichtsunterſchied hat, und folglich den Zug nicht mehr vergrößert. Andrerſeits aber wirkt ſie inſofern nachtheilig, als bei dem Heben dieſer nutzloſen Luftſäule die Reibung derſelben gegen die Schornſteinwandungen überwunden werden muß, und dieſe hierzu nöthige Kraft für die Wirkung des Schornſteins verloren geht. — Betrachten wir zunächſt die Schornſteine in Wohngebäuden.
2) Die polizeilichen Vorſchriften
ſind in den meiſten Ländern verſchieden. Nachfolgend geben wir die wichtigſten Vorſchriften für Preußen und Oeſterreich.
a) Preußen.
Die Bau-Ordnung für die Stadt Berlin enthält im neunten Abſchnitt von §§ 66—85 folgende Beſtimmungen:
§ 68. Offene Feuerungen mit Rauchmänteln. Offene Feuerungen müſſen Rauchmäntel von mindeſtens gleichem Umfange erhalten, welche maſſiv oder ganz von Metall, oder mit Metall bekleidet ſind, oder mindeſtens 1,0 Meter über dem Heerd liegen müſſen.
§ 69. Entfernung vom Holzwerk. Geſchloſſene Feuerungen, welche in Ziegeln oder Kacheln ausgeführt, oder mit ſolchen durchweg bekleidet ſind, müſſen von allem freien Holzwerk mindeſtens 30 Zentimeter, von feuerſicher bekleideten mindeſtens 15 Zentimeter entfernt bleiben. Von eiſernen Oefen, von offenen Heer- den, von Kochlöchern, ſowie von allen Feuer- und Aſchfallthüren und von Einſteige- und Reinigungsthüren muß alles freie Holzwerk mindeſtens 60 Centimeter ent- fernt bleiben. Eine geringere Entfernung, aber nicht unter 30 Zentimeter, iſt ſtatt- haft, wenn das Holzwerk durch Rohrputz oder Metall feuerſicher bekleidet wird.
§ 70. Rauchgemäuer größerer Feuerungen. Das Rauchgemäuer größerer Feuerungen, als Dampfkeſſel, Siedepfannen, Backöfen und dergleichen, muß von den umgebenden Wänden, wenn dieſelben maſſiv ſind, mindeſtens 8 Zentimeter, von mit Rohrung bekleideten Decken, ſowie von eben ſolchen Holz- und Bretterwänden min- deſtens 60 Zentimeter entfernt bleiben.
§ 71. Feuergefährliche Werkſtätten ꝛc. In Tiſchlerwerkſtätten, in Watten- fabriken, ſowie in allen andern Räumen, wo feuergefährliche Gewerbe betrieben oder leicht brennbare Stoffe gelagert werden, dürfen offene Feuerungen gar nicht, ge- ſchloſſene nur dann angelegt werden, wenn ſie von außen zu heizen ſind, oder ein
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Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
Die warme Luft, welche aus dem Feuerraume in den Schornſtein
führt, kühlt ſich während ihres Emporſteigens allmählig ab, ſie wird
alſo immer dichter und deshalb ſchwerer; bei entſprechender Höhe des
Schornſteines würde ſie zuletzt die gleiche Temperatur, d. h. die gleiche
Dichtigkeit und Schwere der äußeren Luft erreichen. Bis hierher
wirkt die Höhe des Schornſteins vortheilhaft auf den Zug, bei einer
größeren Höhe würde nun aber eine Luftſäule entſtehen, die mit der
entſprechenden äußeren keinen Gewichtsunterſchied hat, und folglich
den Zug nicht mehr vergrößert. Andrerſeits aber wirkt ſie inſofern
nachtheilig, als bei dem Heben dieſer nutzloſen Luftſäule die Reibung
derſelben gegen die Schornſteinwandungen überwunden werden muß,
und dieſe hierzu nöthige Kraft für die Wirkung des Schornſteins
verloren geht. — Betrachten wir zunächſt die Schornſteine in
Wohngebäuden.
2) Die polizeilichen Vorſchriften
ſind in den meiſten Ländern verſchieden. Nachfolgend geben wir die
wichtigſten Vorſchriften für Preußen und Oeſterreich.
a) Preußen.
Die Bau-Ordnung für die Stadt Berlin enthält im neunten
Abſchnitt von §§ 66—85 folgende Beſtimmungen:
§ 68. Offene Feuerungen mit Rauchmänteln. Offene Feuerungen
müſſen Rauchmäntel von mindeſtens gleichem Umfange erhalten, welche maſſiv oder
ganz von Metall, oder mit Metall bekleidet ſind, oder mindeſtens 1,0 Meter über
dem Heerd liegen müſſen.
§ 69. Entfernung vom Holzwerk. Geſchloſſene Feuerungen, welche in
Ziegeln oder Kacheln ausgeführt, oder mit ſolchen durchweg bekleidet ſind, müſſen
von allem freien Holzwerk mindeſtens 30 Zentimeter, von feuerſicher bekleideten
mindeſtens 15 Zentimeter entfernt bleiben. Von eiſernen Oefen, von offenen Heer-
den, von Kochlöchern, ſowie von allen Feuer- und Aſchfallthüren und von Einſteige-
und Reinigungsthüren muß alles freie Holzwerk mindeſtens 60 Centimeter ent-
fernt bleiben. Eine geringere Entfernung, aber nicht unter 30 Zentimeter, iſt ſtatt-
haft, wenn das Holzwerk durch Rohrputz oder Metall feuerſicher bekleidet wird.
§ 70. Rauchgemäuer größerer Feuerungen. Das Rauchgemäuer größerer
Feuerungen, als Dampfkeſſel, Siedepfannen, Backöfen und dergleichen, muß von den
umgebenden Wänden, wenn dieſelben maſſiv ſind, mindeſtens 8 Zentimeter, von mit
Rohrung bekleideten Decken, ſowie von eben ſolchen Holz- und Bretterwänden min-
deſtens 60 Zentimeter entfernt bleiben.
§ 71. Feuergefährliche Werkſtätten ꝛc. In Tiſchlerwerkſtätten, in Watten-
fabriken, ſowie in allen andern Räumen, wo feuergefährliche Gewerbe betrieben oder
leicht brennbare Stoffe gelagert werden, dürfen offene Feuerungen gar nicht, ge-
ſchloſſene nur dann angelegt werden, wenn ſie von außen zu heizen ſind, oder ein
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Wanderleys "Handbuch" erschien bereits 1872 in zw… [mehr]
Wanderleys "Handbuch" erschien bereits 1872 in zwei Bänden. Die Ausgabe von 1877/1878 ist die 2., gänzlich umgearbarbeitete und sehr vermehrte Auflage und wurde aufgrund der besseren verfügbarkeit für das DTA digitalisiert.
Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/86>, abgerufen am 03.03.2025.
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