Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

Bild:
<< vorherige Seite
Erstes Kapitel. Das Mauern mit Ziegeln.

In Wien gilt nur eine sehr kurze Vorschrift für die Aufstellung
der Bauzäune (Planken); dieselbe heißt: "Die Einplankung ist in
ihren äußersten Grenzen in der Regel 6 Schuh (2m) von der Bau-
linie festzusetzen. Der Baubehörde bleibt es übrigens vorbehalten,
wenn es die öffentlichen Rücksichten gebieten, von dem Maße abzu-
gehen. Um die allenfalls nöthige Hinterlegung des Baumaterials
außerhalb der Einplankung muß wegen Anweisung eines Material-
platzes bei der Behörde besonders nachgesucht werden.

Das Sandwerfen, Kalklöschen und Mörtelmachen auf freier Gasse
ist verboten."

Für alle anderen Kronländer lautet die Vorschrift ebenso, nur
daß in Mähren, Lemberg u. s. w. von dem Abstand des Bauzauns
vom Gebäude gar keine Rede ist und im übrigen die weiteren Vor-
kehrungen dem Ermessen der Polizei überlassen bleiben.

g. Die Baugerüste sollen über einem öffentlichen Wege so an-
gebracht werden, daß unter demselben die Benutzung des Weges durch
das Publikum frei bleibt, weshalb in einer Höhe von 3m vom Erd-
boden ein Schutzdach zur Verhinderung des Herabfallens von Ma-
terialien, Schutt, Flüssigkeit u. s. w. vorhanden sein muß. Schutzdächer
ordnet man mindestens 60zm über die größte Breite des Gerüstes, sie
dürfen niemals über den Rinnstein nach dem Straßendamme hinüber
treten, müssen von allen freien Seiten mit einer 60zm hohen ge-
schlossenen Brüstung versehen und mit 3zm starken Brettern derartig
doppelt abgedeckt sein, daß die obersten Bretter die Fugen der unteren
höher bedecken.

Man unterscheidet verschiedene Gerüstarten, nämlich: 1. Ver-
bundene Gerüste,
2. Stangengerüste, 3. Leitergerüste,
4. Bockgerüste, 5. fliegende Gerüste, 6. Hängegerüste.

Verbundene Gerüste (siehe Fig. 167 und Tafel 1) sind solche,
die ganz und gar aus rechtseitigen, regelrecht bearbeiteten Hölzern
bestehen; bei der Construktion derselben gelten die allgemein bekannten
Zimmermannsregeln. Vornehmlich muß man bedacht sein, daß die
Längen- und Querverschiebung durch gute Strebenverbindungen ver-
hindert werde. Verbundene Gerüste wendet man dann an, wenn auf
denselben die Windevorrichtungen zum Aufziehen der Werksteine stehen
sollen. Diese Gerüstart kommt daher nur bei Werksteinbauten vor,
da ihre Herstellung für gewöhnliche Bauzwecke zu kostspielig ist.

Erſtes Kapitel. Das Mauern mit Ziegeln.

In Wien gilt nur eine ſehr kurze Vorſchrift für die Aufſtellung
der Bauzäune (Planken); dieſelbe heißt: „Die Einplankung iſt in
ihren äußerſten Grenzen in der Regel 6 Schuh (2m) von der Bau-
linie feſtzuſetzen. Der Baubehörde bleibt es übrigens vorbehalten,
wenn es die öffentlichen Rückſichten gebieten, von dem Maße abzu-
gehen. Um die allenfalls nöthige Hinterlegung des Baumaterials
außerhalb der Einplankung muß wegen Anweiſung eines Material-
platzes bei der Behörde beſonders nachgeſucht werden.

Das Sandwerfen, Kalklöſchen und Mörtelmachen auf freier Gaſſe
iſt verboten.“

Für alle anderen Kronländer lautet die Vorſchrift ebenſo, nur
daß in Mähren, Lemberg u. ſ. w. von dem Abſtand des Bauzauns
vom Gebäude gar keine Rede iſt und im übrigen die weiteren Vor-
kehrungen dem Ermeſſen der Polizei überlaſſen bleiben.

g. Die Baugerüſte ſollen über einem öffentlichen Wege ſo an-
gebracht werden, daß unter demſelben die Benutzung des Weges durch
das Publikum frei bleibt, weshalb in einer Höhe von 3m vom Erd-
boden ein Schutzdach zur Verhinderung des Herabfallens von Ma-
terialien, Schutt, Flüſſigkeit u. ſ. w. vorhanden ſein muß. Schutzdächer
ordnet man mindeſtens 60zm über die größte Breite des Gerüſtes, ſie
dürfen niemals über den Rinnſtein nach dem Straßendamme hinüber
treten, müſſen von allen freien Seiten mit einer 60zm hohen ge-
ſchloſſenen Brüſtung verſehen und mit 3zm ſtarken Brettern derartig
doppelt abgedeckt ſein, daß die oberſten Bretter die Fugen der unteren
höher bedecken.

Man unterſcheidet verſchiedene Gerüſtarten, nämlich: 1. Ver-
bundene Gerüſte,
2. Stangengerüſte, 3. Leitergerüſte,
4. Bockgerüſte, 5. fliegende Gerüſte, 6. Hängegerüſte.

Verbundene Gerüſte (ſiehe Fig. 167 und Tafel 1) ſind ſolche,
die ganz und gar aus rechtſeitigen, regelrecht bearbeiteten Hölzern
beſtehen; bei der Conſtruktion derſelben gelten die allgemein bekannten
Zimmermannsregeln. Vornehmlich muß man bedacht ſein, daß die
Längen- und Querverſchiebung durch gute Strebenverbindungen ver-
hindert werde. Verbundene Gerüſte wendet man dann an, wenn auf
denſelben die Windevorrichtungen zum Aufziehen der Werkſteine ſtehen
ſollen. Dieſe Gerüſtart kommt daher nur bei Werkſteinbauten vor,
da ihre Herſtellung für gewöhnliche Bauzwecke zu koſtſpielig iſt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0192" n="176"/>
              <fw place="top" type="header">Er&#x017F;tes Kapitel. Das Mauern mit Ziegeln.</fw><lb/>
              <p>In <hi rendition="#g">Wien</hi> gilt nur eine &#x017F;ehr kurze Vor&#x017F;chrift für die Auf&#x017F;tellung<lb/>
der Bauzäune (Planken); die&#x017F;elbe heißt: &#x201E;Die Einplankung i&#x017F;t in<lb/>
ihren äußer&#x017F;ten Grenzen in der Regel 6 Schuh (2<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">m</hi></hi>) von der Bau-<lb/>
linie fe&#x017F;tzu&#x017F;etzen. Der Baubehörde bleibt es übrigens vorbehalten,<lb/>
wenn es die öffentlichen Rück&#x017F;ichten gebieten, von dem Maße abzu-<lb/>
gehen. Um die allenfalls nöthige Hinterlegung des Baumaterials<lb/>
außerhalb der Einplankung muß wegen Anwei&#x017F;ung eines Material-<lb/>
platzes bei der Behörde be&#x017F;onders nachge&#x017F;ucht werden.</p><lb/>
              <p>Das Sandwerfen, Kalklö&#x017F;chen und Mörtelmachen auf freier Ga&#x017F;&#x017F;e<lb/>
i&#x017F;t verboten.&#x201C;</p><lb/>
              <p>Für alle anderen Kronländer lautet die Vor&#x017F;chrift eben&#x017F;o, nur<lb/>
daß in Mähren, Lemberg u. &#x017F;. w. von dem Ab&#x017F;tand des Bauzauns<lb/>
vom Gebäude gar keine Rede i&#x017F;t und im übrigen die weiteren Vor-<lb/>
kehrungen dem Erme&#x017F;&#x017F;en der Polizei überla&#x017F;&#x017F;en bleiben.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">g.</hi><hi rendition="#g">Die Baugerü&#x017F;te</hi> &#x017F;ollen über einem öffentlichen Wege &#x017F;o an-<lb/>
gebracht werden, daß unter dem&#x017F;elben die Benutzung des Weges durch<lb/>
das Publikum frei bleibt, weshalb in einer Höhe von 3<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">m</hi></hi> vom Erd-<lb/>
boden ein Schutzdach zur Verhinderung des Herabfallens von Ma-<lb/>
terialien, Schutt, Flü&#x017F;&#x017F;igkeit u. &#x017F;. w. vorhanden &#x017F;ein muß. Schutzdächer<lb/>
ordnet man minde&#x017F;tens 60<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> über die größte Breite des Gerü&#x017F;tes, &#x017F;ie<lb/>
dürfen niemals über den Rinn&#x017F;tein nach dem Straßendamme hinüber<lb/>
treten, mü&#x017F;&#x017F;en von allen freien Seiten mit einer 60<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> hohen ge-<lb/>
&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Brü&#x017F;tung ver&#x017F;ehen und mit 3<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> &#x017F;tarken Brettern derartig<lb/>
doppelt abgedeckt &#x017F;ein, daß die ober&#x017F;ten Bretter die Fugen der unteren<lb/>
höher bedecken.</p><lb/>
              <p>Man unter&#x017F;cheidet ver&#x017F;chiedene <hi rendition="#g">Gerü&#x017F;tarten,</hi> nämlich: 1. <hi rendition="#g">Ver-<lb/>
bundene Gerü&#x017F;te,</hi> 2. <hi rendition="#g">Stangengerü&#x017F;te,</hi> 3. <hi rendition="#g">Leitergerü&#x017F;te,</hi><lb/>
4. <hi rendition="#g">Bockgerü&#x017F;te,</hi> 5. <hi rendition="#g">fliegende Gerü&#x017F;te,</hi> 6. <hi rendition="#g">Hängegerü&#x017F;te</hi>.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#g">Verbundene Gerü&#x017F;te</hi> (&#x017F;iehe Fig. 167 und Tafel 1) &#x017F;ind &#x017F;olche,<lb/>
die ganz und gar aus recht&#x017F;eitigen, regelrecht bearbeiteten Hölzern<lb/>
be&#x017F;tehen; bei der Con&#x017F;truktion der&#x017F;elben gelten die allgemein bekannten<lb/>
Zimmermannsregeln. Vornehmlich muß man bedacht &#x017F;ein, daß die<lb/>
Längen- und Querver&#x017F;chiebung durch gute Strebenverbindungen ver-<lb/>
hindert werde. Verbundene Gerü&#x017F;te wendet man dann an, wenn auf<lb/>
den&#x017F;elben die Windevorrichtungen zum Aufziehen der Werk&#x017F;teine &#x017F;tehen<lb/>
&#x017F;ollen. Die&#x017F;e Gerü&#x017F;tart kommt daher nur bei Werk&#x017F;teinbauten vor,<lb/>
da ihre Her&#x017F;tellung für gewöhnliche Bauzwecke zu ko&#x017F;t&#x017F;pielig i&#x017F;t.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[176/0192] Erſtes Kapitel. Das Mauern mit Ziegeln. In Wien gilt nur eine ſehr kurze Vorſchrift für die Aufſtellung der Bauzäune (Planken); dieſelbe heißt: „Die Einplankung iſt in ihren äußerſten Grenzen in der Regel 6 Schuh (2m) von der Bau- linie feſtzuſetzen. Der Baubehörde bleibt es übrigens vorbehalten, wenn es die öffentlichen Rückſichten gebieten, von dem Maße abzu- gehen. Um die allenfalls nöthige Hinterlegung des Baumaterials außerhalb der Einplankung muß wegen Anweiſung eines Material- platzes bei der Behörde beſonders nachgeſucht werden. Das Sandwerfen, Kalklöſchen und Mörtelmachen auf freier Gaſſe iſt verboten.“ Für alle anderen Kronländer lautet die Vorſchrift ebenſo, nur daß in Mähren, Lemberg u. ſ. w. von dem Abſtand des Bauzauns vom Gebäude gar keine Rede iſt und im übrigen die weiteren Vor- kehrungen dem Ermeſſen der Polizei überlaſſen bleiben. g. Die Baugerüſte ſollen über einem öffentlichen Wege ſo an- gebracht werden, daß unter demſelben die Benutzung des Weges durch das Publikum frei bleibt, weshalb in einer Höhe von 3m vom Erd- boden ein Schutzdach zur Verhinderung des Herabfallens von Ma- terialien, Schutt, Flüſſigkeit u. ſ. w. vorhanden ſein muß. Schutzdächer ordnet man mindeſtens 60zm über die größte Breite des Gerüſtes, ſie dürfen niemals über den Rinnſtein nach dem Straßendamme hinüber treten, müſſen von allen freien Seiten mit einer 60zm hohen ge- ſchloſſenen Brüſtung verſehen und mit 3zm ſtarken Brettern derartig doppelt abgedeckt ſein, daß die oberſten Bretter die Fugen der unteren höher bedecken. Man unterſcheidet verſchiedene Gerüſtarten, nämlich: 1. Ver- bundene Gerüſte, 2. Stangengerüſte, 3. Leitergerüſte, 4. Bockgerüſte, 5. fliegende Gerüſte, 6. Hängegerüſte. Verbundene Gerüſte (ſiehe Fig. 167 und Tafel 1) ſind ſolche, die ganz und gar aus rechtſeitigen, regelrecht bearbeiteten Hölzern beſtehen; bei der Conſtruktion derſelben gelten die allgemein bekannten Zimmermannsregeln. Vornehmlich muß man bedacht ſein, daß die Längen- und Querverſchiebung durch gute Strebenverbindungen ver- hindert werde. Verbundene Gerüſte wendet man dann an, wenn auf denſelben die Windevorrichtungen zum Aufziehen der Werkſteine ſtehen ſollen. Dieſe Gerüſtart kommt daher nur bei Werkſteinbauten vor, da ihre Herſtellung für gewöhnliche Bauzwecke zu koſtſpielig iſt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Wanderleys "Handbuch" erschien bereits 1872 in zw… [mehr]

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/192
Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/192>, abgerufen am 22.11.2024.