Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.Die Balkenlagen oder der Decken- und Bodenbau. Die erste Bedingung wird meistens dadurch erfüllt, daß man die [Abbildung]
Fig. 104. [Abbildung]
Fig. 105. sacht dies Verfahren keine Schwierigkeit; wenn hingegen Räume vonsehr verschiedenen Tiefen vorkommen, wie in Fig. 106 und 107, so bleibt die zuletzt genannte Rücksicht von selbst fort. Bei massiven Gebäuden ordnet man zuerst die Ort-, Streich- 4*
Die Balkenlagen oder der Decken- und Bodenbau. Die erſte Bedingung wird meiſtens dadurch erfüllt, daß man die [Abbildung]
Fig. 104. [Abbildung]
Fig. 105. ſacht dies Verfahren keine Schwierigkeit; wenn hingegen Räume vonſehr verſchiedenen Tiefen vorkommen, wie in Fig. 106 und 107, ſo bleibt die zuletzt genannte Rückſicht von ſelbſt fort. Bei maſſiven Gebäuden ordnet man zuerſt die Ort-, Streich- 4*
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Die Balkenlagen oder der Decken- und Bodenbau.
Die erſte Bedingung wird meiſtens dadurch erfüllt, daß man die
Balken in der kürzeſten Zimmertiefe verlegt und ihnen eine parallele
Lage giebt. Ueber gleichmäßig geſtalteten Grundrißformen verur-
[Abbildung Fig. 104.]
[Abbildung Fig. 105.]
ſacht dies Verfahren keine Schwierigkeit; wenn hingegen Räume von
ſehr verſchiedenen Tiefen vorkommen, wie in Fig. 106 und 107, ſo
bleibt die zuletzt genannte Rückſicht von ſelbſt fort.
Bei maſſiven Gebäuden ordnet man zuerſt die Ort-, Streich-
und nöthigenfalls auch die Wandbalken an und bringt man zwiſchen
dieſe ſo viele Hauptbalken, als die Zwiſchenräume durch 0,8—1,1m
theilbar ſind. Es würden demgemäß die Zwiſchenbalken nicht gleich
weit von einander abſtehen. Gleichzeitig mit den Hauptbalken werden
die ausgewechſelten Stichbalken, ſowie die Schornſtein- und Trep-
penwechſel verzeichnet. Die genaue Lage der letzteren wird durch
die Anzahl und Breite der Treppenſtufen beſtimmt und verweiſen
wir bezüglich dieſes Gegenſtandes auf die Angaben und Beiſpiele
im Abſchnitt „Treppenconſtruction“. Die Schornſteinwechſel müſſen
etwa 15zm von der äußeren Kamin- oder Schornſteinwandung
abbleiben; nach Wiener polizeilichen Vorſchriften (§. 47) muß man
bei Rauchfängen ohne Unterſchied zwiſchen dem Holzwerke und der
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