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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Viertes Kapitel.
man bei Anwendung des Kronen- und Schieferdaches die Sparren bis
an die vorderste Tramkante rückt und dem Abrutschen derselben ent-
weder mittelst einer Untersattelung (b) oder einer Verbolzung nach c
und d vorbeugt; in den drei letzten Fällen setzt sich der Sparren mit
einer Hacke auf den Tramen.

Um der Längenvorschiebung des ganzen Sparrenrostes entgegen-
zuwirken, nagelt man unter denselben einige "Schwertlatten oder
Sturmlatten" in beliebiger Richtung so, daß unverschiebbare Drei-
ecke entstehen.

Das vorstehende Beispiel entspricht den in Oesterreich geltenden
Bauordnungen (siehe dieselben in der Anmerkung) nicht, denn wäh-
rend in ganz Deutschland gestattet ist, die Dachgerüstbalken gleich-
zeitig für die Decke des obersten Geschosses zu benutzen, schreiben die
sämmtlichen Bauordnungen Oesterreich's eine vollständige Trennung
beider Bautheile vor; und zwar

erstens: das Dachgehölz darf nicht gleichzeitig der Decke gehören
(hiervon sind Bauten für industrielle und landwirthschaftliche
Zwecke ausgenommen),
zimmern oder Kammern als Wohnräume ist untersagt. Feuerungsanlagen
in den Dachräumen sind ganz unzulässig.

§. 66 e) erlaubt bei Industriebauten (auch nicht isolirte) die Benutzung der
Verwendung des Bundtrams in dem Oberboden.
Mähren.
In den Städten: §. 28. Oberlichter zur Beleuchtung von Treppen oder
anderen Räumen sind aus feuerfestem Material herzustellen und außer
jeder feuergefährlichen Verbindung mit dem Dachboden und den Nachbar-
gebäuden zu bringen.
§. 33. Stallungen, Futterkammern und Magazine müssen eine nach oben
und unten feuersichere Decke erhalten.
§. 47. Eingänge in den Dachboden sind mit eisernen Thüren in feuerfestem
Gewände zu verwahren.
Dachzimmer sind nur gestattet, wenn sie allen Rücksichten der Feuer-
sicherheit entsprechen.
§. 48 schreibt die Isolirung des Werksatzes vom Oberboden und Belegung
desselben mit einem Ziegelpflaster vor.
Bauerleichterungen in Dörfern, Märkten und bei städtischen Gebäuden
isolirter Lage:
§. 69 ad g. Bei Dachboden der Stallungen und Futterkammern ist eine
4 Zoll (10zm) hohe Lehmestrichbedeckung zulässig.

Viertes Kapitel.
man bei Anwendung des Kronen- und Schieferdaches die Sparren bis
an die vorderſte Tramkante rückt und dem Abrutſchen derſelben ent-
weder mittelſt einer Unterſattelung (b) oder einer Verbolzung nach c
und d vorbeugt; in den drei letzten Fällen ſetzt ſich der Sparren mit
einer Hacke auf den Tramen.

Um der Längenvorſchiebung des ganzen Sparrenroſtes entgegen-
zuwirken, nagelt man unter denſelben einige „Schwertlatten oder
Sturmlatten“ in beliebiger Richtung ſo, daß unverſchiebbare Drei-
ecke entſtehen.

Das vorſtehende Beiſpiel entſpricht den in Oeſterreich geltenden
Bauordnungen (ſiehe dieſelben in der Anmerkung) nicht, denn wäh-
rend in ganz Deutſchland geſtattet iſt, die Dachgerüſtbalken gleich-
zeitig für die Decke des oberſten Geſchoſſes zu benutzen, ſchreiben die
ſämmtlichen Bauordnungen Oeſterreich's eine vollſtändige Trennung
beider Bautheile vor; und zwar

erſtens: das Dachgehölz darf nicht gleichzeitig der Decke gehören
(hiervon ſind Bauten für induſtrielle und landwirthſchaftliche
Zwecke ausgenommen),
zimmern oder Kammern als Wohnräume iſt unterſagt. Feuerungsanlagen
in den Dachräumen ſind ganz unzuläſſig.

§. 66 e) erlaubt bei Induſtriebauten (auch nicht iſolirte) die Benutzung der
Verwendung des Bundtrams in dem Oberboden.
Mähren.
In den Städten: §. 28. Oberlichter zur Beleuchtung von Treppen oder
anderen Räumen ſind aus feuerfeſtem Material herzuſtellen und außer
jeder feuergefährlichen Verbindung mit dem Dachboden und den Nachbar-
gebäuden zu bringen.
§. 33. Stallungen, Futterkammern und Magazine müſſen eine nach oben
und unten feuerſichere Decke erhalten.
§. 47. Eingänge in den Dachboden ſind mit eiſernen Thüren in feuerfeſtem
Gewände zu verwahren.
Dachzimmer ſind nur geſtattet, wenn ſie allen Rückſichten der Feuer-
ſicherheit entſprechen.
§. 48 ſchreibt die Iſolirung des Werkſatzes vom Oberboden und Belegung
deſſelben mit einem Ziegelpflaſter vor.
Bauerleichterungen in Dörfern, Märkten und bei ſtädtiſchen Gebäuden
iſolirter Lage:
§. 69 ad g. Bei Dachboden der Stallungen und Futterkammern iſt eine
4 Zoll (10zm) hohe Lehmeſtrichbedeckung zuläſſig.
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[168/0180] Viertes Kapitel. man bei Anwendung des Kronen- und Schieferdaches die Sparren bis an die vorderſte Tramkante rückt und dem Abrutſchen derſelben ent- weder mittelſt einer Unterſattelung (b) oder einer Verbolzung nach c und d vorbeugt; in den drei letzten Fällen ſetzt ſich der Sparren mit einer Hacke auf den Tramen. Um der Längenvorſchiebung des ganzen Sparrenroſtes entgegen- zuwirken, nagelt man unter denſelben einige „Schwertlatten oder Sturmlatten“ in beliebiger Richtung ſo, daß unverſchiebbare Drei- ecke entſtehen. Das vorſtehende Beiſpiel entſpricht den in Oeſterreich geltenden Bauordnungen (ſiehe dieſelben in der Anmerkung) nicht, denn wäh- rend in ganz Deutſchland geſtattet iſt, die Dachgerüſtbalken gleich- zeitig für die Decke des oberſten Geſchoſſes zu benutzen, ſchreiben die ſämmtlichen Bauordnungen Oeſterreich's eine vollſtändige Trennung beider Bautheile vor; und zwar erſtens: das Dachgehölz darf nicht gleichzeitig der Decke gehören (hiervon ſind Bauten für induſtrielle und landwirthſchaftliche Zwecke ausgenommen), *) *) zimmern oder Kammern als Wohnräume iſt unterſagt. Feuerungsanlagen in den Dachräumen ſind ganz unzuläſſig. §. 66 e) erlaubt bei Induſtriebauten (auch nicht iſolirte) die Benutzung der Verwendung des Bundtrams in dem Oberboden. Mähren. In den Städten: §. 28. Oberlichter zur Beleuchtung von Treppen oder anderen Räumen ſind aus feuerfeſtem Material herzuſtellen und außer jeder feuergefährlichen Verbindung mit dem Dachboden und den Nachbar- gebäuden zu bringen. §. 33. Stallungen, Futterkammern und Magazine müſſen eine nach oben und unten feuerſichere Decke erhalten. §. 47. Eingänge in den Dachboden ſind mit eiſernen Thüren in feuerfeſtem Gewände zu verwahren. Dachzimmer ſind nur geſtattet, wenn ſie allen Rückſichten der Feuer- ſicherheit entſprechen. §. 48 ſchreibt die Iſolirung des Werkſatzes vom Oberboden und Belegung deſſelben mit einem Ziegelpflaſter vor. Bauerleichterungen in Dörfern, Märkten und bei ſtädtiſchen Gebäuden iſolirter Lage: §. 69 ad g. Bei Dachboden der Stallungen und Futterkammern iſt eine 4 Zoll (10zm) hohe Lehmeſtrichbedeckung zuläſſig.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/180>, abgerufen am 27.11.2024.