Wander, Karl Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Bd. 2. Leipzig, 1870.[Spaltenumbruch] 56 Das Kind bricht alle Gedinge. - Graf, 205, 164 u. 560, 83. Wenn auch die Eheleute beim Beginn ihrer Ehe ihre künftigen Vermögensrechte zu ordnen berechtigt sind, das eheliche Kind bricht ihre Ehestiftungen und Verträge; denn jedem Kinde gehört seiner Aeltern Gut. Das Kind bricht aber auch in lehnsrechtlicher Beziehung dann das Gedinge, wenn ein Lehen für den Fall seines Ablebens ohne männliche Nachkommen einem andern zugesichert war, der Lehnsbesitzer aber noch einen lehnsfähigen Erben erhält. (S. Gedinge 2.) Mhd.: Daz kint daz bricht all gedinge. (Ortloff, Eisenacher Rechtsbuch, S. 699.) 57 Das Kind büsert. (Oberhessen.) - Hillebrand, 21, 31; Estor, I, 388; Graf, 58, 225; Grimm, Rechtsalt., 368. Soviel wie: Das Kind folgt dem Busen (s. 67). 58 Das Kind, das seine Mutter verachtet, hat einen stinkenden Athem. - Simrock, 5624; Reinsberg VII, 93. 59 Das Kind der Stiefmutter wird doppelt (zweimal) gefüttert. (Poln.) 60 Das Kind eint und scheidet der Aeltern Gut. - Graf, 205, 163. Welche besondern Festsetzungen die Aeltern bei Eingehung der Ehe in Betreff ihres Gutes gemacht haben mögen, sie können die Erbrechte des Kindes nicht beeinträchtigen. Auf Rügen: Dat kindt sammt und scheidet dat Gut siner Olderen. (Normann, 79.) 61 Das Kind erstickt offt die Mutter. - Lehmann, 31, 5. 62 Das Kind fällt wieder in der Mutter Schos. - Pistor., I, 80; Eisenhart, 277; Sachsenspiegel, I, 17, 1; Hillebrand, 157, 219; Eiselein, 376, Graf, 194, 75; Simrock, 5574; Körte, 3394; Braun, I, 1845. Der mütterliche Schos bezeichnet Aeltern uud Grossältern. Das Sprichwort redet von der Verlassenschaft eines Kindes und sagt, dass sie nach dem Tode des Kindes den Aeltern wieder zufalle. Daher hiess früher das Erbrecht der Aeltern auch Schosfall. (Grimm, Rechtsalt., 476.) Nach dem römischen Rechte haben die leiblichen Geschwister eines Kindes nach dessen Tode gleiches Recht am Erbe mit den Aeltern. (S. Gut, Subst. 43.) Frz.: D'ou vient l'agneau, la retourne la peau. 63 Das Kind fällt (gehört) zur ärgern Hand. - Gengler, 55, 10; Ficker, 66, 59; Pistor., VI, 36; Eisenhart, 151; Estor, I, 26 u. 70; III, 308; Hertius, II, 6; Eiselein, 373; Hillebrand, 20, 30; Simrock, 5575; Graf, 58, 216-218; Eichhorn, I, 50; Grimm, Rechtsalt., 324. Während in einem Theile Deutschlands das Kind der bessern Hand folgte (s. 67), in einem andern die freie Mutter ein frei Kind gewann (s. Geburt 6), wieder die Söhne nach dem Vater, die Töchter nach der Mutter (s. Sohn) ihr Freiheitsmass bestimmt erhielten, sagt das obige Sprichwort, das einer spätern Zeit und einem in ungesetzlicher Form entstandenen Gesetz angehört, dass die Kinder stets unfrei sind, wenn nur eins der Aeltern unfrei ist. Unter der "ärgern Hand" wird der Ehegatte verstanden, welcher mit dem andern nicht von gleichem Stande ist, es mag Vater oder Mutter sein. Das Sprichwort will daher sagen, dass Kinder aus einer ungleichen Ehe entsprossen, allemal nur den Stand erlangen, welchem der ungleiche Gatte angehört. Zu den ungleichen Ehen gehörten die eines Freien mit einer Leibeigenen, oder eines Adlichen mit einer Bürgerlichen. Unter den verschiedenen Abstufungen der Freien kennt der Sachsenspiegel keine Misheirathen. Und wenn es darin heisst, dass ein Kind besser geboren sein könne, als seine Mutter; so ist dies nur in dem Falle denkbar, wenn die Mutter aus einer andern Klasse der Freien als der Vater ist. (Vgl. darüber und bei verwandten Sprichwörtern die Abhandlung: Hoher Adel, Ebenbürtigkeit und Misheirathen in den Grenzboten, Leipzig 1855, Nr. 10; die Schrift: Ueber Misheirathen in den deutschen regierenden Fürstenhäusern u. s. w. von H. Zäpf, Stuttgart 1853.) Mhd.: Diu kint gehörent zu der ergern hant. (Maurer, I, 46.) Lat.: Partus sequitur ventrem. (Binder II, 2480; Eiselein, 373.) 64 Das Kind findet sich leichter als die Wiege. - Altmann VI, 404. 65 Das Kind folgt dem Busen. - Estor, I, 388; Hillebrand, 21, 31; Kindlinger, 693; Grimm, Rechtsalt., 325; Graf, 58, 224. Sagt, dass der Geburtsstand der Mutter den des Kindes bestimmt. Galt früher von Kindern aus Ehen zwischen freien und leibeigenen Personen, oder von Ehen unfreier Leute, die verschiedenen Herren gehörten, jetzt bedingungsweise von unehelichen Kindern. Frz.: Le ventre affranchit. (Loysei', I, 40.) [Spaltenumbruch] 66 Das Kind folgt seiner Mutter. (S. 59 u. 67.) - Graf, 58, 222. Mhd.: Dat kint volghet sijnre moeder. (Kindlinger, 193.) 67 Das Kind geht nach der bessern Hälfte. - Graf, 58, 212. Im alten Norden war es Rechtsgrundsatz, dass wenn eins der Aeltern frei war, das Kind stets dessen Geburtsstand erhielt, und zwar ohne Unterschied des Geschlechts. Dän.: Gangin barn a bätra halvo. (Rosenv., 17b.) 68 Das Kind im Leib ist eine Last, in der Geburt ein schwerer Prast1, im Auferziehn erfordert's Müh, es sei so spat wie früh. - Seybold, 238. 1) Vgl. Campe, Wb., III, 685. 69 Das Kind is gestorbe' (todt), die Gevatterschaft hat e End'. - Tendlau, 724; Frischbier2, 1991; Parömiakon, 3059. Wenn die bindende Ursache aufhört, lässt auch gewöhnlich die dadurch veranlasste freundliche Rücksicht nach. Lat.: Contemnunt spinas cum cecidere rosae. (Philippi, I, 92; Seybold, 87.) 70 Das Kind ist beider Aeltern Kind. - Graf, 193, 68. Ist also auch berechtigt beide Aeltern zu beerben. "Dat kynt beyde oldaren is." (Richthofen, 383, 11.) 71 Das Kind ist das Nächste. - Graf, 193, 61. Nämlich zum Erbe. (S. Gut, Subst. 28.) Mhd.: Daz chint is daz neste. (Ortloff, I, 6, 1.) 72 Das Kind ist der Schutz des faulen Weibes und der Zügel des raschen. (Finn.) 73 Das Kind ist oft der Mutter Tod. - Eiselein, 374. Lat.: Malum cousilium consultori pessimum. (Eiselein, 374.) 74 Das Kind ist schwer zu taufen, sagte der betrunkene Pfarrer, da konnte er das Formular nicht finden. 75 Das Kind kann dem Kinde Gut leihen. - Graf, 559, 60. Jeder Lehnsmann kann sein Gut bis in die siebente Hand weiter verleihen. (Vgl. Graf, 339, 58.) Dabei hindert Unmündigkeit weder am Leihen noch am Empfangen. "Wie jung auch der Sohn nach seines Vaters Tode ist, wird er vor seinen Herrn gebracht, dass er ihm sein Gut leihe, so soll es ihm der Herr leihen, wenn sein Vormund für ihn nach Lehnrecht das Lehen nachsucht und Bürgen setzt." (Köhler, Görlitzer Lehnrecht.) Der Eid wird später geleistet. 76 Das Kind macht den Schaden und der Vater muss ihn bezahlen. Die Finnen: Das Kind kennt nicht die Obrigkeit, das Weib nicht die Gesetze. (Bertram, 43.) 77 Das Kind mag seinen Vater nicht erben, weil er lebe. - Petri, II, 66. 78 Das Kind muss einen Namen haben, soll man's tauffen. - Petri, II, 66. 79 Das Kind muss einen Namen haben und wenn's Hans heissen soll. Holl.: Het kind moet een' naam hebben, al heette het dan ook Roeltje. (Harrebomee, I, 404b.) 80 Das Kind muss einen Vater haben. - Petri, II, 66. 81 Das Kind sagt nur, was es gehört. Engl.: The child saith nothing, but what he heard at the fire. (Bohn II, 4.) 82 Das Kind sagt wol, dass man's schlägt, aber nicht warum. - Simrock, 3596; Körte, 3372; Reinsberg VII, 83. Dän.: Barn kaerer at det fanger hug, og ikke hvad det bryder. (Prov. dan., 48 u. 309.) Holl.: Tkint seit, dat ment slaet, men niet waer om. (Tunn., 23, 13; Harrebomee, I, 404b.) Lat.: Quod puer est cesus fert, sed non cur ita cesus. (Fallersleben., 697.) 83 Das Kind sammelt und scheidet der Aeltern Gut. (S. 56.) - Graf, 155, 116. Welche besondere vermögensrechtliche Bestimmungen auch in den Ehestiftungen gemacht worden sein mochten, so galten sie im wesentlichen nur so lange, all die Ehe kinderlos war. Sobald der Ehe ein Kind entspross, war in der Regel Gabe und Gedinge entzwei; denn das Kind sammet (einet) und scheidet seiner Aeltern Gut, sobald es das Licht der Welt erblickt. Es eint so, dass dann Kind und Aeltern gleich reich werden, und es scheidet so, dass dem Vater ein Theil gehört, der Mutter der zweite und dem Kinde der dritte, sofern es nicht Zwillinge sind, in welchem Falle vier Theile entständen. "Dat kindt sammet und scheidet dat gudt siner Olderen." (Normann, 151, 121.) 84 Das Kind schlegt dem Vater nach. - Petri, II, 66.
[Spaltenumbruch] 56 Das Kind bricht alle Gedinge. – Graf, 205, 164 u. 560, 83. Wenn auch die Eheleute beim Beginn ihrer Ehe ihre künftigen Vermögensrechte zu ordnen berechtigt sind, das eheliche Kind bricht ihre Ehestiftungen und Verträge; denn jedem Kinde gehört seiner Aeltern Gut. Das Kind bricht aber auch in lehnsrechtlicher Beziehung dann das Gedinge, wenn ein Lehen für den Fall seines Ablebens ohne männliche Nachkommen einem andern zugesichert war, der Lehnsbesitzer aber noch einen lehnsfähigen Erben erhält. (S. Gedinge 2.) Mhd.: Daz kint daz bricht all gedinge. (Ortloff, Eisenacher Rechtsbuch, S. 699.) 57 Das Kind büsert. (Oberhessen.) – Hillebrand, 21, 31; Estor, I, 388; Graf, 58, 225; Grimm, Rechtsalt., 368. Soviel wie: Das Kind folgt dem Busen (s. 67). 58 Das Kind, das seine Mutter verachtet, hat einen stinkenden Athem. – Simrock, 5624; Reinsberg VII, 93. 59 Das Kind der Stiefmutter wird doppelt (zweimal) gefüttert. (Poln.) 60 Das Kind eint und scheidet der Aeltern Gut. – Graf, 205, 163. Welche besondern Festsetzungen die Aeltern bei Eingehung der Ehe in Betreff ihres Gutes gemacht haben mögen, sie können die Erbrechte des Kindes nicht beeinträchtigen. Auf Rügen: Dat kindt sammt und scheidet dat Gut siner Olderen. (Normann, 79.) 61 Das Kind erstickt offt die Mutter. – Lehmann, 31, 5. 62 Das Kind fällt wieder in der Mutter Schos. – Pistor., I, 80; Eisenhart, 277; Sachsenspiegel, I, 17, 1; Hillebrand, 157, 219; Eiselein, 376, Graf, 194, 75; Simrock, 5574; Körte, 3394; Braun, I, 1845. Der mütterliche Schos bezeichnet Aeltern uud Grossältern. Das Sprichwort redet von der Verlassenschaft eines Kindes und sagt, dass sie nach dem Tode des Kindes den Aeltern wieder zufalle. Daher hiess früher das Erbrecht der Aeltern auch Schosfall. (Grimm, Rechtsalt., 476.) Nach dem römischen Rechte haben die leiblichen Geschwister eines Kindes nach dessen Tode gleiches Recht am Erbe mit den Aeltern. (S. Gut, Subst. 43.) Frz.: D'ou vient l'agneau, là retourne la peau. 63 Das Kind fällt (gehört) zur ärgern Hand. – Gengler, 55, 10; Ficker, 66, 59; Pistor., VI, 36; Eisenhart, 151; Estor, I, 26 u. 70; III, 308; Hertius, II, 6; Eiselein, 373; Hillebrand, 20, 30; Simrock, 5575; Graf, 58, 216-218; Eichhorn, I, 50; Grimm, Rechtsalt., 324. Während in einem Theile Deutschlands das Kind der bessern Hand folgte (s. 67), in einem andern die freie Mutter ein frei Kind gewann (s. Geburt 6), wieder die Söhne nach dem Vater, die Töchter nach der Mutter (s. Sohn) ihr Freiheitsmass bestimmt erhielten, sagt das obige Sprichwort, das einer spätern Zeit und einem in ungesetzlicher Form entstandenen Gesetz angehört, dass die Kinder stets unfrei sind, wenn nur eins der Aeltern unfrei ist. Unter der „ärgern Hand“ wird der Ehegatte verstanden, welcher mit dem andern nicht von gleichem Stande ist, es mag Vater oder Mutter sein. 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(Rosenv., 17b.) 68 Das Kind im Leib ist eine Last, in der Geburt ein schwerer Prast1, im Auferziehn erfordert's Müh, es sei so spat wie früh. – Seybold, 238. 1) Vgl. Campe, Wb., III, 685. 69 Das Kind is gestorbe' (todt), die Gevatterschaft hat e End'. – Tendlau, 724; Frischbier2, 1991; Parömiakon, 3059. Wenn die bindende Ursache aufhört, lässt auch gewöhnlich die dadurch veranlasste freundliche Rücksicht nach. Lat.: Contemnunt spinas cum cecidere rosae. (Philippi, I, 92; Seybold, 87.) 70 Das Kind ist beider Aeltern Kind. – Graf, 193, 68. Ist also auch berechtigt beide Aeltern zu beerben. „Dat kynt beyde oldaren is.“ (Richthofen, 383, 11.) 71 Das Kind ist das Nächste. – Graf, 193, 61. Nämlich zum Erbe. (S. Gut, Subst. 28.) Mhd.: Daz chint is daz neste. (Ortloff, I, 6, 1.) 72 Das Kind ist der Schutz des faulen Weibes und der Zügel des raschen. (Finn.) 73 Das Kind ist oft der Mutter Tod. – Eiselein, 374. Lat.: Malum cousilium consultori pessimum. 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56 Das Kind bricht alle Gedinge. – Graf, 205, 164 u. 560, 83.
Wenn auch die Eheleute beim Beginn ihrer Ehe ihre künftigen Vermögensrechte zu ordnen berechtigt sind, das eheliche Kind bricht ihre Ehestiftungen und Verträge; denn jedem Kinde gehört seiner Aeltern Gut. Das Kind bricht aber auch in lehnsrechtlicher Beziehung dann das Gedinge, wenn ein Lehen für den Fall seines Ablebens ohne männliche Nachkommen einem andern zugesichert war, der Lehnsbesitzer aber noch einen lehnsfähigen Erben erhält. (S. Gedinge 2.)
Mhd.: Daz kint daz bricht all gedinge. (Ortloff, Eisenacher Rechtsbuch, S. 699.)
57 Das Kind büsert. (Oberhessen.) – Hillebrand, 21, 31; Estor, I, 388; Graf, 58, 225; Grimm, Rechtsalt., 368.
Soviel wie: Das Kind folgt dem Busen (s. 67).
58 Das Kind, das seine Mutter verachtet, hat einen stinkenden Athem. – Simrock, 5624; Reinsberg VII, 93.
59 Das Kind der Stiefmutter wird doppelt (zweimal) gefüttert. (Poln.)
60 Das Kind eint und scheidet der Aeltern Gut. – Graf, 205, 163.
Welche besondern Festsetzungen die Aeltern bei Eingehung der Ehe in Betreff ihres Gutes gemacht haben mögen, sie können die Erbrechte des Kindes nicht beeinträchtigen. Auf Rügen: Dat kindt sammt und scheidet dat Gut siner Olderen. (Normann, 79.)
61 Das Kind erstickt offt die Mutter. – Lehmann, 31, 5.
62 Das Kind fällt wieder in der Mutter Schos. – Pistor., I, 80; Eisenhart, 277; Sachsenspiegel, I, 17, 1; Hillebrand, 157, 219; Eiselein, 376, Graf, 194, 75; Simrock, 5574; Körte, 3394; Braun, I, 1845.
Der mütterliche Schos bezeichnet Aeltern uud Grossältern. Das Sprichwort redet von der Verlassenschaft eines Kindes und sagt, dass sie nach dem Tode des Kindes den Aeltern wieder zufalle. Daher hiess früher das Erbrecht der Aeltern auch Schosfall. (Grimm, Rechtsalt., 476.) Nach dem römischen Rechte haben die leiblichen Geschwister eines Kindes nach dessen Tode gleiches Recht am Erbe mit den Aeltern. (S. Gut, Subst. 43.)
Frz.: D'ou vient l'agneau, là retourne la peau.
63 Das Kind fällt (gehört) zur ärgern Hand. – Gengler, 55, 10; Ficker, 66, 59; Pistor., VI, 36; Eisenhart, 151; Estor, I, 26 u. 70; III, 308; Hertius, II, 6; Eiselein, 373; Hillebrand, 20, 30; Simrock, 5575; Graf, 58, 216-218; Eichhorn, I, 50; Grimm, Rechtsalt., 324.
Während in einem Theile Deutschlands das Kind der bessern Hand folgte (s. 67), in einem andern die freie Mutter ein frei Kind gewann (s. Geburt 6), wieder die Söhne nach dem Vater, die Töchter nach der Mutter (s. Sohn) ihr Freiheitsmass bestimmt erhielten, sagt das obige Sprichwort, das einer spätern Zeit und einem in ungesetzlicher Form entstandenen Gesetz angehört, dass die Kinder stets unfrei sind, wenn nur eins der Aeltern unfrei ist. Unter der „ärgern Hand“ wird der Ehegatte verstanden, welcher mit dem andern nicht von gleichem Stande ist, es mag Vater oder Mutter sein. Das Sprichwort will daher sagen, dass Kinder aus einer ungleichen Ehe entsprossen, allemal nur den Stand erlangen, welchem der ungleiche Gatte angehört. Zu den ungleichen Ehen gehörten die eines Freien mit einer Leibeigenen, oder eines Adlichen mit einer Bürgerlichen. Unter den verschiedenen Abstufungen der Freien kennt der Sachsenspiegel keine Misheirathen. Und wenn es darin heisst, dass ein Kind besser geboren sein könne, als seine Mutter; so ist dies nur in dem Falle denkbar, wenn die Mutter aus einer andern Klasse der Freien als der Vater ist. (Vgl. darüber und bei verwandten Sprichwörtern die Abhandlung: Hoher Adel, Ebenbürtigkeit und Misheirathen in den Grenzboten, Leipzig 1855, Nr. 10; die Schrift: Ueber Misheirathen in den deutschen regierenden Fürstenhäusern u. s. w. von H. Zäpf, Stuttgart 1853.)
Mhd.: Diu kint gehörent zu der ergern hant. (Maurer, I, 46.)
Lat.: Partus sequitur ventrem. (Binder II, 2480; Eiselein, 373.)
64 Das Kind findet sich leichter als die Wiege. – Altmann VI, 404.
65 Das Kind folgt dem Busen. – Estor, I, 388; Hillebrand, 21, 31; Kindlinger, 693; Grimm, Rechtsalt., 325; Graf, 58, 224.
Sagt, dass der Geburtsstand der Mutter den des Kindes bestimmt. Galt früher von Kindern aus Ehen zwischen freien und leibeigenen Personen, oder von Ehen unfreier Leute, die verschiedenen Herren gehörten, jetzt bedingungsweise von unehelichen Kindern.
Frz.: Le ventre affranchit. (Loysei', I, 40.)
66 Das Kind folgt seiner Mutter. (S. 59 u. 67.) – Graf, 58, 222.
Mhd.: Dat kint volghet sijnre moeder. (Kindlinger, 193.)
67 Das Kind geht nach der bessern Hälfte. – Graf, 58, 212.
Im alten Norden war es Rechtsgrundsatz, dass wenn eins der Aeltern frei war, das Kind stets dessen Geburtsstand erhielt, und zwar ohne Unterschied des Geschlechts.
Dän.: Gangin barn a bätra halvo. (Rosenv., 17b.)
68 Das Kind im Leib ist eine Last, in der Geburt ein schwerer Prast1, im Auferziehn erfordert's Müh, es sei so spat wie früh. – Seybold, 238.
1) Vgl. Campe, Wb., III, 685.
69 Das Kind is gestorbe' (todt), die Gevatterschaft hat e End'. – Tendlau, 724; Frischbier2, 1991; Parömiakon, 3059.
Wenn die bindende Ursache aufhört, lässt auch gewöhnlich die dadurch veranlasste freundliche Rücksicht nach.
Lat.: Contemnunt spinas cum cecidere rosae. (Philippi, I, 92; Seybold, 87.)
70 Das Kind ist beider Aeltern Kind. – Graf, 193, 68.
Ist also auch berechtigt beide Aeltern zu beerben. „Dat kynt beyde oldaren is.“ (Richthofen, 383, 11.)
71 Das Kind ist das Nächste. – Graf, 193, 61.
Nämlich zum Erbe. (S. Gut, Subst. 28.)
Mhd.: Daz chint is daz neste. (Ortloff, I, 6, 1.)
72 Das Kind ist der Schutz des faulen Weibes und der Zügel des raschen. (Finn.)
73 Das Kind ist oft der Mutter Tod. – Eiselein, 374.
Lat.: Malum cousilium consultori pessimum. (Eiselein, 374.)
74 Das Kind ist schwer zu taufen, sagte der betrunkene Pfarrer, da konnte er das Formular nicht finden.
75 Das Kind kann dem Kinde Gut leihen. – Graf, 559, 60.
Jeder Lehnsmann kann sein Gut bis in die siebente Hand weiter verleihen. (Vgl. Graf, 339, 58.) Dabei hindert Unmündigkeit weder am Leihen noch am Empfangen. „Wie jung auch der Sohn nach seines Vaters Tode ist, wird er vor seinen Herrn gebracht, dass er ihm sein Gut leihe, so soll es ihm der Herr leihen, wenn sein Vormund für ihn nach Lehnrecht das Lehen nachsucht und Bürgen setzt.“ (Köhler, Görlitzer Lehnrecht.) Der Eid wird später geleistet.
76 Das Kind macht den Schaden und der Vater muss ihn bezahlen.
Die Finnen: Das Kind kennt nicht die Obrigkeit, das Weib nicht die Gesetze. (Bertram, 43.)
77 Das Kind mag seinen Vater nicht erben, weil er lebe. – Petri, II, 66.
78 Das Kind muss einen Namen haben, soll man's tauffen. – Petri, II, 66.
79 Das Kind muss einen Namen haben und wenn's Hans heissen soll.
Holl.: Het kind moet een' naam hebben, al heette het dan ook Roeltje. (Harrebomée, I, 404b.)
80 Das Kind muss einen Vater haben. – Petri, II, 66.
81 Das Kind sagt nur, was es gehört.
Engl.: The child saith nothing, but what he heard at the fire. (Bohn II, 4.)
82 Das Kind sagt wol, dass man's schlägt, aber nicht warum. – Simrock, 3596; Körte, 3372; Reinsberg VII, 83.
Dän.: Barn kærer at det fanger hug, og ikke hvad det bryder. (Prov. dan., 48 u. 309.)
Holl.: Tkint seit, dat ment slaet, men niet waer om. (Tunn., 23, 13; Harrebomée, I, 404b.)
Lat.: Quod puer est cesus fert, sed non cur ita cesus. (Fallersleben., 697.)
83 Das Kind sammelt und scheidet der Aeltern Gut. (S. 56.) – Graf, 155, 116.
Welche besondere vermögensrechtliche Bestimmungen auch in den Ehestiftungen gemacht worden sein mochten, so galten sie im wesentlichen nur so lange, all die Ehe kinderlos war. Sobald der Ehe ein Kind entspross, war in der Regel Gabe und Gedinge entzwei; denn das Kind sammet (einet) und scheidet seiner Aeltern Gut, sobald es das Licht der Welt erblickt. Es eint so, dass dann Kind und Aeltern gleich reich werden, und es scheidet so, dass dem Vater ein Theil gehört, der Mutter der zweite und dem Kinde der dritte, sofern es nicht Zwillinge sind, in welchem Falle vier Theile entständen. „Dat kindt sammet und scheidet dat gudt siner Olderen.“ (Normann, 151, 121.)
84 Das Kind schlegt dem Vater nach. – Petri, II, 66.
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