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Walter, Marie: Das Frauenstimmrecht. Zürich, 1913.

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burg ladet die sozialdemokratischen Vertreter in den kantonalen
Parlamenten ein, überall da, wo das aktive und passive Wahlrecht
der Frauen für die Schul- und Armenbehörden noch nicht besteht,
oder wo diese zeitgemäße Forderung nicht erst kürzlich diskutiert
wurde, die Gewährung dieses Frauenwahlrechtes zu beantragen."

So bleibt die Sozialdemokratie, das Proletariat die einzige
geschlossene Macht, welche für die volle Gleichberechtigung des
weiblichen Geschlechtes eintritt. Während der Kampf um diese
Forderung im bürgerlichen Lager lähmend und Kräfte zersetzend
wirkt, sammelt er die Ausgebeuteten und vereinigt sie zur mäch-
tigen gesellschaftlichen Organisation. Je weiter diese fortschreitet,
um so mehr rückt die Hauptforderung des weiblichen Proletaria-
tes, das Frauenstimmrecht, in den allgemeinen Jnteressenkreis der
Arbeiterklasse. Die veralteten Vorurteile gegen das Frauen-
geschlecht schrumpfen mehr und mehr zusammen. Die Erkenntnis
ringt sich durch, daß auch die Proletarierin mit der Einsetzung
ihrer ganzen Kraft mithelfen muß, das mächtige Gebäude der
kapitalistischen Klassenherrschaft zu stürzen. Die größere Entfal-
tung der Frauenkräfte wird aber nur ermöglicht durch den Voll-
besitz politischer Rechte. Denn im Grunde bedeutet jeder Klassen-
kampf ein Ringen um die politische Macht. Die Forderung nach
dem uneingeschränkten allgemeinen Stimmrecht kann daher nur
aufgefaßt werden im Sinne unerläßlicher notwendiger Ergänzung
des politischen Männerrechtes als Vorbedingung für die volle
Demokratisierung der menschlichen Gesellschaft.

Wie steht es nun mit der Verwirklichung des Frauenstimm-
rechtes in den verschiedenen Ländern? Jn der alten wie in
der neuen Welt finden sich mehr oder weniger entwickelte An-
sätze. Jahr für Jahr sind Fortschritte zu verzeichnen. Die bishe-
rigen Erfahrungen zeigen, daß dort, wo das weibliche Geschlecht
seinen Einfluß direkt in den städtischen und staatlichen Parla-
menten zur Geltung bringen kann, es sehr bald die Widerstände
überwindet, die seiner vollen Mitbetätigung im kulturellen und
öffentlichen Leben noch im Wege stehen. Fast überall, wo das po-
litische Frauenstimmrecht erobert wurde, geschah dies erst im An-
schluß an das städtische, das Gemeinde- oder Kommunalwahlrecht.
Dieses letztere weist innerhalb eines und desselben Landes infolge
der verschiedenen Stadt- und Landgemeindeverordnungen die
komplizierteste Gestaltung auf.

Es hieße wohl Eulen nach Athen tragen, wollten wir uns
hier über den Stand der heutigen Frauenstimmrechtsbewegung
in all den verschiedenen Ländern verbreiten. Genosse Karl Moor
hat in seiner bereits erwähnten Broschüre, die Sie alle in Händen
haben, auf mehr als zwanzig Seiten eine ausgezeichnete Orientie-
rung darüber gegeben.

burg ladet die sozialdemokratischen Vertreter in den kantonalen
Parlamenten ein, überall da, wo das aktive und passive Wahlrecht
der Frauen für die Schul- und Armenbehörden noch nicht besteht,
oder wo diese zeitgemäße Forderung nicht erst kürzlich diskutiert
wurde, die Gewährung dieses Frauenwahlrechtes zu beantragen.“

So bleibt die Sozialdemokratie, das Proletariat die einzige
geschlossene Macht, welche für die volle Gleichberechtigung des
weiblichen Geschlechtes eintritt. Während der Kampf um diese
Forderung im bürgerlichen Lager lähmend und Kräfte zersetzend
wirkt, sammelt er die Ausgebeuteten und vereinigt sie zur mäch-
tigen gesellschaftlichen Organisation. Je weiter diese fortschreitet,
um so mehr rückt die Hauptforderung des weiblichen Proletaria-
tes, das Frauenstimmrecht, in den allgemeinen Jnteressenkreis der
Arbeiterklasse. Die veralteten Vorurteile gegen das Frauen-
geschlecht schrumpfen mehr und mehr zusammen. Die Erkenntnis
ringt sich durch, daß auch die Proletarierin mit der Einsetzung
ihrer ganzen Kraft mithelfen muß, das mächtige Gebäude der
kapitalistischen Klassenherrschaft zu stürzen. Die größere Entfal-
tung der Frauenkräfte wird aber nur ermöglicht durch den Voll-
besitz politischer Rechte. Denn im Grunde bedeutet jeder Klassen-
kampf ein Ringen um die politische Macht. Die Forderung nach
dem uneingeschränkten allgemeinen Stimmrecht kann daher nur
aufgefaßt werden im Sinne unerläßlicher notwendiger Ergänzung
des politischen Männerrechtes als Vorbedingung für die volle
Demokratisierung der menschlichen Gesellschaft.

Wie steht es nun mit der Verwirklichung des Frauenstimm-
rechtes in den verschiedenen Ländern? Jn der alten wie in
der neuen Welt finden sich mehr oder weniger entwickelte An-
sätze. Jahr für Jahr sind Fortschritte zu verzeichnen. Die bishe-
rigen Erfahrungen zeigen, daß dort, wo das weibliche Geschlecht
seinen Einfluß direkt in den städtischen und staatlichen Parla-
menten zur Geltung bringen kann, es sehr bald die Widerstände
überwindet, die seiner vollen Mitbetätigung im kulturellen und
öffentlichen Leben noch im Wege stehen. Fast überall, wo das po-
litische Frauenstimmrecht erobert wurde, geschah dies erst im An-
schluß an das städtische, das Gemeinde- oder Kommunalwahlrecht.
Dieses letztere weist innerhalb eines und desselben Landes infolge
der verschiedenen Stadt- und Landgemeindeverordnungen die
komplizierteste Gestaltung auf.

Es hieße wohl Eulen nach Athen tragen, wollten wir uns
hier über den Stand der heutigen Frauenstimmrechtsbewegung
in all den verschiedenen Ländern verbreiten. Genosse Karl Moor
hat in seiner bereits erwähnten Broschüre, die Sie alle in Händen
haben, auf mehr als zwanzig Seiten eine ausgezeichnete Orientie-
rung darüber gegeben.

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[21/0021] burg ladet die sozialdemokratischen Vertreter in den kantonalen Parlamenten ein, überall da, wo das aktive und passive Wahlrecht der Frauen für die Schul- und Armenbehörden noch nicht besteht, oder wo diese zeitgemäße Forderung nicht erst kürzlich diskutiert wurde, die Gewährung dieses Frauenwahlrechtes zu beantragen.“ So bleibt die Sozialdemokratie, das Proletariat die einzige geschlossene Macht, welche für die volle Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechtes eintritt. Während der Kampf um diese Forderung im bürgerlichen Lager lähmend und Kräfte zersetzend wirkt, sammelt er die Ausgebeuteten und vereinigt sie zur mäch- tigen gesellschaftlichen Organisation. Je weiter diese fortschreitet, um so mehr rückt die Hauptforderung des weiblichen Proletaria- tes, das Frauenstimmrecht, in den allgemeinen Jnteressenkreis der Arbeiterklasse. Die veralteten Vorurteile gegen das Frauen- geschlecht schrumpfen mehr und mehr zusammen. Die Erkenntnis ringt sich durch, daß auch die Proletarierin mit der Einsetzung ihrer ganzen Kraft mithelfen muß, das mächtige Gebäude der kapitalistischen Klassenherrschaft zu stürzen. Die größere Entfal- tung der Frauenkräfte wird aber nur ermöglicht durch den Voll- besitz politischer Rechte. Denn im Grunde bedeutet jeder Klassen- kampf ein Ringen um die politische Macht. Die Forderung nach dem uneingeschränkten allgemeinen Stimmrecht kann daher nur aufgefaßt werden im Sinne unerläßlicher notwendiger Ergänzung des politischen Männerrechtes als Vorbedingung für die volle Demokratisierung der menschlichen Gesellschaft. Wie steht es nun mit der Verwirklichung des Frauenstimm- rechtes in den verschiedenen Ländern? Jn der alten wie in der neuen Welt finden sich mehr oder weniger entwickelte An- sätze. Jahr für Jahr sind Fortschritte zu verzeichnen. Die bishe- rigen Erfahrungen zeigen, daß dort, wo das weibliche Geschlecht seinen Einfluß direkt in den städtischen und staatlichen Parla- menten zur Geltung bringen kann, es sehr bald die Widerstände überwindet, die seiner vollen Mitbetätigung im kulturellen und öffentlichen Leben noch im Wege stehen. Fast überall, wo das po- litische Frauenstimmrecht erobert wurde, geschah dies erst im An- schluß an das städtische, das Gemeinde- oder Kommunalwahlrecht. Dieses letztere weist innerhalb eines und desselben Landes infolge der verschiedenen Stadt- und Landgemeindeverordnungen die komplizierteste Gestaltung auf. Es hieße wohl Eulen nach Athen tragen, wollten wir uns hier über den Stand der heutigen Frauenstimmrechtsbewegung in all den verschiedenen Ländern verbreiten. Genosse Karl Moor hat in seiner bereits erwähnten Broschüre, die Sie alle in Händen haben, auf mehr als zwanzig Seiten eine ausgezeichnete Orientie- rung darüber gegeben.

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-04-10T14:18:39Z)

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Zitationshilfe: Walter, Marie: Das Frauenstimmrecht. Zürich, 1913, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/walter_frauenstimmrecht_1913/21>, abgerufen am 27.11.2024.