pwa_273.001 England und etwa in Frankreich zu suchen haben. Jede solche Rede pwa_273.002 hat also zuerst einen äusseren Anstoss und Anlass in einer eben geschehenen pwa_273.003 Thatsache oder in einer noch vorliegenden Wirklichkeit. Es pwa_273.004 hat sich z. B. Philipp von Macedonien als Eroberer Uebergriffe erlaubt, pwa_273.005 wodurch Athen in seiner freien Existenz gefährdet ist; oder es ist pwa_273.006 dadurch, dass die volkreichsten und blühendsten Städte Englands gar pwa_273.007 nicht im Parlament repräsentiert sind, ein bedrohliches Missverhältniss pwa_273.008 innerhalb der englischen Verfassung eingetreten. Nun treten Demosthenes pwa_273.009 und Lord Russel vor dem versammelten Volke auf und entwickeln pwa_273.010 die politischen Grundsätze, welche bei diesem Anstoss in Betracht kommen: pwa_273.011 aber sie haben es nicht bloss auf diese Theoreme abgesehen, sie pwa_273.012 wollen Athen und England nicht bloss von deren Wahrheit überzeugen, pwa_273.013 sondern sie wollen ihr Volk auch bewegen, dieselben ins Werk zu pwa_273.014 setzen, jene Theoreme auch practisch zu machen, nicht bloss zu wissen, pwa_273.015 sondern auch demgemäss zu wollen und zu handeln; die Athener pwa_273.016 sollen sich zum Schutze ihrer Freiheit waffnen, die Volksvertretung pwa_273.017 Englands soll reformiert werden: kurz, sie fügen zu der Ueberzeugung pwa_273.018 noch die Ueberredung: erst damit wird ihr Vortrag zu einer Rede, pwa_273.019 ohne sie wäre er eine blosse Abhandlung. Und so wie in diesen Beispielen pwa_273.020 ist jegliche politische Rede immer nur eine Erörterung von pwa_273.021 Grundsätzen der Staatsweisheit auf einen thatsächlichen Anlass und zu pwa_273.022 einem thatsächlichen Zwecke.
pwa_273.023 Die gerichtliche Rede (genos dikanikon, genus judiciale) hat in pwa_273.024 derselben practischen Doppelbeziehung die Wahrheiten des Rechts, die pwa_273.025 rechtlichen Grundsätze darzulegen und zu behaupten. Sie klagt entweder pwa_273.026 an oder sie vertheidigt. In beiden Fällen ist der thatsächliche pwa_273.027 Anlass eine Rechtsverletzung: denn auch eine unbegründete Anklage, pwa_273.028 gegen die sich nun die Vertheidigung richtet, ist eine Rechtsverletzung. pwa_273.029 Der vertheidigende oder anklagende Redner will nun nicht bloss jene pwa_273.030 Rechtssätze erkannt und anerkannt, sondern auch angewandt haben, pwa_273.031 es soll sich daraus in der Wirklichkeit eine Wiederherstellung der pwa_273.032 gestörten Rechtsverhältnisse ergeben, Freigebung des unschuldig Angeklagten, pwa_273.033 Bestrafung des Schuldigen. Ich brauche kaum zu erinnern, pwa_273.034 dass sich von den antiken Mustern der gerichtlichen Beredsamkeit die pwa_273.035 Mehrzahl in der römischen Litteratur, bei diesem Volke des Rechtes pwa_273.036 vorfindet.
pwa_273.037 Von geistlicher Beredsamkeit weiss das antike Heidenthum nichts; pwa_273.038 aber sie ist nicht grade dem Christenthum, sie ist überhaupt den monotheistischen pwa_273.039 Religionen eigen, auch dem Judenthum und dem Mohamedanismus; pwa_273.040 sie hat sich aber, getragen durch den Gehalt des religiösen pwa_273.041 Bekenntnisses und durch die anderweitige Bildung, in der christlichen
pwa_273.001 England und etwa in Frankreich zu suchen haben. Jede solche Rede pwa_273.002 hat also zuerst einen äusseren Anstoss und Anlass in einer eben geschehenen pwa_273.003 Thatsache oder in einer noch vorliegenden Wirklichkeit. Es pwa_273.004 hat sich z. B. Philipp von Macedonien als Eroberer Uebergriffe erlaubt, pwa_273.005 wodurch Athen in seiner freien Existenz gefährdet ist; oder es ist pwa_273.006 dadurch, dass die volkreichsten und blühendsten Städte Englands gar pwa_273.007 nicht im Parlament repräsentiert sind, ein bedrohliches Missverhältniss pwa_273.008 innerhalb der englischen Verfassung eingetreten. Nun treten Demosthenes pwa_273.009 und Lord Russel vor dem versammelten Volke auf und entwickeln pwa_273.010 die politischen Grundsätze, welche bei diesem Anstoss in Betracht kommen: pwa_273.011 aber sie haben es nicht bloss auf diese Theoreme abgesehen, sie pwa_273.012 wollen Athen und England nicht bloss von deren Wahrheit überzeugen, pwa_273.013 sondern sie wollen ihr Volk auch bewegen, dieselben ins Werk zu pwa_273.014 setzen, jene Theoreme auch practisch zu machen, nicht bloss zu wissen, pwa_273.015 sondern auch demgemäss zu wollen und zu handeln; die Athener pwa_273.016 sollen sich zum Schutze ihrer Freiheit waffnen, die Volksvertretung pwa_273.017 Englands soll reformiert werden: kurz, sie fügen zu der Ueberzeugung pwa_273.018 noch die Ueberredung: erst damit wird ihr Vortrag zu einer Rede, pwa_273.019 ohne sie wäre er eine blosse Abhandlung. Und so wie in diesen Beispielen pwa_273.020 ist jegliche politische Rede immer nur eine Erörterung von pwa_273.021 Grundsätzen der Staatsweisheit auf einen thatsächlichen Anlass und zu pwa_273.022 einem thatsächlichen Zwecke.
pwa_273.023 Die gerichtliche Rede (γένος δικανικόν, genus judiciale) hat in pwa_273.024 derselben practischen Doppelbeziehung die Wahrheiten des Rechts, die pwa_273.025 rechtlichen Grundsätze darzulegen und zu behaupten. Sie klagt entweder pwa_273.026 an oder sie vertheidigt. In beiden Fällen ist der thatsächliche pwa_273.027 Anlass eine Rechtsverletzung: denn auch eine unbegründete Anklage, pwa_273.028 gegen die sich nun die Vertheidigung richtet, ist eine Rechtsverletzung. pwa_273.029 Der vertheidigende oder anklagende Redner will nun nicht bloss jene pwa_273.030 Rechtssätze erkannt und anerkannt, sondern auch angewandt haben, pwa_273.031 es soll sich daraus in der Wirklichkeit eine Wiederherstellung der pwa_273.032 gestörten Rechtsverhältnisse ergeben, Freigebung des unschuldig Angeklagten, pwa_273.033 Bestrafung des Schuldigen. Ich brauche kaum zu erinnern, pwa_273.034 dass sich von den antiken Mustern der gerichtlichen Beredsamkeit die pwa_273.035 Mehrzahl in der römischen Litteratur, bei diesem Volke des Rechtes pwa_273.036 vorfindet.
pwa_273.037 Von geistlicher Beredsamkeit weiss das antike Heidenthum nichts; pwa_273.038 aber sie ist nicht grade dem Christenthum, sie ist überhaupt den monotheistischen pwa_273.039 Religionen eigen, auch dem Judenthum und dem Mohamedanismus; pwa_273.040 sie hat sich aber, getragen durch den Gehalt des religiösen pwa_273.041 Bekenntnisses und durch die anderweitige Bildung, in der christlichen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0291"n="273"/><lbn="pwa_273.001"/>
England und etwa in Frankreich zu suchen haben. Jede solche Rede <lbn="pwa_273.002"/>
hat also zuerst einen äusseren Anstoss und Anlass in einer eben geschehenen <lbn="pwa_273.003"/>
Thatsache oder in einer noch vorliegenden Wirklichkeit. Es <lbn="pwa_273.004"/>
hat sich z. B. Philipp von Macedonien als Eroberer Uebergriffe erlaubt, <lbn="pwa_273.005"/>
wodurch Athen in seiner freien Existenz gefährdet ist; oder es ist <lbn="pwa_273.006"/>
dadurch, dass die volkreichsten und blühendsten Städte Englands gar <lbn="pwa_273.007"/>
nicht im Parlament repräsentiert sind, ein bedrohliches Missverhältniss <lbn="pwa_273.008"/>
innerhalb der englischen Verfassung eingetreten. Nun treten Demosthenes <lbn="pwa_273.009"/>
und Lord Russel vor dem versammelten Volke auf und entwickeln <lbn="pwa_273.010"/>
die politischen Grundsätze, welche bei diesem Anstoss in Betracht kommen: <lbn="pwa_273.011"/>
aber sie haben es nicht bloss auf diese Theoreme abgesehen, sie <lbn="pwa_273.012"/>
wollen Athen und England nicht bloss von deren Wahrheit überzeugen, <lbn="pwa_273.013"/>
sondern sie wollen ihr Volk auch bewegen, dieselben ins Werk zu <lbn="pwa_273.014"/>
setzen, jene Theoreme auch practisch zu machen, nicht bloss zu wissen, <lbn="pwa_273.015"/>
sondern auch demgemäss zu wollen und zu handeln; die Athener <lbn="pwa_273.016"/>
sollen sich zum Schutze ihrer Freiheit waffnen, die Volksvertretung <lbn="pwa_273.017"/>
Englands soll reformiert werden: kurz, sie fügen zu der Ueberzeugung <lbn="pwa_273.018"/>
noch die Ueberredung: erst damit wird ihr Vortrag zu einer Rede, <lbn="pwa_273.019"/>
ohne sie wäre er eine blosse Abhandlung. Und so wie in diesen Beispielen <lbn="pwa_273.020"/>
ist jegliche politische Rede immer nur eine Erörterung von <lbn="pwa_273.021"/>
Grundsätzen der Staatsweisheit auf einen thatsächlichen Anlass und zu <lbn="pwa_273.022"/>
einem thatsächlichen Zwecke.</p><p><lbn="pwa_273.023"/>
Die <hirendition="#b">gerichtliche</hi> Rede (<foreignxml:lang="grc">γένοςδικανικόν</foreign>, <hirendition="#i">genus judiciale</hi>) hat in <lbn="pwa_273.024"/>
derselben practischen Doppelbeziehung die Wahrheiten des Rechts, die <lbn="pwa_273.025"/>
rechtlichen Grundsätze darzulegen und zu behaupten. Sie klagt entweder <lbn="pwa_273.026"/>
an oder sie vertheidigt. In beiden Fällen ist der thatsächliche <lbn="pwa_273.027"/>
Anlass eine Rechtsverletzung: denn auch eine unbegründete Anklage, <lbn="pwa_273.028"/>
gegen die sich nun die Vertheidigung richtet, ist eine Rechtsverletzung. <lbn="pwa_273.029"/>
Der vertheidigende oder anklagende Redner will nun nicht bloss jene <lbn="pwa_273.030"/>
Rechtssätze erkannt und anerkannt, sondern auch angewandt haben, <lbn="pwa_273.031"/>
es soll sich daraus in der Wirklichkeit eine Wiederherstellung der <lbn="pwa_273.032"/>
gestörten Rechtsverhältnisse ergeben, Freigebung des unschuldig Angeklagten, <lbn="pwa_273.033"/>
Bestrafung des Schuldigen. Ich brauche kaum zu erinnern, <lbn="pwa_273.034"/>
dass sich von den antiken Mustern der gerichtlichen Beredsamkeit die <lbn="pwa_273.035"/>
Mehrzahl in der römischen Litteratur, bei diesem Volke des Rechtes <lbn="pwa_273.036"/>
vorfindet.</p><p><lbn="pwa_273.037"/>
Von <hirendition="#b">geistlicher</hi> Beredsamkeit weiss das antike Heidenthum nichts; <lbn="pwa_273.038"/>
aber sie ist nicht grade dem Christenthum, sie ist überhaupt den monotheistischen <lbn="pwa_273.039"/>
Religionen eigen, auch dem Judenthum und dem Mohamedanismus; <lbn="pwa_273.040"/>
sie hat sich aber, getragen durch den Gehalt des religiösen <lbn="pwa_273.041"/>
Bekenntnisses und durch die anderweitige Bildung, in der christlichen
</p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[273/0291]
pwa_273.001
England und etwa in Frankreich zu suchen haben. Jede solche Rede pwa_273.002
hat also zuerst einen äusseren Anstoss und Anlass in einer eben geschehenen pwa_273.003
Thatsache oder in einer noch vorliegenden Wirklichkeit. Es pwa_273.004
hat sich z. B. Philipp von Macedonien als Eroberer Uebergriffe erlaubt, pwa_273.005
wodurch Athen in seiner freien Existenz gefährdet ist; oder es ist pwa_273.006
dadurch, dass die volkreichsten und blühendsten Städte Englands gar pwa_273.007
nicht im Parlament repräsentiert sind, ein bedrohliches Missverhältniss pwa_273.008
innerhalb der englischen Verfassung eingetreten. Nun treten Demosthenes pwa_273.009
und Lord Russel vor dem versammelten Volke auf und entwickeln pwa_273.010
die politischen Grundsätze, welche bei diesem Anstoss in Betracht kommen: pwa_273.011
aber sie haben es nicht bloss auf diese Theoreme abgesehen, sie pwa_273.012
wollen Athen und England nicht bloss von deren Wahrheit überzeugen, pwa_273.013
sondern sie wollen ihr Volk auch bewegen, dieselben ins Werk zu pwa_273.014
setzen, jene Theoreme auch practisch zu machen, nicht bloss zu wissen, pwa_273.015
sondern auch demgemäss zu wollen und zu handeln; die Athener pwa_273.016
sollen sich zum Schutze ihrer Freiheit waffnen, die Volksvertretung pwa_273.017
Englands soll reformiert werden: kurz, sie fügen zu der Ueberzeugung pwa_273.018
noch die Ueberredung: erst damit wird ihr Vortrag zu einer Rede, pwa_273.019
ohne sie wäre er eine blosse Abhandlung. Und so wie in diesen Beispielen pwa_273.020
ist jegliche politische Rede immer nur eine Erörterung von pwa_273.021
Grundsätzen der Staatsweisheit auf einen thatsächlichen Anlass und zu pwa_273.022
einem thatsächlichen Zwecke.
pwa_273.023
Die gerichtliche Rede (γένος δικανικόν, genus judiciale) hat in pwa_273.024
derselben practischen Doppelbeziehung die Wahrheiten des Rechts, die pwa_273.025
rechtlichen Grundsätze darzulegen und zu behaupten. Sie klagt entweder pwa_273.026
an oder sie vertheidigt. In beiden Fällen ist der thatsächliche pwa_273.027
Anlass eine Rechtsverletzung: denn auch eine unbegründete Anklage, pwa_273.028
gegen die sich nun die Vertheidigung richtet, ist eine Rechtsverletzung. pwa_273.029
Der vertheidigende oder anklagende Redner will nun nicht bloss jene pwa_273.030
Rechtssätze erkannt und anerkannt, sondern auch angewandt haben, pwa_273.031
es soll sich daraus in der Wirklichkeit eine Wiederherstellung der pwa_273.032
gestörten Rechtsverhältnisse ergeben, Freigebung des unschuldig Angeklagten, pwa_273.033
Bestrafung des Schuldigen. Ich brauche kaum zu erinnern, pwa_273.034
dass sich von den antiken Mustern der gerichtlichen Beredsamkeit die pwa_273.035
Mehrzahl in der römischen Litteratur, bei diesem Volke des Rechtes pwa_273.036
vorfindet.
pwa_273.037
Von geistlicher Beredsamkeit weiss das antike Heidenthum nichts; pwa_273.038
aber sie ist nicht grade dem Christenthum, sie ist überhaupt den monotheistischen pwa_273.039
Religionen eigen, auch dem Judenthum und dem Mohamedanismus; pwa_273.040
sie hat sich aber, getragen durch den Gehalt des religiösen pwa_273.041
Bekenntnisses und durch die anderweitige Bildung, in der christlichen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Technische Universität Darmstadt, Universität Stuttgart: Bereitstellung der Scan-Digitalisate und der Texttranskription.
(2015-09-30T09:54:39Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
TextGrid/DARIAH-DE: Langfristige Bereitstellung der TextGrid/DARIAH-DE-Repository-Ausgabe
Stefan Alscher: Bearbeitung der digitalen Edition - Annotation des Metaphernbegriffs
Hans-Werner Bartz: Bearbeitung der digitalen Edition - Tustep-Unterstützung
Michael Bender: Bearbeitung der digitalen Edition - Koordination, Konzeption (Korpusaufbau, Annotationsschema, Workflow, Publikationsformen), Annotation des Metaphernbegriffs, XML-Auszeichnung)
Leonie Blumenschein: Bearbeitung der digitalen Edition - XML-Auszeichnung
David Glück: Bearbeitung der digitalen Edition - Korpusaufbau, XML-Auszeichnung, Annotation des Metaphernbegriffs, XSL+JavaScript
Constanze Hahn: Bearbeitung der digitalen Edition - Korpusaufbau, XML-Auszeichnung
Philipp Hegel: Bearbeitung der digitalen Edition - XML/XSL/CSS-Unterstützung
Andrea Rapp: ePoetics-Projekt-Koordination
Sandra Richter: ePoetics-Projekt-Koordination
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: keine Angabe;
Druckfehler: keine Angabe;
fremdsprachliches Material: gekennzeichnet;
Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage;
i/j in Fraktur: wie Vorlage;
I/J in Fraktur: wie Vorlage;
Kolumnentitel: nicht übernommen;
Kustoden: nicht übernommen;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): wie Vorlage;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: nicht übernommen;
u/v bzw. U/V: wie Vorlage;
Vokale mit übergest. e: wie Vorlage;
Vollständigkeit: vollständig erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Wackernagel, Wilhelm: Poetik, Rhetorik und Stilistik: Academische Vorlesungen. Hrsg. v. L. Sieber. Halle, 1873, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wackernagel_poetik_1873/291>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.