Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.WJr Ludwig von Gottes Gnaden / König in Franckreich vnd Navarren / etc. Entbiethen allen vnd jeden / die gegenwärtiges Patent sehen werden / Vnsern Gruß. Wir hatten durch Vnser Patent vnder dem XX. Sept. 1643. Vnserm angenehmbsten vnnd liebsten Vettern Henrich von Orleans / Hertzogen zu Longwill vnd Stutewill / Fürsten vnd Graffen zu Neu-Castell / Graffen zu Dunaw vnd Tankarwill / Erb-Connestabeln in Normandy / Verwaltern vnd Vnserm Obersten Leutenant gedachter Provintz. Vnserm angenehmbsten vnnd getrewen / dem Herrn Claude von Mehmeß / Graffen zu Arans / Commenthurn Ritter-Orden / vnser Renth-Cammer Obersten Verwalter / vnd auß Vnserm geheimen Rath. Wie auch Vnserm wohlbesondern vnd getrewen dem Herrn Abell Servien, Graffen von Roschaubiers / Rath in allen Vnsern Cantzleyen / Macht gegeben / den allgemeinen Frieden zu Münster in gestalt Vnser Extraordinari-Abgesandten vnd Gevollmächtigten / zu thaydigen vnd zu schliessen / Auff daß / im Fall einer vnder Jhnen Abwesend / Kranck / oder sonst verhindert wer / durch die andere zween / alles was Sie zu vollziehung gemeldten Friedens nötig erachten würden / versprochen vnd verglichen könte werden. Vnd weil daß Vnser berührter Vetter / der Hertzog von Longwill in Franckreich wider ankommen / auch gemeldter Herr Graff von Avaus von Münster vffzubrechen bereit ist / einige beschwerigkeit vff Seythen der andern Gevollmächtigten vnd Schiedts-Männern / entstehen möchte / mit besagtem Herrn Graffen von Servien, vnder dem Schein / als blieb derselb allein vff etliche Zeit bey der Zusammenkunfft / wann Sie Vnsers Vorhabens keinen Schein. WJr Ludwig von Gottes Gnaden / König in Franckreich vnd Navarren / etc. Entbiethen allen vnd jeden / die gegenwärtiges Patent sehen werden / Vnsern Gruß. Wir hatten durch Vnser Patent vnder dem XX. Sept. 1643. Vnserm angenehmbsten vnnd liebsten Vettern Henrich von Orleans / Hertzogen zu Longwill vnd Stutewill / Fürsten vnd Graffen zu Neu-Castell / Graffen zu Dunaw vnd Tankarwill / Erb-Connestabeln in Normandy / Verwaltern vnd Vnserm Obersten Leutenant gedachter Provintz. Vnserm angenehmbsten vnnd getrewen / dem Herrn Claude von Mehmeß / Graffen zu Arans / Commenthurn Ritter-Orden / vnser Renth-Cammer Obersten Verwalter / vnd auß Vnserm geheimen Rath. Wie auch Vnserm wohlbesondern vnd getrewen dem Herrn Abell Servien, Graffen von Roschaubiers / Rath in allen Vnsern Cantzleyen / Macht gegeben / den allgemeinen Frieden zu Münster in gestalt Vnser Extraordinari-Abgesandten vnd Gevollmächtigten / zu thaydigen vnd zu schliessen / Auff daß / im Fall einer vnder Jhnen Abwesend / Kranck / oder sonst verhindert wer / durch die andere zween / alles was Sie zu vollziehung gemeldten Friedens nötig erachten würden / versprochen vnd verglichen könte werden. Vnd weil daß Vnser berührter Vetter / der Hertzog von Longwill in Franckreich wider ankommen / auch gemeldter Herr Graff von Avaus von Münster vffzubrechen bereit ist / einige beschwerigkeit vff Seythen der andern Gevollmächtigten vnd Schiedts-Männern / entstehen möchte / mit besagtem Herrn Graffen von Servien, vnder dem Schein / als blieb derselb allein vff etliche Zeit bey der Zusammenkunfft / wann Sie Vnsers Vorhabens keinen Schein. <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0066" n="57"/> <div n="1"> <p><hi rendition="#fr"><hi rendition="#in">W</hi>Jr Ludwig von Gottes Gnaden</hi> / König in Franckreich vnd Navarren / etc. Entbiethen allen vnd jeden / die gegenwärtiges <hi rendition="#aq">Patent</hi> sehen werden / Vnsern Gruß.</p> <p>Wir hatten durch Vnser <hi rendition="#aq">Patent</hi> vnder dem <hi rendition="#aq">XX. Sept.</hi> 1643. Vnserm angenehmbsten vnnd liebsten Vettern Henrich von Orleans / Hertzogen zu Longwill vnd Stutewill / Fürsten vnd Graffen zu Neu-Castell / Graffen zu Dunaw vnd Tankarwill / Erb-Connestabeln in Normandy / Verwaltern vnd Vnserm Obersten Leutenant gedachter Provintz. Vnserm angenehmbsten vnnd getrewen / dem Herrn Claude von Mehmeß / Graffen zu Arans / Commenthurn Ritter-Orden / vnser Renth-Cammer Obersten Verwalter / vnd auß Vnserm geheimen Rath. Wie auch Vnserm wohlbesondern vnd getrewen dem Herrn Abell <hi rendition="#aq">Servien,</hi> Graffen von Roschaubiers / Rath in allen Vnsern Cantzleyen / Macht gegeben / den allgemeinen Frieden zu Münster in gestalt Vnser <hi rendition="#aq">Extraordinari-</hi>Abgesandten vnd Gevollmächtigten / zu thaydigen vnd zu schliessen / Auff daß / im Fall einer vnder Jhnen Abwesend / Kranck / oder sonst verhindert wer / durch die andere zween / alles was Sie zu vollziehung gemeldten Friedens nötig erachten würden / versprochen vnd verglichen könte werden. Vnd weil daß Vnser berührter Vetter / der Hertzog von Longwill in Franckreich wider ankommen / auch gemeldter Herr Graff von <hi rendition="#aq">Avaus</hi> von Münster vffzubrechen bereit ist / einige beschwerigkeit vff Seythen der andern Gevollmächtigten vnd Schiedts-Männern / entstehen möchte / mit besagtem Herrn Graffen von <hi rendition="#aq">Servien,</hi> vnder dem Schein / als blieb derselb allein vff etliche Zeit bey der Zusammenkunfft / wann Sie Vnsers Vorhabens keinen Schein. </p> </div> </body> </text> </TEI> [57/0066]
WJr Ludwig von Gottes Gnaden / König in Franckreich vnd Navarren / etc. Entbiethen allen vnd jeden / die gegenwärtiges Patent sehen werden / Vnsern Gruß.
Wir hatten durch Vnser Patent vnder dem XX. Sept. 1643. Vnserm angenehmbsten vnnd liebsten Vettern Henrich von Orleans / Hertzogen zu Longwill vnd Stutewill / Fürsten vnd Graffen zu Neu-Castell / Graffen zu Dunaw vnd Tankarwill / Erb-Connestabeln in Normandy / Verwaltern vnd Vnserm Obersten Leutenant gedachter Provintz. Vnserm angenehmbsten vnnd getrewen / dem Herrn Claude von Mehmeß / Graffen zu Arans / Commenthurn Ritter-Orden / vnser Renth-Cammer Obersten Verwalter / vnd auß Vnserm geheimen Rath. Wie auch Vnserm wohlbesondern vnd getrewen dem Herrn Abell Servien, Graffen von Roschaubiers / Rath in allen Vnsern Cantzleyen / Macht gegeben / den allgemeinen Frieden zu Münster in gestalt Vnser Extraordinari-Abgesandten vnd Gevollmächtigten / zu thaydigen vnd zu schliessen / Auff daß / im Fall einer vnder Jhnen Abwesend / Kranck / oder sonst verhindert wer / durch die andere zween / alles was Sie zu vollziehung gemeldten Friedens nötig erachten würden / versprochen vnd verglichen könte werden. Vnd weil daß Vnser berührter Vetter / der Hertzog von Longwill in Franckreich wider ankommen / auch gemeldter Herr Graff von Avaus von Münster vffzubrechen bereit ist / einige beschwerigkeit vff Seythen der andern Gevollmächtigten vnd Schiedts-Männern / entstehen möchte / mit besagtem Herrn Graffen von Servien, vnder dem Schein / als blieb derselb allein vff etliche Zeit bey der Zusammenkunfft / wann Sie Vnsers Vorhabens keinen Schein.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/66 |
Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/66>, abgerufen am 03.03.2025. |