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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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einen special-Hypothec, vff die übergebliche / oder noch restituirliche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben debit vnd credit zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen pensionen Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den Collegiat-Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe.

Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sa-

einen special-Hypothec, vff die übergebliche / oder noch restituirliche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben debit vnd credit zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen pensionen Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den Collegiat-Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe.

Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sa-

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[32/0041] einen special-Hypothec, vff die übergebliche / oder noch restituirliche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben debit vnd credit zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen pensionen Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den Collegiat-Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe. Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sa-

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/41>, abgerufen am 09.11.2024.