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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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wird / vnd zugleich solche zu ewigen Zeiten außschliesset alle Exceptionen vnd Restitutions-Wege / vff waserley Schein vnd Fug solche nur sich begründen möchten.

Es ist auch ferrners verglichen / daß ausserhalb der hierunden von Käys. Mayst. vnd deß Heyl. Reichs Ständen versprochenen Genehmhaltung / oder Ratification, auch vff nechstkommendem Reichs-Tage / zum vberfluß / obbesagter Landschafften vnd Gerechtigkeiten Vbergaben / bekräfftiget werden sollen. Vnd derowegen / daferrn in der Käys. Capitulation eine Abrede / oder vff den Reichstägen proposition von den occupirten vnd distrahirten Röm. Reichs Gütern vnd Gerechtigkeiten / vmb dieselbe wider herbey zu bringen / fürgehen solte / daß alßdann solches nicht verstanden werden soll von denen obbenanten Dingen / als welche auß einhelliger der sämptlichen Ständen bewilligung / wegen allgemeiner Beruhigung / eines andern Gewalt vbergeben worden. Daher sie auß der Reichs Matricul außzulöschen sind.

So bald vff einräumung Benfelden / sollen deren Statt befestigung / als auch der nächstgelegenen Vestung Rhinaw / wie nicht wenigers Elsaßzabern / deß Castels Hohenbar / vnd Newburg am Rhein / geschlaiffet werden: also / daß in besagten Oertern / keine Besatzung gehalten werde. Der Magistrat vnd Jnnwohner bemelter Statt Zabern sollen die Neutralitet gantz genaw halten / vnd solle dessen Orts dem Königl. Kriegsvolck / so offt solches begehrt wird / frey vnd sicherer Paß gestattet werden. Es sollen am Rhein disseits von Basel biß vff Philipßburg keine Vestungen oder Schantzen gebawt werden. Soll auch weder von einer oder andern seythen der lauff deß Stroms abwendig gemacht / oder entzogen werden.

Belangend die Schulden / damit die Cammer zu Ensisheimb beschwert / wird Herr Ertzhertzog Ferdinand Carlen vff sich nehmen sampt dem Antheil Lands / welches jhm der Aller-Christlichste König restituiren soll / den dritten Theil aller Schulden ohn vnterschied / sie seyn gleich an Handtschrifften oder Hypothecen, nur allein / daß beyde in Authentischer Form bestehen / vnnd entweders

wird / vnd zugleich solche zu ewigen Zeiten außschliesset alle Exceptionen vnd Restitutions-Wege / vff waserley Schein vnd Fug solche nur sich begründen möchten.

Es ist auch ferrners verglichen / daß ausserhalb der hierunden von Käys. Mayst. vnd deß Heyl. Reichs Ständen versprochenen Genehmhaltung / oder Ratification, auch vff nechstkommendem Reichs-Tage / zum vberfluß / obbesagter Landschafften vnd Gerechtigkeiten Vbergaben / bekräfftiget werden sollen. Vnd derowegen / daferrn in der Käys. Capitulation eine Abrede / oder vff den Reichstägen proposition von den occupirten vnd distrahirten Röm. Reichs Gütern vnd Gerechtigkeiten / vmb dieselbe wider herbey zu bringen / fürgehen solte / daß alßdann solches nicht verstanden werden soll von denen obbenanten Dingen / als welche auß einhelliger der sämptlichen Ständen bewilligung / wegen allgemeiner Beruhigung / eines andern Gewalt vbergeben worden. Daher sie auß der Reichs Matricul außzulöschen sind.

So bald vff einräumung Benfelden / sollen deren Statt befestigung / als auch der nächstgelegenen Vestung Rhinaw / wie nicht wenigers Elsaßzabern / deß Castels Hohenbar / vnd Newburg am Rhein / geschlaiffet werden: also / daß in besagten Oertern / keine Besatzung gehalten werde. Der Magistrat vnd Jnnwohner bemelter Statt Zabern sollen die Neutralitet gantz genaw halten / vnd solle dessen Orts dem Königl. Kriegsvolck / so offt solches begehrt wird / frey vnd sicherer Paß gestattet werden. Es sollen am Rhein disseits von Basel biß vff Philipßburg keine Vestungen oder Schantzen gebawt werden. Soll auch weder von einer oder andern seythen der lauff deß Stroms abwendig gemacht / oder entzogen werden.

Belangend die Schulden / damit die Cammer zu Ensisheimb beschwert / wird Herr Ertzhertzog Ferdinand Carlen vff sich nehmen sampt dem Antheil Lands / welches jhm der Aller-Christlichste König restituiren soll / den dritten Theil aller Schulden ohn vnterschied / sie seyn gleich an Handtschrifften oder Hypothecen, nur allein / daß beyde in Authentischer Form bestehen / vnnd entweders

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[31/0040] wird / vnd zugleich solche zu ewigen Zeiten außschliesset alle Exceptionen vnd Restitutions-Wege / vff waserley Schein vnd Fug solche nur sich begründen möchten. Es ist auch ferrners verglichen / daß ausserhalb der hierunden von Käys. Mayst. vnd deß Heyl. Reichs Ständen versprochenen Genehmhaltung / oder Ratification, auch vff nechstkommendem Reichs-Tage / zum vberfluß / obbesagter Landschafften vnd Gerechtigkeiten Vbergaben / bekräfftiget werden sollen. Vnd derowegen / daferrn in der Käys. Capitulation eine Abrede / oder vff den Reichstägen proposition von den occupirten vnd distrahirten Röm. Reichs Gütern vnd Gerechtigkeiten / vmb dieselbe wider herbey zu bringen / fürgehen solte / daß alßdann solches nicht verstanden werden soll von denen obbenanten Dingen / als welche auß einhelliger der sämptlichen Ständen bewilligung / wegen allgemeiner Beruhigung / eines andern Gewalt vbergeben worden. Daher sie auß der Reichs Matricul außzulöschen sind. So bald vff einräumung Benfelden / sollen deren Statt befestigung / als auch der nächstgelegenen Vestung Rhinaw / wie nicht wenigers Elsaßzabern / deß Castels Hohenbar / vnd Newburg am Rhein / geschlaiffet werden: also / daß in besagten Oertern / keine Besatzung gehalten werde. Der Magistrat vnd Jnnwohner bemelter Statt Zabern sollen die Neutralitet gantz genaw halten / vnd solle dessen Orts dem Königl. Kriegsvolck / so offt solches begehrt wird / frey vnd sicherer Paß gestattet werden. Es sollen am Rhein disseits von Basel biß vff Philipßburg keine Vestungen oder Schantzen gebawt werden. Soll auch weder von einer oder andern seythen der lauff deß Stroms abwendig gemacht / oder entzogen werden. Belangend die Schulden / damit die Cammer zu Ensisheimb beschwert / wird Herr Ertzhertzog Ferdinand Carlen vff sich nehmen sampt dem Antheil Lands / welches jhm der Aller-Christlichste König restituiren soll / den dritten Theil aller Schulden ohn vnterschied / sie seyn gleich an Handtschrifften oder Hypothecen, nur allein / daß beyde in Authentischer Form bestehen / vnnd entweders

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/40>, abgerufen am 09.11.2024.