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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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Regalien / Dienste / Leuthe / Vnderthanen / Lehenleuthe / vnd was von alters hero daselbst / vnd in deß gantzen Stifft Speyers / vnd demselben incorporirten Kirchen Gebiethe / dem Bischoff vnd dem Capittel zu Speyer zugehöret / oder zugehören können / demselben soll ins künfftg solches alles vnversehrt vnd vnverletzt / ausser der Schutz Gerechtigkeit verbleiben.

Die Römis. Käyserliche Mayst. das Heylige Reich / vnd der Herr Ertzhertzog zu Jnßbruck Ferdinandus Carolus / thun respective Stände / Obrigkeiten / Officirer vnd Vnderthanen aller besagter Länder vnd Oerther / der Obligation vnd Pflichten / mit welchen sie bißhero jhnen vnnd dem Hauß Oesterreich verbunden gewesen / erlassen / vnd sie hingegen zur subiection, Trew vnd Gehorsamb / an den König vnd Cron Franckreich anweisen / vnnd verbindtlich machen. Wormit sie also die Cron Franckreich in völliger vnd rechter derselben Superioritet, Eygenthumb vnd possession einsetzen. So verzeyhen sie allen vff dieselbe Recht vnd praetensionen, nun vnd zu ewigen Tagen / vnd dasselbe für sich vnd jhre Nachkommen / wird die Käyserliche Mayst. vnd besagter Herr Ertzhertzog / vnd dessen Bruder / (so weit vorbesagte Vbergabe sie betrifft) vermittelst eines sonderbaren Instruments, bey selbst bestättigen / beyds verschaffen / daß von dem Catholischen Könige in Hispanien eben solche Vbergabe vnd renunciation, in kräfftiger Authentischer Form / außgeantwortet werde. Welches dann auch im Namen deß gantzen Römischen Reichs geschehen soll / vff den Tag / vff welchem diese Handlung vnterschrieben wird. Zu mehrer obbesagter Vbergaben vnnd Vereusserungen Bekräfftigung / thut die Röm. Käys. Majestät / vnnd das Römische Reich / vermög dieses Vertrags / außtrücklich cassiren vnd vffheben / alle vnd jede voriger Römischer Käyser / vnd deß Heyligen Reichs-Decreten, Satzungen / Statuten vnd Gewonheiten / so entweders vermittelst Ayds befestigt / oder hinführo zu befestigen stehen / benamentlich die Käyserliche Capitulation, so weit darinn die Vereusserungen deß Römischen Reichs Güter vnd Rechten verbotten

Regalien / Dienste / Leuthe / Vnderthanen / Lehenleuthe / vnd was von alters hero daselbst / vnd in deß gantzen Stifft Speyers / vnd demselben incorporirten Kirchen Gebiethe / dem Bischoff vnd dem Capittel zu Speyer zugehöret / oder zugehören können / demselben soll ins künfftg solches alles vnversehrt vnd vnverletzt / ausser der Schutz Gerechtigkeit verbleiben.

Die Römis. Käyserliche Mayst. das Heylige Reich / vnd der Herr Ertzhertzog zu Jnßbruck Ferdinandus Carolus / thun respectivè Stände / Obrigkeiten / Officirer vnd Vnderthanen aller besagter Länder vnd Oerther / der Obligation vnd Pflichten / mit welchen sie bißhero jhnen vnnd dem Hauß Oesterreich verbunden gewesen / erlassen / vnd sie hingegen zur subiection, Trew vnd Gehorsamb / an den König vnd Cron Franckreich anweisen / vnnd verbindtlich machen. Wormit sie also die Cron Franckreich in völliger vnd rechter derselben Superioritet, Eygenthumb vnd possession einsetzen. So verzeyhen sie allen vff dieselbe Recht vnd praetensionen, nun vnd zu ewigen Tagen / vnd dasselbe für sich vnd jhre Nachkommen / wird die Käyserliche Mayst. vnd besagter Herr Ertzhertzog / vnd dessen Bruder / (so weit vorbesagte Vbergabe sie betrifft) vermittelst eines sonderbaren Instruments, bey selbst bestättigen / beyds verschaffen / daß von dem Catholischen Könige in Hispanien eben solche Vbergabe vnd renunciation, in kräfftiger Authentischer Form / außgeantwortet werde. Welches dann auch im Namen deß gantzen Römischen Reichs geschehen soll / vff den Tag / vff welchem diese Handlung vnterschrieben wird. Zu mehrer obbesagter Vbergaben vnnd Vereusserungen Bekräfftigung / thut die Röm. Käys. Majestät / vnnd das Römische Reich / vermög dieses Vertrags / außtrücklich cassiren vnd vffheben / alle vnd jede voriger Römischer Käyser / vnd deß Heyligen Reichs-Decreten, Satzungen / Statuten vnd Gewonheiten / so entweders vermittelst Ayds befestigt / oder hinführo zu befestigen stehen / benamentlich die Käyserliche Capitulation, so weit darinn die Vereusserungen deß Römischen Reichs Güter vnd Rechten verbotten

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[30/0039] Regalien / Dienste / Leuthe / Vnderthanen / Lehenleuthe / vnd was von alters hero daselbst / vnd in deß gantzen Stifft Speyers / vnd demselben incorporirten Kirchen Gebiethe / dem Bischoff vnd dem Capittel zu Speyer zugehöret / oder zugehören können / demselben soll ins künfftg solches alles vnversehrt vnd vnverletzt / ausser der Schutz Gerechtigkeit verbleiben. Die Römis. Käyserliche Mayst. das Heylige Reich / vnd der Herr Ertzhertzog zu Jnßbruck Ferdinandus Carolus / thun respectivè Stände / Obrigkeiten / Officirer vnd Vnderthanen aller besagter Länder vnd Oerther / der Obligation vnd Pflichten / mit welchen sie bißhero jhnen vnnd dem Hauß Oesterreich verbunden gewesen / erlassen / vnd sie hingegen zur subiection, Trew vnd Gehorsamb / an den König vnd Cron Franckreich anweisen / vnnd verbindtlich machen. Wormit sie also die Cron Franckreich in völliger vnd rechter derselben Superioritet, Eygenthumb vnd possession einsetzen. So verzeyhen sie allen vff dieselbe Recht vnd praetensionen, nun vnd zu ewigen Tagen / vnd dasselbe für sich vnd jhre Nachkommen / wird die Käyserliche Mayst. vnd besagter Herr Ertzhertzog / vnd dessen Bruder / (so weit vorbesagte Vbergabe sie betrifft) vermittelst eines sonderbaren Instruments, bey selbst bestättigen / beyds verschaffen / daß von dem Catholischen Könige in Hispanien eben solche Vbergabe vnd renunciation, in kräfftiger Authentischer Form / außgeantwortet werde. Welches dann auch im Namen deß gantzen Römischen Reichs geschehen soll / vff den Tag / vff welchem diese Handlung vnterschrieben wird. Zu mehrer obbesagter Vbergaben vnnd Vereusserungen Bekräfftigung / thut die Röm. Käys. Majestät / vnnd das Römische Reich / vermög dieses Vertrags / außtrücklich cassiren vnd vffheben / alle vnd jede voriger Römischer Käyser / vnd deß Heyligen Reichs-Decreten, Satzungen / Statuten vnd Gewonheiten / so entweders vermittelst Ayds befestigt / oder hinführo zu befestigen stehen / benamentlich die Käyserliche Capitulation, so weit darinn die Vereusserungen deß Römischen Reichs Güter vnd Rechten verbotten

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/39>, abgerufen am 22.11.2024.