Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

Strittigkeiten: Demnach dieselben zu Cassel am 14. nächstverstrichenen Aprilis, mit einhelliger Beliebung der Partheyen / verglichen sind. So ist beschlossen / daß selbiger zu Cassel getroffene Vertrag / sampt allen Angehörungen vnd Clausuln, wie solcher beyderseits vnderschrieben / vnnd gegenwärtigem Convent insinuirt worden / vermög dieses lnstruments, ebenmässige Würckung vnd Krafft habe / als ob er von Wort zu Wort hierin begriffen. Daher er dann / weder von den transigirenden Theilen / noch jemands anderst / vnderm Praetext eines Accords oder Aydschwurs / oder sonsten ins Künfftig etwan vmbzustossen / sondern vielmehr von allen / ohnerachtet etwan auß den Interessirten einer selben zubekräfftigen sich weygern wolte / vffs genaweste zu halten seyn wird / etc.

Es soll auch der zwischen dem verstorbenen Herrn Wilhelmen / Landgraffen zu Hessen / vnd Herrn Christian vnd Volraden / Graffen zu Waldeck / am 11. Aprilis, im Jahr 1635. vffgerichte / vnd von Herrn Georgen / Landgraffen zu Hessen / am 14. Aprilis, im Jahr 1648. ratificirte Vertrag / nicht wenigers / vermög dieses Friedenschlusses / zu ewigen Tagen in völligen Kräfften seyn / vnnd alle so wohl Fürsten zu Hessen / alß Graffen zu Waldeck / binden.

Ebenmässig soll auch das im Hauß Hessen Cassel vnnd Darmbstatt / eingeführte / vnnd von der Römischen Käyserlichen May. bekräfftigte / Jus primogeniturae, fest bleiben / vnd vnverbrüchlich beobachtet werden.

Nach dem auch der Röm. Käys. May. vff die von der Statt Basel / vnd gantzen Eydgenoßschafft / für denen bey diesen Conventen gevollmächtigen Deputirten / wegen etlicher Processen, vnnd Executions Mandaten / so von der Käyserlichen Cammer wider besagte Statt vnd andere der Eydgenoßschafft confoederirte Cantones vnnd derselben Bürger vnd Vnderthanen ergangen / vorgebrachte Klage / vff Erforderung der Reichs Ständen Rath vnnd Meynung / vermög eines sonderbahren Decrets, am

Strittigkeiten: Demnach dieselben zu Cassel am 14. nächstverstrichenen Aprilis, mit einhelliger Beliebung der Partheyen / verglichen sind. So ist beschlossen / daß selbiger zu Cassel getroffene Vertrag / sampt allen Angehörungen vnd Clausuln, wie solcher beyderseits vnderschrieben / vnnd gegenwärtigem Convent insinuirt worden / vermög dieses lnstruments, ebenmässige Würckung vnd Krafft habe / als ob er von Wort zu Wort hierin begriffen. Daher er dann / weder von den transigirenden Theilen / noch jemands anderst / vnderm Praetext eines Accords oder Aydschwurs / oder sonsten ins Künfftig etwan vmbzustossen / sondern vielmehr von allen / ohnerachtet etwan auß den Interessirten einer selben zubekräfftigen sich weygern wolte / vffs genaweste zu halten seyn wird / etc.

Es soll auch der zwischen dem verstorbenen Herrn Wilhelmen / Landgraffen zu Hessen / vnd Herrn Christian vnd Volraden / Graffen zu Waldeck / am 11. Aprilis, im Jahr 1635. vffgerichte / vnd von Herrn Georgen / Landgraffen zu Hessen / am 14. Aprilis, im Jahr 1648. ratificirte Vertrag / nicht wenigers / vermög dieses Friedenschlusses / zu ewigen Tagen in völligen Kräfften seyn / vnnd alle so wohl Fürsten zu Hessen / alß Graffen zu Waldeck / binden.

Ebenmässig soll auch das im Hauß Hessen Cassel vnnd Darmbstatt / eingeführte / vnnd von der Römischen Käyserlichen May. bekräfftigte / Jus primogeniturae, fest bleiben / vnd vnverbrüchlich beobachtet werden.

Nach dem auch der Röm. Käys. May. vff die von der Statt Basel / vnd gantzen Eydgenoßschafft / für denen bey diesen Conventen gevollmächtigen Deputirten / wegen etlicher Processen, vnnd Executions Mandaten / so von der Käyserlichen Cammer wider besagte Statt vnd andere der Eydgenoßschafft confoederirte Cantones vnnd derselben Bürger vnd Vnderthanen ergangen / vorgebrachte Klage / vff Erforderung der Reichs Ständen Rath vnnd Meynung / vermög eines sonderbahren Decrets, am

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0032" n="23"/>
Strittigkeiten: Demnach dieselben zu Cassel am 14. nächstverstrichenen <hi rendition="#aq">Aprilis,</hi> mit einhelliger Beliebung der Partheyen / verglichen sind. So ist beschlossen / daß selbiger zu Cassel getroffene Vertrag / sampt allen Angehörungen vnd <hi rendition="#aq">Clausuln,</hi> wie solcher beyderseits vnderschrieben / vnnd gegenwärtigem <hi rendition="#aq">Convent insinuirt</hi> worden / vermög dieses <hi rendition="#aq">lnstruments,</hi> ebenmässige Würckung vnd Krafft habe / als ob er von Wort zu Wort hierin begriffen. Daher er dann / weder von den <hi rendition="#aq">transigiren</hi>den Theilen / noch jemands anderst / vnderm <hi rendition="#aq">Praetext</hi> eines <hi rendition="#aq">Accords</hi> oder Aydschwurs / oder sonsten ins Künfftig etwan vmbzustossen / sondern vielmehr von allen / ohnerachtet etwan auß den <hi rendition="#aq">Interessir</hi>ten einer selben zubekräfftigen sich weygern wolte / vffs genaweste zu halten seyn wird / etc.</p>
        <p>Es soll auch der zwischen dem verstorbenen Herrn Wilhelmen / Landgraffen zu Hessen / vnd Herrn Christian vnd Volraden / Graffen zu Waldeck / am 11. <hi rendition="#aq">Aprilis,</hi> im Jahr 1635. vffgerichte / vnd von Herrn Georgen / Landgraffen zu Hessen / am 14. <hi rendition="#aq">Aprilis,</hi> im Jahr 1648. <hi rendition="#aq">ratificir</hi>te Vertrag / nicht wenigers / vermög dieses Friedenschlusses / zu ewigen Tagen in völligen Kräfften seyn / vnnd alle so wohl Fürsten zu Hessen / alß Graffen zu Waldeck / binden.</p>
        <p>Ebenmässig soll auch das im Hauß Hessen Cassel vnnd Darmbstatt / eingeführte / vnnd von der Römischen Käyserlichen May. bekräfftigte / <hi rendition="#aq">Jus primogeniturae,</hi> fest bleiben / vnd vnverbrüchlich beobachtet werden.</p>
        <p>Nach dem auch der Röm. Käys. May. vff die von der Statt Basel / vnd gantzen Eydgenoßschafft / für denen bey diesen <hi rendition="#aq">Conven</hi>ten gevollmächtigen <hi rendition="#aq">Deputir</hi>ten / wegen etlicher <hi rendition="#aq">Processen,</hi> vnnd <hi rendition="#aq">Executions Manda</hi>ten / so von der Käyserlichen Cammer wider besagte Statt vnd andere der Eydgenoßschafft <hi rendition="#aq">confoederir</hi>te <hi rendition="#aq">Cantones</hi> vnnd derselben Bürger vnd Vnderthanen ergangen / vorgebrachte Klage / vff Erforderung der Reichs Ständen Rath vnnd Meynung / vermög eines sonderbahren <hi rendition="#aq">Decrets,</hi> am
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[23/0032] Strittigkeiten: Demnach dieselben zu Cassel am 14. nächstverstrichenen Aprilis, mit einhelliger Beliebung der Partheyen / verglichen sind. So ist beschlossen / daß selbiger zu Cassel getroffene Vertrag / sampt allen Angehörungen vnd Clausuln, wie solcher beyderseits vnderschrieben / vnnd gegenwärtigem Convent insinuirt worden / vermög dieses lnstruments, ebenmässige Würckung vnd Krafft habe / als ob er von Wort zu Wort hierin begriffen. Daher er dann / weder von den transigirenden Theilen / noch jemands anderst / vnderm Praetext eines Accords oder Aydschwurs / oder sonsten ins Künfftig etwan vmbzustossen / sondern vielmehr von allen / ohnerachtet etwan auß den Interessirten einer selben zubekräfftigen sich weygern wolte / vffs genaweste zu halten seyn wird / etc. Es soll auch der zwischen dem verstorbenen Herrn Wilhelmen / Landgraffen zu Hessen / vnd Herrn Christian vnd Volraden / Graffen zu Waldeck / am 11. Aprilis, im Jahr 1635. vffgerichte / vnd von Herrn Georgen / Landgraffen zu Hessen / am 14. Aprilis, im Jahr 1648. ratificirte Vertrag / nicht wenigers / vermög dieses Friedenschlusses / zu ewigen Tagen in völligen Kräfften seyn / vnnd alle so wohl Fürsten zu Hessen / alß Graffen zu Waldeck / binden. Ebenmässig soll auch das im Hauß Hessen Cassel vnnd Darmbstatt / eingeführte / vnnd von der Römischen Käyserlichen May. bekräfftigte / Jus primogeniturae, fest bleiben / vnd vnverbrüchlich beobachtet werden. Nach dem auch der Röm. Käys. May. vff die von der Statt Basel / vnd gantzen Eydgenoßschafft / für denen bey diesen Conventen gevollmächtigen Deputirten / wegen etlicher Processen, vnnd Executions Mandaten / so von der Käyserlichen Cammer wider besagte Statt vnd andere der Eydgenoßschafft confoederirte Cantones vnnd derselben Bürger vnd Vnderthanen ergangen / vorgebrachte Klage / vff Erforderung der Reichs Ständen Rath vnnd Meynung / vermög eines sonderbahren Decrets, am

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/32
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/32>, abgerufen am 09.11.2024.