Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.Strittigkeiten: Demnach dieselben zu Cassel am 14. nächstverstrichenen Aprilis, mit einhelliger Beliebung der Partheyen / verglichen sind. So ist beschlossen / daß selbiger zu Cassel getroffene Vertrag / sampt allen Angehörungen vnd Clausuln, wie solcher beyderseits vnderschrieben / vnnd gegenwärtigem Convent insinuirt worden / vermög dieses lnstruments, ebenmässige Würckung vnd Krafft habe / als ob er von Wort zu Wort hierin begriffen. Daher er dann / weder von den transigirenden Theilen / noch jemands anderst / vnderm Praetext eines Accords oder Aydschwurs / oder sonsten ins Künfftig etwan vmbzustossen / sondern vielmehr von allen / ohnerachtet etwan auß den Interessirten einer selben zubekräfftigen sich weygern wolte / vffs genaweste zu halten seyn wird / etc. Es soll auch der zwischen dem verstorbenen Herrn Wilhelmen / Landgraffen zu Hessen / vnd Herrn Christian vnd Volraden / Graffen zu Waldeck / am 11. Aprilis, im Jahr 1635. vffgerichte / vnd von Herrn Georgen / Landgraffen zu Hessen / am 14. Aprilis, im Jahr 1648. ratificirte Vertrag / nicht wenigers / vermög dieses Friedenschlusses / zu ewigen Tagen in völligen Kräfften seyn / vnnd alle so wohl Fürsten zu Hessen / alß Graffen zu Waldeck / binden. Ebenmässig soll auch das im Hauß Hessen Cassel vnnd Darmbstatt / eingeführte / vnnd von der Römischen Käyserlichen May. bekräfftigte / Jus primogeniturae, fest bleiben / vnd vnverbrüchlich beobachtet werden. Nach dem auch der Röm. Käys. May. vff die von der Statt Basel / vnd gantzen Eydgenoßschafft / für denen bey diesen Conventen gevollmächtigen Deputirten / wegen etlicher Processen, vnnd Executions Mandaten / so von der Käyserlichen Cammer wider besagte Statt vnd andere der Eydgenoßschafft confoederirte Cantones vnnd derselben Bürger vnd Vnderthanen ergangen / vorgebrachte Klage / vff Erforderung der Reichs Ständen Rath vnnd Meynung / vermög eines sonderbahren Decrets, am Strittigkeiten: Demnach dieselben zu Cassel am 14. nächstverstrichenen Aprilis, mit einhelliger Beliebung der Partheyen / verglichen sind. So ist beschlossen / daß selbiger zu Cassel getroffene Vertrag / sampt allen Angehörungen vnd Clausuln, wie solcher beyderseits vnderschrieben / vnnd gegenwärtigem Convent insinuirt worden / vermög dieses lnstruments, ebenmässige Würckung vnd Krafft habe / als ob er von Wort zu Wort hierin begriffen. Daher er dann / weder von den transigirenden Theilen / noch jemands anderst / vnderm Praetext eines Accords oder Aydschwurs / oder sonsten ins Künfftig etwan vmbzustossen / sondern vielmehr von allen / ohnerachtet etwan auß den Interessirten einer selben zubekräfftigen sich weygern wolte / vffs genaweste zu halten seyn wird / etc. Es soll auch der zwischen dem verstorbenen Herrn Wilhelmen / Landgraffen zu Hessen / vnd Herrn Christian vnd Volraden / Graffen zu Waldeck / am 11. Aprilis, im Jahr 1635. vffgerichte / vnd von Herrn Georgen / Landgraffen zu Hessen / am 14. Aprilis, im Jahr 1648. ratificirte Vertrag / nicht wenigers / vermög dieses Friedenschlusses / zu ewigen Tagen in völligen Kräfften seyn / vnnd alle so wohl Fürsten zu Hessen / alß Graffen zu Waldeck / binden. Ebenmässig soll auch das im Hauß Hessen Cassel vnnd Darmbstatt / eingeführte / vnnd von der Römischen Käyserlichen May. bekräfftigte / Jus primogeniturae, fest bleiben / vnd vnverbrüchlich beobachtet werden. Nach dem auch der Röm. Käys. May. vff die von der Statt Basel / vnd gantzen Eydgenoßschafft / für denen bey diesen Conventen gevollmächtigen Deputirten / wegen etlicher Processen, vnnd Executions Mandaten / so von der Käyserlichen Cammer wider besagte Statt vnd andere der Eydgenoßschafft confoederirte Cantones vnnd derselben Bürger vnd Vnderthanen ergangen / vorgebrachte Klage / vff Erforderung der Reichs Ständen Rath vnnd Meynung / vermög eines sonderbahren Decrets, am <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0032" n="23"/> Strittigkeiten: Demnach dieselben zu Cassel am 14. nächstverstrichenen <hi rendition="#aq">Aprilis,</hi> mit einhelliger Beliebung der Partheyen / verglichen sind. 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Strittigkeiten: Demnach dieselben zu Cassel am 14. nächstverstrichenen Aprilis, mit einhelliger Beliebung der Partheyen / verglichen sind. So ist beschlossen / daß selbiger zu Cassel getroffene Vertrag / sampt allen Angehörungen vnd Clausuln, wie solcher beyderseits vnderschrieben / vnnd gegenwärtigem Convent insinuirt worden / vermög dieses lnstruments, ebenmässige Würckung vnd Krafft habe / als ob er von Wort zu Wort hierin begriffen. Daher er dann / weder von den transigirenden Theilen / noch jemands anderst / vnderm Praetext eines Accords oder Aydschwurs / oder sonsten ins Künfftig etwan vmbzustossen / sondern vielmehr von allen / ohnerachtet etwan auß den Interessirten einer selben zubekräfftigen sich weygern wolte / vffs genaweste zu halten seyn wird / etc.
Es soll auch der zwischen dem verstorbenen Herrn Wilhelmen / Landgraffen zu Hessen / vnd Herrn Christian vnd Volraden / Graffen zu Waldeck / am 11. Aprilis, im Jahr 1635. vffgerichte / vnd von Herrn Georgen / Landgraffen zu Hessen / am 14. Aprilis, im Jahr 1648. ratificirte Vertrag / nicht wenigers / vermög dieses Friedenschlusses / zu ewigen Tagen in völligen Kräfften seyn / vnnd alle so wohl Fürsten zu Hessen / alß Graffen zu Waldeck / binden.
Ebenmässig soll auch das im Hauß Hessen Cassel vnnd Darmbstatt / eingeführte / vnnd von der Römischen Käyserlichen May. bekräfftigte / Jus primogeniturae, fest bleiben / vnd vnverbrüchlich beobachtet werden.
Nach dem auch der Röm. Käys. May. vff die von der Statt Basel / vnd gantzen Eydgenoßschafft / für denen bey diesen Conventen gevollmächtigen Deputirten / wegen etlicher Processen, vnnd Executions Mandaten / so von der Käyserlichen Cammer wider besagte Statt vnd andere der Eydgenoßschafft confoederirte Cantones vnnd derselben Bürger vnd Vnderthanen ergangen / vorgebrachte Klage / vff Erforderung der Reichs Ständen Rath vnnd Meynung / vermög eines sonderbahren Decrets, am
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