Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

vnd biß vff den Anfang deß Böhmischen Kriegs zurück gezogenen Amnesty vnd völliger restitution (außgenommen der Röm. Käy. May. vnd Hauses Oesterreich Lehenleuten vnnd Erb Vnderthanen / gestaltsamb von demselben im §. Endtlich alle / etc. versehen) auch aller / auß derselben / vnd dem Religions Frieden / herkommenden Beneficien geniessen: vnnd mit andern Ständen gleiches Rechts / massen im Articul, so also anfängt / Mit Einhälligem / etc. versehen / völliglich theilhafftig seyn.

Fürs Ander / soll das Hauß Hessen-Cassel / vnnd dessen Successorn, die Aptey Hirschfeldt / sampt allen Weltlich vnnd Geistlichen / so wohl in: als ausser Lands gelegenen (als die Probstey Gellingen) Zugehörungen / behalten: (Jedoch dem Hause Sachsen an jhrem von vndäncklichen Jahren hergebrachten Recht nichts benommen) dergestalt / daß sie / so offt sich der Fall begiebt / die Belehnung bey der Käys. May. suchen / vnd die Pflichte leisten.

Drittens / soll das Jus directi & utilis Dominij, so hiebevorn das Stifft Minden an die Aempter Schaumburg / Bückenburg / Saxenhagen vnnd Statthagen gehabt / vnd mit Recht geführt / ferners an Herrn Wilhelmen / jetzigen Landtgraffen zu Hessen / vnnd dessen Successorn, ins künfftig vollkömblich / ausser einiger deß besagten Stiffts oder eines andern Wiedersprechung oder molestirung gehören: jedoch mit Vorbehalt deß jenigen Vertrags / so zwischen Christian Ludwigen / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnnd Landtgräffin zu Hessen / vnd Philipsen Graffen zur Lippe / vffgerichtet. Wie dann der Vergleich / so zwischen besagter Landtgräffin / vnnd demselbigen Graffen gemacht / kräfftig bleiben soll.

Vber dieses ist verabschiedet / daß für deren in diesem Kriege eingenommenen Oerter Wiederaußantwortunge vnd Schadloßhaltunge / der Frawen Landgräffin zu Hessen Vormunderin / dero Sohn / vnnd dessen Nachfolgern / Fürsten zu Hessen / auß denen Ertzstifftern Mäyntz vnd Cölln / Stifftern Paderborn / Münster vnd Aptey Fuld / 600000. Reichsthaler / jetziger güldiger Reichs-

vnd biß vff den Anfang deß Böhmischen Kriegs zurück gezogenen Amnesty vnd völliger restitution (außgenommen der Röm. Käy. May. vnd Hauses Oesterreich Lehenleuten vnnd Erb Vnderthanen / gestaltsamb von demselben im §. Endtlich alle / etc. versehen) auch aller / auß derselben / vnd dem Religions Frieden / herkommenden Beneficien geniessen: vnnd mit andern Ständen gleiches Rechts / massen im Articul, so also anfängt / Mit Einhälligem / etc. versehen / völliglich theilhafftig seyn.

Fürs Ander / soll das Hauß Hessen-Cassel / vnnd dessen Successorn, die Aptey Hirschfeldt / sampt allen Weltlich vnnd Geistlichen / so wohl in: als ausser Lands gelegenen (als die Probstey Gellingen) Zugehörungen / behalten: (Jedoch dem Hause Sachsen an jhrem von vndäncklichen Jahren hergebrachten Recht nichts benommen) dergestalt / daß sie / so offt sich der Fall begiebt / die Belehnung bey der Käys. May. suchen / vnd die Pflichte leisten.

Drittens / soll das Jus directi & utilis Dominij, so hiebevorn das Stifft Minden an die Aempter Schaumburg / Bückenburg / Saxenhagen vnnd Statthagen gehabt / vnd mit Recht geführt / ferners an Herrn Wilhelmen / jetzigen Landtgraffen zu Hessen / vnnd dessen Successorn, ins künfftig vollkömblich / ausser einiger deß besagten Stiffts oder eines andern Wiedersprechung oder molestirung gehören: jedoch mit Vorbehalt deß jenigen Vertrags / so zwischen Christian Ludwigen / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnnd Landtgräffin zu Hessen / vnd Philipsen Graffen zur Lippe / vffgerichtet. Wie dann der Vergleich / so zwischen besagter Landtgräffin / vnnd demselbigen Graffen gemacht / kräfftig bleiben soll.

Vber dieses ist verabschiedet / daß für deren in diesem Kriege eingenommenen Oerter Wiederaußantwortunge vnd Schadloßhaltunge / der Frawen Landgräffin zu Hessen Vormunderin / dero Sohn / vnnd dessen Nachfolgern / Fürsten zu Hessen / auß denen Ertzstifftern Mäyntz vnd Cölln / Stifftern Paderborn / Münster vnd Aptey Fuld / 600000. Reichsthaler / jetziger güldiger Reichs-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0028" n="19"/>
vnd biß vff den Anfang deß Böhmischen Kriegs zurück gezogenen <hi rendition="#aq">Amnesty</hi> vnd völliger <hi rendition="#aq">restitution</hi> (außgenommen der Röm. Käy. May. vnd Hauses Oesterreich Lehenleuten vnnd Erb Vnderthanen / gestaltsamb von demselben im §. Endtlich alle / etc. versehen) auch aller / auß derselben / vnd dem <hi rendition="#aq">Religions</hi> Frieden / herkommenden <hi rendition="#aq">Benefici</hi>en geniessen: vnnd mit andern Ständen gleiches Rechts / massen im <hi rendition="#aq">Articul,</hi> so also anfängt / Mit Einhälligem / etc. versehen / völliglich theilhafftig seyn.</p>
        <p>Fürs Ander / soll das Hauß Hessen-Cassel / vnnd dessen <hi rendition="#aq">Successorn,</hi> die Aptey Hirschfeldt / sampt allen Weltlich vnnd Geistlichen / so wohl in: als ausser Lands gelegenen (als die Probstey Gellingen) Zugehörungen / behalten: (Jedoch dem Hause Sachsen an jhrem von vndäncklichen Jahren hergebrachten Recht nichts benommen) dergestalt / daß sie / so offt sich der Fall begiebt / die Belehnung bey der Käys. May. suchen / vnd die Pflichte leisten.</p>
        <p>Drittens / soll das <hi rendition="#aq">Jus directi &amp; utilis Dominij,</hi> so hiebevorn das Stifft Minden an die Aempter Schaumburg / Bückenburg / Saxenhagen vnnd Statthagen gehabt / vnd mit Recht geführt / ferners an Herrn Wilhelmen / jetzigen Landtgraffen zu Hessen / vnnd dessen <hi rendition="#aq">Successorn,</hi> ins künfftig vollkömblich / ausser einiger deß besagten Stiffts oder eines andern Wiedersprechung oder <hi rendition="#aq">molesti</hi>rung gehören: jedoch mit Vorbehalt deß jenigen Vertrags / so zwischen Christian Ludwigen / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnnd Landtgräffin zu Hessen / vnd Philipsen Graffen zur Lippe / vffgerichtet. Wie dann der Vergleich / so zwischen besagter Landtgräffin / vnnd demselbigen Graffen gemacht / kräfftig bleiben soll.</p>
        <p>Vber dieses ist verabschiedet / daß für deren in diesem Kriege eingenommenen Oerter Wiederaußantwortunge vnd Schadloßhaltunge / der Frawen Landgräffin zu Hessen Vormunderin / dero Sohn / vnnd dessen Nachfolgern / Fürsten zu Hessen / auß denen Ertzstifftern Mäyntz vnd Cölln / Stifftern Paderborn / Münster vnd Aptey Fuld / 600000. Reichsthaler / jetziger güldiger Reichs-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[19/0028] vnd biß vff den Anfang deß Böhmischen Kriegs zurück gezogenen Amnesty vnd völliger restitution (außgenommen der Röm. Käy. May. vnd Hauses Oesterreich Lehenleuten vnnd Erb Vnderthanen / gestaltsamb von demselben im §. Endtlich alle / etc. versehen) auch aller / auß derselben / vnd dem Religions Frieden / herkommenden Beneficien geniessen: vnnd mit andern Ständen gleiches Rechts / massen im Articul, so also anfängt / Mit Einhälligem / etc. versehen / völliglich theilhafftig seyn. Fürs Ander / soll das Hauß Hessen-Cassel / vnnd dessen Successorn, die Aptey Hirschfeldt / sampt allen Weltlich vnnd Geistlichen / so wohl in: als ausser Lands gelegenen (als die Probstey Gellingen) Zugehörungen / behalten: (Jedoch dem Hause Sachsen an jhrem von vndäncklichen Jahren hergebrachten Recht nichts benommen) dergestalt / daß sie / so offt sich der Fall begiebt / die Belehnung bey der Käys. May. suchen / vnd die Pflichte leisten. Drittens / soll das Jus directi & utilis Dominij, so hiebevorn das Stifft Minden an die Aempter Schaumburg / Bückenburg / Saxenhagen vnnd Statthagen gehabt / vnd mit Recht geführt / ferners an Herrn Wilhelmen / jetzigen Landtgraffen zu Hessen / vnnd dessen Successorn, ins künfftig vollkömblich / ausser einiger deß besagten Stiffts oder eines andern Wiedersprechung oder molestirung gehören: jedoch mit Vorbehalt deß jenigen Vertrags / so zwischen Christian Ludwigen / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnnd Landtgräffin zu Hessen / vnd Philipsen Graffen zur Lippe / vffgerichtet. Wie dann der Vergleich / so zwischen besagter Landtgräffin / vnnd demselbigen Graffen gemacht / kräfftig bleiben soll. Vber dieses ist verabschiedet / daß für deren in diesem Kriege eingenommenen Oerter Wiederaußantwortunge vnd Schadloßhaltunge / der Frawen Landgräffin zu Hessen Vormunderin / dero Sohn / vnnd dessen Nachfolgern / Fürsten zu Hessen / auß denen Ertzstifftern Mäyntz vnd Cölln / Stifftern Paderborn / Münster vnd Aptey Fuld / 600000. Reichsthaler / jetziger güldiger Reichs-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/28
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/28>, abgerufen am 23.11.2024.