Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.gen der Churfürstl. Succession bestättigt worden / wie auch der gantzen Rudolphischen Lini Rechtliche Ansprüche / so ferrn sie gegenwärtiger Verordnung nicht entgegen stehen / sollen an sich selbsten gültig vnd richtig verbleiben. Vber dieses / da etliche Gülchische Lehen offen stünden / vnd solches vff gebührende Rechtliche Wege erwiesen würde / sollen solche denen Pfaltzgraffen angewiesen werden. Ferrners / damit besagtem Herrn Carlen Ludwigen / in etwas die Last / vmb für seine Brüder zu sorgen / erleichtert werde: Hierumb will die Röm. Käys. Mäyst. verordnen / damit besagten seinen Brüdern 400000. Reichsthaler / innerhalb 4. Jahren / vom Eingang deß künfftigen 1649. Jahrs / anzurechnen / vergnügt / vnd jedes Jahrs 100000. Reichsthaler sampt Jährlichen Jnteressen 5. vom 100. entrichtet werden. Weiters soll das gantze Hauß Pfaltz / sampt allen vnd jeden / welche demselben einigerley Weise zugethan seynd / oder gewesen / jnsonderheit aber diejenigen Ministri, so demselben bey gegenwärtigen Convent oder sonsten bedient / wie auch alle Pfältzische Exulanten, sollen der obbeschriebenen allgemeinen Amnesty fähig seyn. Auch mit andern / so in derselben begriffen / gleichen Rechts vnd Vertrags geniessen: Massen in puncto Gravaminum außführlich versehen / etc. Hingegen soll Herr Carl Ludwig / sampt seinen Brüdern / der Röm. Käys. Mayst. die Pflicht vnd Gehorsamb / wie die übrige Chur:Fürsten vnd Stände deß Röm. Reichs / laysten: vnd über das wegen der Ober-Pfaltz / für sich vnd seine Erben / so wol er selbst / als seine Brüder / so lang von der Wilhelmischen Lini rechtmässige vnd männliche Erben übrig seyn werden / verzeyhen. Als aber wegen dessen Fürsten Frawen Mutter / als Wittiben / auch Schwestern Vnterhalt / vnd Heyrathsgut / Meldung geschehen / So haben die Röm. Käys. Mayst. zu Bezeigung dero gegen das Hauß Pfaltz Gutthätigkeit / versprochen / besagter Fraw Wittiben / wegen dero Vnterhalt / eins für alles / 20000. Reichs- gen der Churfürstl. Succession bestättigt worden / wie auch der gantzen Rudolphischen Lini Rechtliche Ansprüche / so ferrn sie gegenwärtiger Verordnung nicht entgegen stehen / sollen an sich selbsten gültig vnd richtig verbleiben. Vber dieses / da etliche Gülchische Lehen offen stünden / vnd solches vff gebührende Rechtliche Wege erwiesen würde / sollen solche denen Pfaltzgraffen angewiesen werden. Ferrners / damit besagtem Herrn Carlen Ludwigen / in etwas die Last / vmb für seine Brüder zu sorgen / erleichtert werde: Hierumb will die Röm. Käys. Mäyst. verordnen / damit besagten seinen Brüdern 400000. Reichsthaler / innerhalb 4. Jahren / vom Eingang deß künfftigen 1649. Jahrs / anzurechnen / vergnügt / vnd jedes Jahrs 100000. Reichsthaler sampt Jährlichen Jnteressen 5. vom 100. entrichtet werden. Weiters soll das gantze Hauß Pfaltz / sampt allen vnd jeden / welche demselben einigerley Weise zugethan seynd / oder gewesen / jnsonderheit aber diejenigen Ministri, so demselben bey gegenwärtigen Convent oder sonsten bedient / wie auch alle Pfältzische Exulanten, sollen der obbeschriebenen allgemeinen Amnesty fähig seyn. Auch mit andern / so in derselben begriffen / gleichen Rechts vnd Vertrags geniessen: Massen in puncto Gravaminum außführlich versehen / etc. Hingegen soll Herr Carl Ludwig / sampt seinen Brüdern / der Röm. Käys. Mayst. die Pflicht vnd Gehorsamb / wie die übrige Chur:Fürsten vnd Stände deß Röm. Reichs / laysten: vnd über das wegen der Ober-Pfaltz / für sich vnd seine Erben / so wol er selbst / als seine Brüder / so lang von der Wilhelmischen Lini rechtmässige vnd männliche Erben übrig seyn werden / verzeyhen. Als aber wegen dessen Fürsten Frawen Mutter / als Wittiben / auch Schwestern Vnterhalt / vnd Heyrathsgut / Meldung geschehen / So haben die Röm. Käys. Mayst. zu Bezeigung dero gegen das Hauß Pfaltz Gutthätigkeit / versprochen / besagter Fraw Wittiben / wegen dero Vnterhalt / eins für alles / 20000. Reichs- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0019" n="10"/> gen der Churfürstl. <hi rendition="#aq">Succession</hi> bestättigt worden / wie auch der gantzen Rudolphischen Lini Rechtliche Ansprüche / so ferrn sie gegenwärtiger Verordnung nicht entgegen stehen / sollen an sich selbsten gültig vnd richtig verbleiben.</p> <p>Vber dieses / da etliche Gülchische Lehen offen stünden / vnd solches vff gebührende Rechtliche Wege erwiesen würde / sollen solche denen Pfaltzgraffen angewiesen werden.</p> <p>Ferrners / damit besagtem Herrn Carlen Ludwigen / in etwas die Last / vmb für seine Brüder zu sorgen / erleichtert werde: Hierumb will die Röm. Käys. Mäyst. verordnen / damit besagten seinen Brüdern 400000. Reichsthaler / innerhalb 4. Jahren / vom Eingang deß künfftigen 1649. Jahrs / anzurechnen / vergnügt / vnd jedes Jahrs 100000. Reichsthaler sampt Jährlichen Jnteressen 5. vom 100. entrichtet werden.</p> <p>Weiters soll das gantze Hauß Pfaltz / sampt allen vnd jeden / welche demselben einigerley Weise zugethan seynd / oder gewesen / jnsonderheit aber diejenigen <hi rendition="#aq">Ministri,</hi> so demselben bey gegenwärtigen Convent oder sonsten bedient / wie auch alle Pfältzische <hi rendition="#aq">Exulanten,</hi> sollen der obbeschriebenen allgemeinen <hi rendition="#aq">Amnesty</hi> fähig seyn. Auch mit andern / so in derselben begriffen / gleichen Rechts vnd Vertrags geniessen: Massen <hi rendition="#aq">in puncto Gravaminum</hi> außführlich versehen / etc.</p> <p>Hingegen soll Herr Carl Ludwig / sampt seinen Brüdern / der Röm. Käys. Mayst. die Pflicht vnd Gehorsamb / wie die übrige Chur:Fürsten vnd Stände deß Röm. 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gen der Churfürstl. Succession bestättigt worden / wie auch der gantzen Rudolphischen Lini Rechtliche Ansprüche / so ferrn sie gegenwärtiger Verordnung nicht entgegen stehen / sollen an sich selbsten gültig vnd richtig verbleiben.
Vber dieses / da etliche Gülchische Lehen offen stünden / vnd solches vff gebührende Rechtliche Wege erwiesen würde / sollen solche denen Pfaltzgraffen angewiesen werden.
Ferrners / damit besagtem Herrn Carlen Ludwigen / in etwas die Last / vmb für seine Brüder zu sorgen / erleichtert werde: Hierumb will die Röm. Käys. Mäyst. verordnen / damit besagten seinen Brüdern 400000. Reichsthaler / innerhalb 4. Jahren / vom Eingang deß künfftigen 1649. Jahrs / anzurechnen / vergnügt / vnd jedes Jahrs 100000. Reichsthaler sampt Jährlichen Jnteressen 5. vom 100. entrichtet werden.
Weiters soll das gantze Hauß Pfaltz / sampt allen vnd jeden / welche demselben einigerley Weise zugethan seynd / oder gewesen / jnsonderheit aber diejenigen Ministri, so demselben bey gegenwärtigen Convent oder sonsten bedient / wie auch alle Pfältzische Exulanten, sollen der obbeschriebenen allgemeinen Amnesty fähig seyn. Auch mit andern / so in derselben begriffen / gleichen Rechts vnd Vertrags geniessen: Massen in puncto Gravaminum außführlich versehen / etc.
Hingegen soll Herr Carl Ludwig / sampt seinen Brüdern / der Röm. Käys. Mayst. die Pflicht vnd Gehorsamb / wie die übrige Chur:Fürsten vnd Stände deß Röm. Reichs / laysten: vnd über das wegen der Ober-Pfaltz / für sich vnd seine Erben / so wol er selbst / als seine Brüder / so lang von der Wilhelmischen Lini rechtmässige vnd männliche Erben übrig seyn werden / verzeyhen.
Als aber wegen dessen Fürsten Frawen Mutter / als Wittiben / auch Schwestern Vnterhalt / vnd Heyrathsgut / Meldung geschehen / So haben die Röm. Käys. Mayst. zu Bezeigung dero gegen das Hauß Pfaltz Gutthätigkeit / versprochen / besagter Fraw Wittiben / wegen dero Vnterhalt / eins für alles / 20000. Reichs-
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