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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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Vnd zwar fürs erste / belangend das Hauß Bäyern / soll die Churfürstl. Dignität, welche die Churfürsten / Pfaltzgraffen / hiebevor gehabt / sampt allen Regalien, Officien, Praecedentien, Waffen vnd Gerechtigkeiten / so viel deren zu dieser Dignitet gehörig / gäntzlich nichts außgenommen / als auch die gantze Ober-Pfaltz / sampt der Graffschafft Cham / nebenst allen dazu angehörigen Regalien vnd Gerechtigkeiten / wie biß dahero / also auch hinführo Herrn Maximiliano, Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyern / dessen Erben / vnd der gantzen Wilhelmischen Lini / so lang auß denselben Mannesstamm am Leben seyn wird / verbleiben.

Dahingegen solle der Herr Churfürst in Bäyern / für sich / seine Erben vnd Nachfolger / gäntzlich verzeyhen vff die 13. Million Schuld / vnd allen Anspruch an Ober-Oesterreich: auch so bald / nach publicirtem Frieden / alle darüber erlangte Instrumenta der Röm. Käys. Mayst. zu cassirn vnd zu annulliren, aulieffern.

Soviel das Hauß Pfaltz betrifft / so thut die Röm. Käyserl. Mayst. vnd das Reich / allgemeiner Beruhigung halber / einwilligen / daß / in Krafft gegenwärtigen Vertrags / die Achte Chur-Stelle verordnet werde: Welche Herr Carlen Ludwig / Pfaltzgrafe bey Rhein / dessen Erben vnd Angewandten / der gantzen Rudolphischen Lini / vermög der in der gülden Bull fürgeschriebenen Successions-Ordnung / hinführo geniessen mögen; Es soll aber bemeldtem Herrn Carlen Ludwigen / oder dessen Successorn, von dem jenigen / so dem H. Churfürsten in Bäyern vnd der gantzen Wilhelmischen Lini / conferirt worden / ausser der Mitbelehnung / kein Recht oder Anspruch zu statten kommen.

Solchem nach solle die gantze Vnter-Pfaltz / sampt allen vnd jeden Geist: vnd Weltlichen Gütern / Rechten vnd Zugehörungen / welcher für der Böhmischen Vnruhe die Chur-Fürsten / Pfaltzgraffen genossen / mit zugleich allen Vrkunden / Documenten, Registern vnd andern hierzu gehörigen Acten, Jhme völlig eingeräumbt / vnd alles Widriges / so fürgelauffen / hiermit vffgehoben seyn / auch auß Käyserlicher Autoritet vollzogen werden: Der-

Vnd zwar fürs erste / belangend das Hauß Bäyern / soll die Churfürstl. Dignität, welche die Churfürsten / Pfaltzgraffen / hiebevor gehabt / sampt allen Regalien, Officien, Praecedentien, Waffen vnd Gerechtigkeiten / so viel deren zu dieser Dignitet gehörig / gäntzlich nichts außgenommen / als auch die gantze Ober-Pfaltz / sampt der Graffschafft Cham / nebenst allen dazu angehörigen Regalien vnd Gerechtigkeiten / wie biß dahero / also auch hinführo Herrn Maximiliano, Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyern / dessen Erben / vnd der gantzen Wilhelmischen Lini / so lang auß denselben Mannesstamm am Leben seyn wird / verbleiben.

Dahingegen solle der Herr Churfürst in Bäyern / für sich / seine Erben vnd Nachfolger / gäntzlich verzeyhen vff die 13. Million Schuld / vnd allen Anspruch an Ober-Oesterreich: auch so bald / nach publicirtem Frieden / alle darüber erlangte Instrumenta der Röm. Käys. Mayst. zu cassirn vnd zu annulliren, aulieffern.

Soviel das Hauß Pfaltz betrifft / so thut die Röm. Käyserl. Mayst. vnd das Reich / allgemeiner Beruhigung halber / einwilligen / daß / in Krafft gegenwärtigen Vertrags / die Achte Chur-Stelle verordnet werde: Welche Herr Carlen Ludwig / Pfaltzgrafe bey Rhein / dessen Erben vnd Angewandten / der gantzen Rudolphischen Lini / vermög der in der gülden Bull fürgeschriebenen Successions-Ordnung / hinführo geniessen mögen; Es soll aber bemeldtem Herrn Carlen Ludwigen / oder dessen Successorn, von dem jenigen / so dem H. Churfürsten in Bäyern vnd der gantzen Wilhelmischen Lini / conferirt worden / ausser der Mitbelehnung / kein Recht oder Anspruch zu statten kommen.

Solchem nach solle die gantze Vnter-Pfaltz / sampt allen vnd jeden Geist: vnd Weltlichen Gütern / Rechten vnd Zugehörungen / welcher für der Böhmischen Vnruhe die Chur-Fürsten / Pfaltzgraffen genossen / mit zugleich allen Vrkunden / Documenten, Registern vnd andern hierzu gehörigen Acten, Jhme völlig eingeräumbt / vnd alles Widriges / so fürgelauffen / hiermit vffgehoben seyn / auch auß Käyserlicher Autoritet vollzogen werden: Der-

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[8/0017] Vnd zwar fürs erste / belangend das Hauß Bäyern / soll die Churfürstl. Dignität, welche die Churfürsten / Pfaltzgraffen / hiebevor gehabt / sampt allen Regalien, Officien, Praecedentien, Waffen vnd Gerechtigkeiten / so viel deren zu dieser Dignitet gehörig / gäntzlich nichts außgenommen / als auch die gantze Ober-Pfaltz / sampt der Graffschafft Cham / nebenst allen dazu angehörigen Regalien vnd Gerechtigkeiten / wie biß dahero / also auch hinführo Herrn Maximiliano, Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyern / dessen Erben / vnd der gantzen Wilhelmischen Lini / so lang auß denselben Mannesstamm am Leben seyn wird / verbleiben. Dahingegen solle der Herr Churfürst in Bäyern / für sich / seine Erben vnd Nachfolger / gäntzlich verzeyhen vff die 13. Million Schuld / vnd allen Anspruch an Ober-Oesterreich: auch so bald / nach publicirtem Frieden / alle darüber erlangte Instrumenta der Röm. Käys. Mayst. zu cassirn vnd zu annulliren, aulieffern. Soviel das Hauß Pfaltz betrifft / so thut die Röm. Käyserl. Mayst. vnd das Reich / allgemeiner Beruhigung halber / einwilligen / daß / in Krafft gegenwärtigen Vertrags / die Achte Chur-Stelle verordnet werde: Welche Herr Carlen Ludwig / Pfaltzgrafe bey Rhein / dessen Erben vnd Angewandten / der gantzen Rudolphischen Lini / vermög der in der gülden Bull fürgeschriebenen Successions-Ordnung / hinführo geniessen mögen; Es soll aber bemeldtem Herrn Carlen Ludwigen / oder dessen Successorn, von dem jenigen / so dem H. Churfürsten in Bäyern vnd der gantzen Wilhelmischen Lini / conferirt worden / ausser der Mitbelehnung / kein Recht oder Anspruch zu statten kommen. Solchem nach solle die gantze Vnter-Pfaltz / sampt allen vnd jeden Geist: vnd Weltlichen Gütern / Rechten vnd Zugehörungen / welcher für der Böhmischen Vnruhe die Chur-Fürsten / Pfaltzgraffen genossen / mit zugleich allen Vrkunden / Documenten, Registern vnd andern hierzu gehörigen Acten, Jhme völlig eingeräumbt / vnd alles Widriges / so fürgelauffen / hiermit vffgehoben seyn / auch auß Käyserlicher Autoritet vollzogen werden: Der-

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/17>, abgerufen am 21.11.2024.