Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Valentini, Michael Bernhard: Museum Museorum [...] Schau-Bühne Aller Materialien und Specereyen. Frankfurt (Main), 1704.

Bild:
<< vorherige Seite

sonderlich auch insgemein schuldig sind/ zu erhalten / wann der E. Compagnie verlangen mit den ordinairen Tapen/ sonder Beschwernus oder Druckungen ein Genüge geschehen kan.

Er muß auch die Vidanes und Durias durch seine Wissenschafft und Erkanntnus also zu leiten und zu tractiren wissen/ daß durch Nachlässigkeit im Gebieten und Abstraffen seine Authorität nicht verlohren gehe/ noch durch gar zu schwere und strenge Hand deren Zuneigung von ihm ablasse.

Er muß sich ferner bestreben die Durias soviel zu vermindern/ als die Reduction leiden mag / indem derselben schon genug sind/ wann das Werck/ das zuthun ist/ in geringer Zahl derselben kan vollzogen werden: deren Uberfluß aber ist hergegen schädlich/ und zwar in Ansehen der Gerechtigkeiten und Freyheit/ die ein jeder Durias hat.

Indessen muß diese Reduction nicht plötzlich und auf einmahl/ auß Furcht einer Empörung ins Werck gestellet werden/ sondern er muß die alte Zahl gantz lassen/ biß daß die Häupter/ biß auf die Reducirte Zahl zu sterben kommen/ da man alsdann darbey bleiben/ und keine andere mehr zulassen kan/ als bey wieder vacanter Stell: doch auch dieses nicht ohne expresse Zulassung des Herrn Gouverneurs.

Vor diesem wurde in Verfertigung der General-List niemand/ als nur allein das Mans-Volck und sothane Ankömmlingen/ welche der Capitain zu einigen Diensten bequem zu seyn urtheilete / aufgeschrieben.

Weilen aber hierdurch verursachet worden/ daß verschiedene/ auß Particular-Absichte eines eigenen Gewinns durch die Durias verschwiegen/ und dem Capitain verhelet worden; so sollen (diesem vorzukommen) künfftig in der Verzeichnus auch die Weiber/ Kinder und eines jeden gantze Familie, keine außgenommen/ mit angesetzet werden/ mit Zuthun/ was für Länderey und Gärten sie besitzen/ von was Würden sie seyn/ und was für Gerechtigkeit ein jeder könne aufbringen/ um also perfect zu wissen/ was ein jeder vor seine Dienste geniesset/ und was ihme angewiesen ist/ mit Unterscheidung desjenigen/ was sie vor ihre Dienste besitzen/ und desjenigen/ was sie vor ihr eigen Geld gekaufft haben.

Solten hernacher einige gefunden werden/ so dadurch in Armuth verfallen sind/ so ist die E. Compagnie mit Recht befugt sothanige verkauffte Ländereyen wieder anzuschlagen.

Er muß auch insonderheit Achtung geben/ daß die Ilandarias oder Poetabennes, die Aratsies und Lascuryns keine Kinder von den verpflichteten Thialias anhalten/ heimlich verstecken und unterhalten/ welche als die Dienstbareste/ ohne dem der Arbeit zu entweichen suchen.

So soll er auch von den Lascaryas so unter der Chialias Geschlecht gehören/ eben so gute Wissenschafft und Notiz, als von den andern Geschlechten haben/ benebenst guter Aufzeichnung / wohin solche commandiret werden/ als welche/ nach dem alten Gebrauch/ unter dem Dessave stehen/ welcher dieselbe allezeit/ ohne Widerspruch des Capitains/ commandiren und gebrauchen mag/ so gar/ daß alsdann der Capitain/ ohne Special Consens des Deslaves keinen derselben von den Wachten hohlen darff/ es wäre dann/ daß es wegen anderer Consideration auch Zeit und Gelegenheit dem Gouverneur so gefallen wolte.

Diejenige aber so nicht commandiret sind/ und in loco bleiben/ stehen unter dem Befehl und Dienste des Capitains/ und wann es seyn kan/ sollen zum wenigsten 10. von der Gaelse und 10. von der Colombonischen Seite/ mit einem Aratsi zu dem gemeinen Caneel-Dienst immer parat stehen.

Die Coronde-Halys müssen die meiste Dienste thun/ weßwegen auf dieselbige am meisten Achtung zu geben/ absonderlich/ daß niemand von denselben/ auf was Weiß er auch zuvor verschonet / beschützet und verschwiegen worden/ auß privat Authorität und Absicht einiges Vortheils andern vorgezogen werde/ die ohne das ihre treue Dienste thun.

In der Taxation muß er bescheidenlich und unterschiedlich handeln/ nach dem Alter und Disposition.

Die Differenz zwischen dem Gewicht der Mahbade Chiälias und derer von Rhoevve verursacht eine gantz beschwerliche Ungleichheit; weßwegen es gut wäre/ daß der Capitain sein Bestes thäte / daß solches/ nach der Weiß der Mahbaden verglichen würde/ wann solches nur ohne Alteration der gemeinen Chialias geschehen kan.

Er soll auch Sorge tragen/ daß niemand die Kulis unter den Caneel-Schelern zu andern Diensten/ ausser den Mahbaden/ anfasse oder zwinge/ indem sie ihre Pflichte davon verschonen: Es seye dann/ daß der Herr Gouverneur oder die Hohe Obrigkeit dieselben zu einigen extraordinairen Diensten verlangen.

Er soll auch judiciren und wissend machen/ daß den Caneel-Scheler besser und geruhiger würde seyn/ wann sie allein die grosse Schel-Zeit wohl in Obacht nehmen/ und vom Julio biß in Octobr. gantzer 6. Monden lang an ihrem Werck blieben/ und also eine E. Compagnie vergnügten: die übrige Jahrs-Zeit aber zu ihrem Land-Bau und Hauß-Nahrung anwendeten/ ohne daß sie im Januario und Februario wieder abrechen müßten. So viel wir bericht werden/ solte dieses wohl geschehen können/ wann es mit Vorsicht vor die Hand genommen würde; doch geben wir darzu noch keine positive Ordre, und überlassen dieses des Herrn Gouverneurs Disposition, um dieses der E. Compagnie zum Besten/ nach Gelegenheit der Zeit zu inarminiren.

Ferner hat der Capitain auch wahrzunehmen/ daß niemand einige Handelung mit dem Zimmet treibe/ und wann er dergl. jemand ent-

sonderlich auch insgemein schuldig sind/ zu erhalten / wann der E. Compagnie verlangen mit den ordinairen Tapen/ sonder Beschwernus oder Druckungen ein Genüge geschehen kan.

Er muß auch die Vidanes und Durias durch seine Wissenschafft und Erkanntnus also zu leiten und zu tractiren wissen/ daß durch Nachlässigkeit im Gebieten und Abstraffen seine Authorität nicht verlohren gehe/ noch durch gar zu schwere und strenge Hand deren Zuneigung von ihm ablasse.

Er muß sich ferner bestreben die Durias soviel zu vermindern/ als die Reduction leiden mag / indem derselben schon genug sind/ wann das Werck/ das zuthun ist/ in geringer Zahl derselben kan vollzogen werden: deren Uberfluß aber ist hergegen schädlich/ und zwar in Ansehen der Gerechtigkeiten und Freyheit/ die ein jeder Durias hat.

Indessen muß diese Reduction nicht plötzlich und auf einmahl/ auß Furcht einer Empörung ins Werck gestellet werden/ sondern er muß die alte Zahl gantz lassen/ biß daß die Häupter/ biß auf die Reducirte Zahl zu sterben kommen/ da man alsdann darbey bleiben/ und keine andere mehr zulassen kan/ als bey wieder vacanter Stell: doch auch dieses nicht ohne expresse Zulassung des Herrn Gouverneurs.

Vor diesem wurde in Verfertigung der General-List niemand/ als nur allein das Mans-Volck und sothane Ankömmlingen/ welche der Capitain zu einigen Diensten bequem zu seyn urtheilete / aufgeschrieben.

Weilen aber hierdurch verursachet worden/ daß verschiedene/ auß Particular-Absichte eines eigenen Gewinns durch die Durias verschwiegen/ und dem Capitain verhelet worden; so sollen (diesem vorzukommen) künfftig in der Verzeichnus auch die Weiber/ Kinder und eines jeden gantze Familie, keine außgenommen/ mit angesetzet werden/ mit Zuthun/ was für Länderey und Gärten sie besitzen/ von was Würden sie seyn/ und was für Gerechtigkeit ein jeder könne aufbringen/ um also perfect zu wissen/ was ein jeder vor seine Dienste geniesset/ und was ihme angewiesen ist/ mit Unterscheidung desjenigen/ was sie vor ihre Dienste besitzen/ und desjenigen/ was sie vor ihr eigen Geld gekaufft haben.

Solten hernacher einige gefunden werden/ so dadurch in Armuth verfallen sind/ so ist die E. Compagnie mit Recht befugt sothanige verkauffte Ländereyen wieder anzuschlagen.

Er muß auch insonderheit Achtung geben/ daß die Ilandarias oder Poetabennes, die Aratsies und Lascuryns keine Kinder von den verpflichteten Thialias anhalten/ heimlich verstecken und unterhalten/ welche als die Dienstbareste/ ohne dem der Arbeit zu entweichen suchen.

So soll er auch von den Lascaryas so unter der Chialias Geschlecht gehören/ eben so gute Wissenschafft und Notiz, als von den andern Geschlechten haben/ benebenst guter Aufzeichnung / wohin solche commandiret werden/ als welche/ nach dem alten Gebrauch/ unter dem Dessave stehen/ welcher dieselbe allezeit/ ohne Widerspruch des Capitains/ commandiren und gebrauchen mag/ so gar/ daß alsdann der Capitain/ ohne Special Consens des Deslaves keinen derselben von den Wachten hohlen darff/ es wäre dann/ daß es wegen anderer Consideration auch Zeit und Gelegenheit dem Gouverneur so gefallen wolte.

Diejenige aber so nicht commandiret sind/ und in loco bleiben/ stehen unter dem Befehl und Dienste des Capitains/ und wann es seyn kan/ sollen zum wenigsten 10. von der Gaelse und 10. von der Colombonischen Seite/ mit einem Aratsi zu dem gemeinen Caneel-Dienst immer parat stehen.

Die Coronde-Halys müssen die meiste Dienste thun/ weßwegen auf dieselbige am meisten Achtung zu geben/ absonderlich/ daß niemand von denselben/ auf was Weiß er auch zuvor verschonet / beschützet und verschwiegen worden/ auß privat Authorität und Absicht einiges Vortheils andern vorgezogen werde/ die ohne das ihre treue Dienste thun.

In der Taxation muß er bescheidenlich und unterschiedlich handeln/ nach dem Alter und Disposition.

Die Differenz zwischen dem Gewicht der Mahbade Chiälias und derer von Rhoevve verursacht eine gantz beschwerliche Ungleichheit; weßwegen es gut wäre/ daß der Capitain sein Bestes thäte / daß solches/ nach der Weiß der Mahbaden verglichen würde/ wann solches nur ohne Alteration der gemeinen Chialias geschehen kan.

Er soll auch Sorge tragen/ daß niemand die Kulis unter den Caneel-Schelern zu andern Diensten/ ausser den Mahbaden/ anfasse oder zwinge/ indem sie ihre Pflichte davon verschonen: Es seye dann/ daß der Herr Gouverneur oder die Hohe Obrigkeit dieselben zu einigen extraordinairen Diensten verlangen.

Er soll auch judiciren und wissend machen/ daß den Caneel-Scheler besser und geruhiger würde seyn/ wann sie allein die grosse Schel-Zeit wohl in Obacht nehmen/ und vom Julio biß in Octobr. gantzer 6. Monden lang an ihrem Werck blieben/ und also eine E. Compagnie vergnügten: die übrige Jahrs-Zeit aber zu ihrem Land-Bau und Hauß-Nahrung anwendeten/ ohne daß sie im Januario und Februario wieder abrechen müßten. So viel wir bericht werden/ solte dieses wohl geschehen können/ wann es mit Vorsicht vor die Hand genom̃en würde; doch geben wir darzu noch keine positive Ordre, und überlassen dieses des Herrn Gouverneurs Disposition, um dieses der E. Compagnie zum Besten/ nach Gelegenheit der Zeit zu inarminiren.

Ferner hat der Capitain auch wahrzunehmen/ daß niemand einige Handelung mit dem Zimmet treibe/ und wann er dergl. jemand ent-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0729" n="73"/>
sonderlich auch insgemein schuldig sind/ zu erhalten /       wann der E. Compagnie verlangen mit den ordinairen Tapen/ sonder Beschwernus oder Druckungen       ein Genüge geschehen kan.</p>
        <p>Er muß auch die Vidanes und Durias durch seine Wissenschafft und Erkanntnus also zu leiten       und zu tractiren wissen/ daß durch Nachlässigkeit im Gebieten und Abstraffen seine Authorität       nicht verlohren gehe/ noch durch gar zu schwere und strenge Hand deren Zuneigung von ihm       ablasse.</p>
        <p>Er muß sich ferner bestreben die Durias soviel zu vermindern/ als die Reduction leiden mag /       indem derselben schon genug sind/ wann das Werck/ das zuthun ist/ in geringer Zahl derselben       kan vollzogen werden: deren Uberfluß aber ist hergegen schädlich/ und zwar in Ansehen der       Gerechtigkeiten und Freyheit/ die ein jeder Durias hat.</p>
        <p>Indessen muß diese Reduction nicht plötzlich und auf einmahl/ auß Furcht einer Empörung ins       Werck gestellet werden/ sondern er muß die alte Zahl gantz lassen/ biß daß die Häupter/ biß       auf die Reducirte Zahl zu sterben kommen/ da man alsdann darbey bleiben/ und keine andere       mehr zulassen kan/ als bey wieder vacanter Stell: doch auch dieses nicht ohne expresse       Zulassung des Herrn Gouverneurs.</p>
        <p>Vor diesem wurde in Verfertigung der General-List niemand/ als nur allein das Mans-Volck und       sothane Ankömmlingen/ welche der Capitain zu einigen Diensten bequem zu seyn urtheilete /       aufgeschrieben.</p>
        <p>Weilen aber hierdurch verursachet worden/ daß verschiedene/ auß Particular-Absichte eines       eigenen Gewinns durch die Durias verschwiegen/ und dem Capitain verhelet worden; so sollen       (diesem vorzukommen) künfftig in der Verzeichnus auch die Weiber/ Kinder und eines jeden       gantze Familie, keine außgenommen/ mit angesetzet werden/ mit Zuthun/ was für Länderey und       Gärten sie besitzen/ von was Würden sie seyn/ und was für Gerechtigkeit ein jeder könne       aufbringen/ um also perfect zu wissen/ was ein jeder vor seine Dienste geniesset/ und was       ihme angewiesen ist/ mit Unterscheidung desjenigen/ was sie vor ihre Dienste besitzen/ und       desjenigen/ was sie vor ihr eigen Geld gekaufft haben.</p>
        <p>Solten hernacher einige gefunden werden/ so dadurch in Armuth verfallen sind/ so ist die E.       Compagnie mit Recht befugt sothanige verkauffte Ländereyen wieder anzuschlagen.</p>
        <p>Er muß auch insonderheit Achtung geben/ daß die Ilandarias oder Poetabennes, die Aratsies       und Lascuryns keine Kinder von den verpflichteten Thialias anhalten/ heimlich verstecken und       unterhalten/ welche als die Dienstbareste/ ohne dem der Arbeit zu entweichen suchen.</p>
        <p>So soll er auch von den Lascaryas so unter der Chialias Geschlecht gehören/ eben so gute       Wissenschafft und Notiz, als von den andern Geschlechten haben/ benebenst guter Aufzeichnung /       wohin solche commandiret werden/ als welche/ nach dem alten Gebrauch/ unter dem Dessave       stehen/ welcher dieselbe allezeit/ ohne Widerspruch des Capitains/ commandiren und       gebrauchen mag/ so gar/ daß alsdann der Capitain/ ohne Special Consens des Deslaves keinen       derselben von den Wachten hohlen darff/ es wäre dann/ daß es wegen anderer Consideration auch       Zeit und Gelegenheit dem Gouverneur so gefallen wolte.</p>
        <p>Diejenige aber so nicht commandiret sind/ und in loco bleiben/ stehen unter dem Befehl und       Dienste des Capitains/ und wann es seyn kan/ sollen zum wenigsten 10. von der Gaelse und 10.       von der Colombonischen Seite/ mit einem Aratsi zu dem gemeinen Caneel-Dienst immer parat       stehen.</p>
        <p>Die Coronde-Halys müssen die meiste Dienste thun/ weßwegen auf dieselbige am meisten Achtung       zu geben/ absonderlich/ daß niemand von denselben/ auf was Weiß er auch zuvor verschonet /       beschützet und verschwiegen worden/ auß privat Authorität und Absicht einiges Vortheils andern       vorgezogen werde/ die ohne das ihre treue Dienste thun.</p>
        <p>In der Taxation muß er bescheidenlich und unterschiedlich handeln/ nach dem Alter und       Disposition.</p>
        <p>Die Differenz zwischen dem Gewicht der Mahbade Chiälias und derer von Rhoevve verursacht eine       gantz beschwerliche Ungleichheit; weßwegen es gut wäre/ daß der Capitain sein Bestes thäte /       daß solches/ nach der Weiß der Mahbaden verglichen würde/ wann solches nur ohne Alteration       der gemeinen Chialias geschehen kan.</p>
        <p>Er soll auch Sorge tragen/ daß niemand die Kulis unter den Caneel-Schelern zu andern       Diensten/ ausser den Mahbaden/ anfasse oder zwinge/ indem sie ihre Pflichte davon       verschonen: Es seye dann/ daß der Herr Gouverneur oder die Hohe Obrigkeit dieselben zu einigen       extraordinairen Diensten verlangen.</p>
        <p>Er soll auch judiciren und wissend machen/ daß den Caneel-Scheler besser und geruhiger würde       seyn/ wann sie allein die grosse Schel-Zeit wohl in Obacht nehmen/ und vom Julio biß in       Octobr. gantzer 6. Monden lang an ihrem Werck blieben/ und also eine E. Compagnie vergnügten:       die übrige Jahrs-Zeit aber zu ihrem Land-Bau und Hauß-Nahrung anwendeten/ ohne daß sie im       Januario und Februario wieder abrechen müßten. So viel wir bericht werden/ solte dieses wohl       geschehen können/ wann es mit Vorsicht vor die Hand genom&#x0303;en würde; doch geben wir       darzu noch keine positive Ordre, und überlassen dieses des Herrn Gouverneurs Disposition, um       dieses der E. Compagnie zum Besten/ nach Gelegenheit der Zeit zu inarminiren.</p>
        <p>Ferner hat der Capitain auch wahrzunehmen/ daß niemand einige Handelung mit dem Zimmet       treibe/ und wann er dergl. jemand ent-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[73/0729] sonderlich auch insgemein schuldig sind/ zu erhalten / wann der E. Compagnie verlangen mit den ordinairen Tapen/ sonder Beschwernus oder Druckungen ein Genüge geschehen kan. Er muß auch die Vidanes und Durias durch seine Wissenschafft und Erkanntnus also zu leiten und zu tractiren wissen/ daß durch Nachlässigkeit im Gebieten und Abstraffen seine Authorität nicht verlohren gehe/ noch durch gar zu schwere und strenge Hand deren Zuneigung von ihm ablasse. Er muß sich ferner bestreben die Durias soviel zu vermindern/ als die Reduction leiden mag / indem derselben schon genug sind/ wann das Werck/ das zuthun ist/ in geringer Zahl derselben kan vollzogen werden: deren Uberfluß aber ist hergegen schädlich/ und zwar in Ansehen der Gerechtigkeiten und Freyheit/ die ein jeder Durias hat. Indessen muß diese Reduction nicht plötzlich und auf einmahl/ auß Furcht einer Empörung ins Werck gestellet werden/ sondern er muß die alte Zahl gantz lassen/ biß daß die Häupter/ biß auf die Reducirte Zahl zu sterben kommen/ da man alsdann darbey bleiben/ und keine andere mehr zulassen kan/ als bey wieder vacanter Stell: doch auch dieses nicht ohne expresse Zulassung des Herrn Gouverneurs. Vor diesem wurde in Verfertigung der General-List niemand/ als nur allein das Mans-Volck und sothane Ankömmlingen/ welche der Capitain zu einigen Diensten bequem zu seyn urtheilete / aufgeschrieben. Weilen aber hierdurch verursachet worden/ daß verschiedene/ auß Particular-Absichte eines eigenen Gewinns durch die Durias verschwiegen/ und dem Capitain verhelet worden; so sollen (diesem vorzukommen) künfftig in der Verzeichnus auch die Weiber/ Kinder und eines jeden gantze Familie, keine außgenommen/ mit angesetzet werden/ mit Zuthun/ was für Länderey und Gärten sie besitzen/ von was Würden sie seyn/ und was für Gerechtigkeit ein jeder könne aufbringen/ um also perfect zu wissen/ was ein jeder vor seine Dienste geniesset/ und was ihme angewiesen ist/ mit Unterscheidung desjenigen/ was sie vor ihre Dienste besitzen/ und desjenigen/ was sie vor ihr eigen Geld gekaufft haben. Solten hernacher einige gefunden werden/ so dadurch in Armuth verfallen sind/ so ist die E. Compagnie mit Recht befugt sothanige verkauffte Ländereyen wieder anzuschlagen. Er muß auch insonderheit Achtung geben/ daß die Ilandarias oder Poetabennes, die Aratsies und Lascuryns keine Kinder von den verpflichteten Thialias anhalten/ heimlich verstecken und unterhalten/ welche als die Dienstbareste/ ohne dem der Arbeit zu entweichen suchen. So soll er auch von den Lascaryas so unter der Chialias Geschlecht gehören/ eben so gute Wissenschafft und Notiz, als von den andern Geschlechten haben/ benebenst guter Aufzeichnung / wohin solche commandiret werden/ als welche/ nach dem alten Gebrauch/ unter dem Dessave stehen/ welcher dieselbe allezeit/ ohne Widerspruch des Capitains/ commandiren und gebrauchen mag/ so gar/ daß alsdann der Capitain/ ohne Special Consens des Deslaves keinen derselben von den Wachten hohlen darff/ es wäre dann/ daß es wegen anderer Consideration auch Zeit und Gelegenheit dem Gouverneur so gefallen wolte. Diejenige aber so nicht commandiret sind/ und in loco bleiben/ stehen unter dem Befehl und Dienste des Capitains/ und wann es seyn kan/ sollen zum wenigsten 10. von der Gaelse und 10. von der Colombonischen Seite/ mit einem Aratsi zu dem gemeinen Caneel-Dienst immer parat stehen. Die Coronde-Halys müssen die meiste Dienste thun/ weßwegen auf dieselbige am meisten Achtung zu geben/ absonderlich/ daß niemand von denselben/ auf was Weiß er auch zuvor verschonet / beschützet und verschwiegen worden/ auß privat Authorität und Absicht einiges Vortheils andern vorgezogen werde/ die ohne das ihre treue Dienste thun. In der Taxation muß er bescheidenlich und unterschiedlich handeln/ nach dem Alter und Disposition. Die Differenz zwischen dem Gewicht der Mahbade Chiälias und derer von Rhoevve verursacht eine gantz beschwerliche Ungleichheit; weßwegen es gut wäre/ daß der Capitain sein Bestes thäte / daß solches/ nach der Weiß der Mahbaden verglichen würde/ wann solches nur ohne Alteration der gemeinen Chialias geschehen kan. Er soll auch Sorge tragen/ daß niemand die Kulis unter den Caneel-Schelern zu andern Diensten/ ausser den Mahbaden/ anfasse oder zwinge/ indem sie ihre Pflichte davon verschonen: Es seye dann/ daß der Herr Gouverneur oder die Hohe Obrigkeit dieselben zu einigen extraordinairen Diensten verlangen. Er soll auch judiciren und wissend machen/ daß den Caneel-Scheler besser und geruhiger würde seyn/ wann sie allein die grosse Schel-Zeit wohl in Obacht nehmen/ und vom Julio biß in Octobr. gantzer 6. Monden lang an ihrem Werck blieben/ und also eine E. Compagnie vergnügten: die übrige Jahrs-Zeit aber zu ihrem Land-Bau und Hauß-Nahrung anwendeten/ ohne daß sie im Januario und Februario wieder abrechen müßten. So viel wir bericht werden/ solte dieses wohl geschehen können/ wann es mit Vorsicht vor die Hand genom̃en würde; doch geben wir darzu noch keine positive Ordre, und überlassen dieses des Herrn Gouverneurs Disposition, um dieses der E. Compagnie zum Besten/ nach Gelegenheit der Zeit zu inarminiren. Ferner hat der Capitain auch wahrzunehmen/ daß niemand einige Handelung mit dem Zimmet treibe/ und wann er dergl. jemand ent-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/valentini_museum_1704
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/valentini_museum_1704/729
Zitationshilfe: Valentini, Michael Bernhard: Museum Museorum [...] Schau-Bühne Aller Materialien und Specereyen. Frankfurt (Main), 1704, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/valentini_museum_1704/729>, abgerufen am 23.11.2024.