Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld- §. 334. Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, wel- Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschwo- §. 335. In den Fällen der §§. 331. bis 334. ist im Urtheile das §. 336. Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der §. 337. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den §. 338. Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher, Amts- oder Dienſtpflicht enthält, zu beſtimmen, wird wegen Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld- §. 334. Ein Richter, Schiedsrichter, Geſchworener oder Schöffe, wel- Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geſchwo- §. 335. In den Fällen der §§. 331. bis 334. iſt im Urtheile das §. 336. Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher ſich bei der §. 337. Ein Geiſtlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den §. 338. Ein Religionsdiener oder Perſonenſtandsbeamter, welcher, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0094" n="84"/> Amts- oder Dienſtpflicht enthält, zu beſtimmen, wird wegen<lb/> Beſtechung mit Gefängniß beſtraft; auch kann auf Verluſt der<lb/> bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld-<lb/> ſtrafe bis zu fünfhundert Thalern erkannt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 334.</head><lb/> <p>Ein Richter, Schiedsrichter, Geſchworener oder Schöffe, wel-<lb/> cher Geſchenke oder andere Vortheile fordert, annimmt oder ſich<lb/> verſprechen läßt, um eine Rechtsſache, deren Leitung oder Ent-<lb/> ſcheidung ihm obliegt, zu Gunſten oder zum Nachtheile eines<lb/> Betheiligten zu leiten oder zu entſcheiden, wird mit Zuchthaus<lb/> beſtraft.</p><lb/> <p>Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geſchwo-<lb/> renen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geſchenke<lb/> oder andere Vortheile anbietet, verſpricht oder gewährt, wird<lb/> mit Zuchthaus beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden,<lb/> ſo tritt Gefängnißſtrafe ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 335.</head><lb/> <p>In den Fällen der §§. 331. bis 334. iſt im Urtheile das<lb/> Empfangene oder der Werth deſſelben für dem Staate verfallen<lb/> zu erklären.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 336.</head><lb/> <p>Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher ſich bei der<lb/> Leitung oder Entſcheidung einer Rechtsſache vorſätzlich zu Gunſten<lb/> oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes<lb/> ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 337.</head><lb/> <p>Ein Geiſtlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den<lb/> religiöſen Feierlichkeiten einer Eheſchließung ſchreitet, bevor ihm<lb/> nachgewieſen worden iſt, daß eine Heirathsurkunde von dem Per-<lb/> ſonenſtandsbeamten aufgenommen ſei, wird, wenn zur bürger-<lb/> lichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heirathsurkunde<lb/> erforderlich iſt, mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder<lb/> mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 338.</head><lb/> <p>Ein Religionsdiener oder Perſonenſtandsbeamter, welcher,<lb/> wiſſend, daß eine Perſon verheirathet iſt, eine neue Ehe der-<lb/> ſelben ſchließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [84/0094]
Amts- oder Dienſtpflicht enthält, zu beſtimmen, wird wegen
Beſtechung mit Gefängniß beſtraft; auch kann auf Verluſt der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld-
ſtrafe bis zu fünfhundert Thalern erkannt werden.
§. 334.
Ein Richter, Schiedsrichter, Geſchworener oder Schöffe, wel-
cher Geſchenke oder andere Vortheile fordert, annimmt oder ſich
verſprechen läßt, um eine Rechtsſache, deren Leitung oder Ent-
ſcheidung ihm obliegt, zu Gunſten oder zum Nachtheile eines
Betheiligten zu leiten oder zu entſcheiden, wird mit Zuchthaus
beſtraft.
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geſchwo-
renen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geſchenke
oder andere Vortheile anbietet, verſpricht oder gewährt, wird
mit Zuchthaus beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden,
ſo tritt Gefängnißſtrafe ein.
§. 335.
In den Fällen der §§. 331. bis 334. iſt im Urtheile das
Empfangene oder der Werth deſſelben für dem Staate verfallen
zu erklären.
§. 336.
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher ſich bei der
Leitung oder Entſcheidung einer Rechtsſache vorſätzlich zu Gunſten
oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes
ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.
§. 337.
Ein Geiſtlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den
religiöſen Feierlichkeiten einer Eheſchließung ſchreitet, bevor ihm
nachgewieſen worden iſt, daß eine Heirathsurkunde von dem Per-
ſonenſtandsbeamten aufgenommen ſei, wird, wenn zur bürger-
lichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heirathsurkunde
erforderlich iſt, mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft.
§. 338.
Ein Religionsdiener oder Perſonenſtandsbeamter, welcher,
wiſſend, daß eine Perſon verheirathet iſt, eine neue Ehe der-
ſelben ſchließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.
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