Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.von demselben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger- Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine For- Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung. §. 303. Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 304. Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung von demſelben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürger- Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, welcher ſich eine For- Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Sechsundzwanzigſter Abſchnitt. Sachbeſchädigung. §. 303. Wer vorſätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beſchädigt Der Verſuch iſt ſtrafbar. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 304. Wer vorſätzlich und rechtswidrig Gegenſtände der Verehrung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0086" n="76"/> von demſelben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort,<lb/> eidlich oder unter ähnlichen Verſicherungen oder Betheuerungen<lb/> die Zahlung einer Geldſumme oder die Erfüllung einer anderen,<lb/> auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung<lb/> aus einem Rechtsgeſchäfte verſprechen läßt, wird mit Gefäng-<lb/> niß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu Eintauſend<lb/> Thalern beſtraft.</p><lb/> <p>Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürger-<lb/> lichen Ehrenrechte erkannt werden.</p><lb/> <p>Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, welcher ſich eine For-<lb/> derung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Min-<lb/> derjähriger in der vorbezeichneten Weiſe verſprochen hat, ab-<lb/> treten läßt.</p><lb/> <p>Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Sechsundzwanzigſter Abſchnitt.</hi><lb/> Sachbeſchädigung.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 303.</head><lb/> <p>Wer vorſätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beſchädigt<lb/> oder zerſtört, wird mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern<lb/> oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.</p><lb/> <p>Der Verſuch iſt ſtrafbar.</p><lb/> <p>Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 304.</head><lb/> <p>Wer vorſätzlich und rechtswidrig Gegenſtände der Verehrung<lb/> einer im Staate beſtehenden Religionsgeſellſchaft, oder Sachen,<lb/> die dem Gottesdienſte gewidmet ſind, oder Grabmäler, öffent-<lb/> liche Denkmäler, Gegenſtände der Kunſt, der Wiſſenſchaft oder<lb/> des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt<lb/> werden oder öffentlich aufgeſtellt ſind, oder Gegenſtände, welche<lb/> zum öffentlichen Nutzen oder zur Verſchönerung öffentlicher Wege,<lb/> Plätze oder Anlagen dienen, beſchädigt oder zerſtört, wird mit<lb/> Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu<lb/> fünfhundert Thalern beſtraft.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [76/0086]
von demſelben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort,
eidlich oder unter ähnlichen Verſicherungen oder Betheuerungen
die Zahlung einer Geldſumme oder die Erfüllung einer anderen,
auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung
aus einem Rechtsgeſchäfte verſprechen läßt, wird mit Gefäng-
niß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu Eintauſend
Thalern beſtraft.
Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, welcher ſich eine For-
derung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Min-
derjähriger in der vorbezeichneten Weiſe verſprochen hat, ab-
treten läßt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Sechsundzwanzigſter Abſchnitt.
Sachbeſchädigung.
§. 303.
Wer vorſätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beſchädigt
oder zerſtört, wird mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 304.
Wer vorſätzlich und rechtswidrig Gegenſtände der Verehrung
einer im Staate beſtehenden Religionsgeſellſchaft, oder Sachen,
die dem Gottesdienſte gewidmet ſind, oder Grabmäler, öffent-
liche Denkmäler, Gegenſtände der Kunſt, der Wiſſenſchaft oder
des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt
werden oder öffentlich aufgeſtellt ſind, oder Gegenſtände, welche
zum öffentlichen Nutzen oder zur Verſchönerung öffentlicher Wege,
Plätze oder Anlagen dienen, beſchädigt oder zerſtört, wird mit
Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu
fünfhundert Thalern beſtraft.
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Zitationshilfe: | Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/86>, abgerufen am 22.02.2025. |