Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

strafe nicht unter sechs Monaten ein, neben welcher auf Geld-
strafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden kann.

§. 266.

Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
bestraft:

1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massen-
verwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und
Verwalter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum
Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder
Sachen handeln;
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere
Vermögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nach-
theile desselben verfügen;
3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaff-
ner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere
zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit ver-
pflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen übertragenen
Geschäften absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren
Geschäfte sie besorgen.

Wird die Untreue begangen, um sich oder einem Anderen
einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Ge-
fängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt
werden.

Dreiundzwanzigster Abschnitt.
Urkundenfälschung.
§. 267.

Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder aus-
ländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde,
welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von
Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von
derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird
wegen Urkundenfälschung mit Gefängniß bestraft.

§. 268.

Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen

5*

ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein, neben welcher auf Geld-
ſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann.

§. 266.

Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf
Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
beſtraft:

1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequeſter, Maſſen-
verwalter, Vollſtrecker letztwilliger Verfügungen und
Verwalter von Stiftungen, wenn ſie abſichtlich zum
Nachtheile der ihrer Aufſicht anvertrauten Perſonen oder
Sachen handeln;
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere
Vermögensſtücke des Auftraggebers abſichtlich zum Nach-
theile deſſelben verfügen;
3) Feldmeſſer, Verſteigerer, Mäkler, Güterbeſtätiger, Schaff-
ner, Wäger, Meſſer, Bracker, Schauer, Stauer und andere
zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit ver-
pflichtete Perſonen, wenn ſie bei den ihnen übertragenen
Geſchäften abſichtlich diejenigen benachtheiligen, deren
Geſchäfte ſie beſorgen.

Wird die Untreue begangen, um ſich oder einem Anderen
einen Vermögensvortheil zu verſchaffen, ſo kann neben der Ge-
fängnißſtrafe auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt
werden.

Dreiundzwanzigſter Abſchnitt.
Urkundenfälſchung.
§. 267.

Wer in rechtswidriger Abſicht eine inländiſche oder aus-
ländiſche öffentliche Urkunde oder eine ſolche Privaturkunde,
welche zum Beweiſe von Rechten oder Rechtsverhältniſſen von
Erheblichkeit iſt, verfälſcht oder fälſchlich anfertigt und von
derſelben zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch macht, wird
wegen Urkundenfälſchung mit Gefängniß beſtraft.

§. 268.

Eine Urkundenfälſchung, welche in der Abſicht begangen

5*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0077" n="67"/>
&#x017F;trafe nicht unter &#x017F;echs Monaten ein, neben welcher auf Geld-<lb/>
&#x017F;trafe bis zu Eintau&#x017F;end Thalern erkannt werden kann.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 266.</head><lb/>
              <p>Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf<lb/>
Verlu&#x017F;t der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,<lb/>
be&#x017F;traft:</p><lb/>
              <list>
                <item>1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Seque&#x017F;ter, Ma&#x017F;&#x017F;en-<lb/>
verwalter, Voll&#x017F;trecker letztwilliger Verfügungen und<lb/>
Verwalter von Stiftungen, wenn &#x017F;ie ab&#x017F;ichtlich zum<lb/>
Nachtheile der ihrer Auf&#x017F;icht anvertrauten Per&#x017F;onen oder<lb/>
Sachen handeln;</item><lb/>
                <item>2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere<lb/>
Vermögens&#x017F;tücke des Auftraggebers ab&#x017F;ichtlich zum Nach-<lb/>
theile de&#x017F;&#x017F;elben verfügen;</item><lb/>
                <item>3) Feldme&#x017F;&#x017F;er, Ver&#x017F;teigerer, Mäkler, Güterbe&#x017F;tätiger, Schaff-<lb/>
ner, Wäger, Me&#x017F;&#x017F;er, Bracker, Schauer, Stauer und andere<lb/>
zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit ver-<lb/>
pflichtete Per&#x017F;onen, wenn &#x017F;ie bei den ihnen übertragenen<lb/>
Ge&#x017F;chäften ab&#x017F;ichtlich diejenigen benachtheiligen, deren<lb/>
Ge&#x017F;chäfte &#x017F;ie be&#x017F;orgen.</item>
              </list><lb/>
              <p>Wird die Untreue begangen, um &#x017F;ich oder einem Anderen<lb/>
einen Vermögensvortheil zu ver&#x017F;chaffen, &#x017F;o kann neben der Ge-<lb/>
fängniß&#x017F;trafe auf Geld&#x017F;trafe bis zu Eintau&#x017F;end Thalern erkannt<lb/>
werden.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#b">Dreiundzwanzig&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.</hi><lb/>
Urkundenfäl&#x017F;chung.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 267.</head><lb/>
              <p>Wer in rechtswidriger Ab&#x017F;icht eine inländi&#x017F;che oder aus-<lb/>
ländi&#x017F;che öffentliche Urkunde oder eine &#x017F;olche Privaturkunde,<lb/>
welche zum Bewei&#x017F;e von Rechten oder Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;en von<lb/>
Erheblichkeit i&#x017F;t, verfäl&#x017F;cht oder fäl&#x017F;chlich anfertigt und von<lb/>
der&#x017F;elben zum Zwecke einer Täu&#x017F;chung Gebrauch macht, wird<lb/>
wegen Urkundenfäl&#x017F;chung mit Gefängniß be&#x017F;traft.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 268.</head><lb/>
              <p>Eine Urkundenfäl&#x017F;chung, welche in der Ab&#x017F;icht begangen<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">5*</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[67/0077] ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein, neben welcher auf Geld- ſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann. §. 266. Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, beſtraft: 1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequeſter, Maſſen- verwalter, Vollſtrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn ſie abſichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufſicht anvertrauten Perſonen oder Sachen handeln; 2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensſtücke des Auftraggebers abſichtlich zum Nach- theile deſſelben verfügen; 3) Feldmeſſer, Verſteigerer, Mäkler, Güterbeſtätiger, Schaff- ner, Wäger, Meſſer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit ver- pflichtete Perſonen, wenn ſie bei den ihnen übertragenen Geſchäften abſichtlich diejenigen benachtheiligen, deren Geſchäfte ſie beſorgen. Wird die Untreue begangen, um ſich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verſchaffen, ſo kann neben der Ge- fängnißſtrafe auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden. Dreiundzwanzigſter Abſchnitt. Urkundenfälſchung. §. 267. Wer in rechtswidriger Abſicht eine inländiſche oder aus- ländiſche öffentliche Urkunde oder eine ſolche Privaturkunde, welche zum Beweiſe von Rechten oder Rechtsverhältniſſen von Erheblichkeit iſt, verfälſcht oder fälſchlich anfertigt und von derſelben zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch macht, wird wegen Urkundenfälſchung mit Gefängniß beſtraft. §. 268. Eine Urkundenfälſchung, welche in der Abſicht begangen 5*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/77
Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/77>, abgerufen am 18.11.2024.