Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld- Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder §. 190. Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine strafbare §. 191. Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der Herbei- §. 192. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten §. 193. Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder §. 194. Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Der Antrag kann bis zur Verkündung eines auf Strafe Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld- Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder §. 190. Iſt die behauptete oder verbreitete Thatſache eine ſtrafbare §. 191. Iſt wegen der ſtrafbaren Handlung zum Zwecke der Herbei- §. 192. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten §. 193. Tadelnde Urtheile über wiſſenſchaftliche, künſtleriſche oder §. 194. Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Der Antrag kann bis zur Verkündung eines auf Strafe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0060" n="50"/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld-<lb/> ſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.</p><lb/> <p>Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder<lb/> oder des Ehegatten des Verſtorbenen ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 190.</head><lb/> <p>Iſt die behauptete oder verbreitete Thatſache eine ſtrafbare<lb/> Handlung, ſo iſt der Beweis der Wahrheit als erbracht anzu-<lb/> ſehen, wenn der Beleidigte wegen dieſer Handlung rechtskräftig<lb/> verurtheilt worden iſt. Der Beweis der Wahrheit iſt dagegen<lb/> ausgeſchloſſen, wenn der Beleidigte wegen dieſer Handlung vor<lb/> der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen<lb/> worden iſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 191.</head><lb/> <p>Iſt wegen der ſtrafbaren Handlung zum Zwecke der Herbei-<lb/> führung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht,<lb/> ſo iſt bis zu dem Beſchluſſe, daß die Eröffnung der Unterſuchung<lb/> nicht ſtattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Unter-<lb/> ſuchung mit dem Verfahren und der Entſcheidung über die Be-<lb/> leidigung inne zu halten.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 192.</head><lb/> <p>Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten<lb/> Thatſache ſchließt die Beſtrafung nach Vorſchrift des §. 185.<lb/> nicht aus, wenn das Vorhandenſein einer Beleidigung aus der<lb/> Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Um-<lb/> ſtänden, unter welchen ſie geſchah, hervorgeht.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 193.</head><lb/> <p>Tadelnde Urtheile über wiſſenſchaftliche, künſtleriſche oder<lb/> gewerbliche Leiſtungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Aus-<lb/> führung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrneh-<lb/> mung berechtigter Intereſſen gemacht werden, ſowie Vorhal-<lb/> tungen und Rügen der Vorgeſetzten gegen ihre Untergebenen,<lb/> dienſtliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten<lb/> und ähnliche Fälle ſind nur inſofern ſtrafbar, als das Vor-<lb/> handenſein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung<lb/> oder aus den Umſtänden, unter welchen ſie geſchah, hervorgeht.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 194.</head><lb/> <p>Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein.</p><lb/> <p>Der Antrag kann bis zur Verkündung eines auf Strafe<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [50/0060]
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld-
ſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder
oder des Ehegatten des Verſtorbenen ein.
§. 190.
Iſt die behauptete oder verbreitete Thatſache eine ſtrafbare
Handlung, ſo iſt der Beweis der Wahrheit als erbracht anzu-
ſehen, wenn der Beleidigte wegen dieſer Handlung rechtskräftig
verurtheilt worden iſt. Der Beweis der Wahrheit iſt dagegen
ausgeſchloſſen, wenn der Beleidigte wegen dieſer Handlung vor
der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen
worden iſt.
§. 191.
Iſt wegen der ſtrafbaren Handlung zum Zwecke der Herbei-
führung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht,
ſo iſt bis zu dem Beſchluſſe, daß die Eröffnung der Unterſuchung
nicht ſtattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Unter-
ſuchung mit dem Verfahren und der Entſcheidung über die Be-
leidigung inne zu halten.
§. 192.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten
Thatſache ſchließt die Beſtrafung nach Vorſchrift des §. 185.
nicht aus, wenn das Vorhandenſein einer Beleidigung aus der
Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Um-
ſtänden, unter welchen ſie geſchah, hervorgeht.
§. 193.
Tadelnde Urtheile über wiſſenſchaftliche, künſtleriſche oder
gewerbliche Leiſtungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Aus-
führung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrneh-
mung berechtigter Intereſſen gemacht werden, ſowie Vorhal-
tungen und Rügen der Vorgeſetzten gegen ihre Untergebenen,
dienſtliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten
und ähnliche Fälle ſind nur inſofern ſtrafbar, als das Vor-
handenſein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung
oder aus den Umſtänden, unter welchen ſie geſchah, hervorgeht.
§. 194.
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein.
Der Antrag kann bis zur Verkündung eines auf Strafe
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |