Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person §. 124. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet §. 125. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewaltthätig- §. 126. Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens §. 127. Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Iſt die Handlung von einer mit Waffen verſehenen Perſon §. 124. Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet §. 125. Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet Die Rädelsführer, ſowie diejenigen, welche Gewaltthätig- §. 126. Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens §. 127. Wer unbefugterweiſe einen bewaffneten Haufen bildet oder Wer ſich einem ſolchen bewaffneten Haufen anſchließt, wird <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0044" n="34"/> <p>Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.</p><lb/> <p>Iſt die Handlung von einer mit Waffen verſehenen Perſon<lb/> oder von Mehreren gemeinſchaftlich begangen worden, ſo tritt<lb/> Gefängnißſtrafe von Einer Woche bis zu Einem Jahre ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 124.</head><lb/> <p>Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet<lb/> und in der Abſicht, Gewaltthätigkeiten gegen Perſonen oder<lb/> Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung,<lb/> in die Geſchäftsräume oder in das befriedete Beſitzthum eines<lb/> Anderen oder in abgeſchloſſene Räume, welche zum öffentlichen<lb/> Dienſt beſtimmt ſind, widerrechtlich eindringt, ſo wird jeder,<lb/> welcher an dieſen Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß von<lb/> Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 125.</head><lb/> <p>Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet<lb/> und mit vereinten Kräften gegen Perſonen oder Sachen Gewalt-<lb/> thätigkeiten begeht, ſo wird jeder, welcher an dieſer Zuſammen-<lb/> rottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit Gefängniß<lb/> nicht unter drei Monaten beſtraft.</p><lb/> <p>Die Rädelsführer, ſowie diejenigen, welche Gewaltthätig-<lb/> keiten gegen Perſonen begangen oder Sachen geplündert, ver-<lb/> nichtet oder zerſtört haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn<lb/> Jahren beſtraft; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Auf-<lb/> ſicht erkannt werden. Sind mildernde Umſtände vorhanden,<lb/> ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 126.</head><lb/> <p>Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens<lb/> den öffentlichen Frieden ſtört, wird mit Gefängniß bis zu Einem<lb/> Jahre beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 127.</head><lb/> <p>Wer unbefugterweiſe einen bewaffneten Haufen bildet oder<lb/> befehligt oder eine Mannſchaft, von der er weiß, daß ſie ohne<lb/> geſetzliche Befugniß geſammelt iſt, mit Waffen oder Kriegs-<lb/> bedürfniſſen verſieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren<lb/> beſtraft.</p><lb/> <p>Wer ſich einem ſolchen bewaffneten Haufen anſchließt, wird<lb/> mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [34/0044]
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Iſt die Handlung von einer mit Waffen verſehenen Perſon
oder von Mehreren gemeinſchaftlich begangen worden, ſo tritt
Gefängnißſtrafe von Einer Woche bis zu Einem Jahre ein.
§. 124.
Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet
und in der Abſicht, Gewaltthätigkeiten gegen Perſonen oder
Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung,
in die Geſchäftsräume oder in das befriedete Beſitzthum eines
Anderen oder in abgeſchloſſene Räume, welche zum öffentlichen
Dienſt beſtimmt ſind, widerrechtlich eindringt, ſo wird jeder,
welcher an dieſen Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft.
§. 125.
Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet
und mit vereinten Kräften gegen Perſonen oder Sachen Gewalt-
thätigkeiten begeht, ſo wird jeder, welcher an dieſer Zuſammen-
rottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten beſtraft.
Die Rädelsführer, ſowie diejenigen, welche Gewaltthätig-
keiten gegen Perſonen begangen oder Sachen geplündert, ver-
nichtet oder zerſtört haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren beſtraft; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Auf-
ſicht erkannt werden. Sind mildernde Umſtände vorhanden,
ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
§. 126.
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens
den öffentlichen Frieden ſtört, wird mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre beſtraft.
§. 127.
Wer unbefugterweiſe einen bewaffneten Haufen bildet oder
befehligt oder eine Mannſchaft, von der er weiß, daß ſie ohne
geſetzliche Befugniß geſammelt iſt, mit Waffen oder Kriegs-
bedürfniſſen verſieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
beſtraft.
Wer ſich einem ſolchen bewaffneten Haufen anſchließt, wird
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |