Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt §. 109. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. §. 110. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch §. 111. Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer straf- Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geld- §. 112. Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des Bundes- mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt §. 109. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlſtimme Sechster Abſchnitt. Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 110. Wer öffentlich vor einer Menſchenmenge, oder wer durch §. 111. Wer auf die vorbezeichnete Weiſe zur Begehung einer ſtraf- Iſt die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, ſo tritt Geld- §. 112. Wer eine Perſon des Soldatenſtandes, es ſei des Bundes- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0040" n="30"/> mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen<lb/> Verrichtung bei dem Wahlgeſchäfte beauftragt iſt, ſo tritt Ge-<lb/> fängnißſtrafe bis zu zwei Jahren ein.</p><lb/> <p>Auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt<lb/> werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 109.</head><lb/> <p>Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlſtimme<lb/> kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat<lb/> bis zu zwei Jahren beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürger-<lb/> lichen Ehrenrechte erkannt werden.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Sechster Abſchnitt.</hi><lb/> Widerſtand gegen die Staatsgewalt.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 110.</head><lb/> <p>Wer öffentlich vor einer Menſchenmenge, oder wer durch<lb/> Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Aus-<lb/> ſtellung von Schriften oder anderen Darſtellungen zum Unge-<lb/> horſam gegen Geſetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen<lb/> die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuſtändigkeit getroffenen<lb/> Anordnungen auffordert, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihun-<lb/> dert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 111.</head><lb/> <p>Wer auf die vorbezeichnete Weiſe zur Begehung einer ſtraf-<lb/> baren Handlung auffordert, iſt gleich dem Anſtifter zu beſtrafen,<lb/> wenn die Aufforderung die ſtrafbare Handlung oder einen<lb/> ſtrafbaren Verſuch derſelben zur Folge gehabt hat.</p><lb/> <p>Iſt die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, ſo tritt Geld-<lb/> ſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißſtrafe bis zu<lb/> Einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder<lb/> dem Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf die Hand-<lb/> lung ſelbſt angedrohte.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 112.</head><lb/> <p>Wer eine Perſon des Soldatenſtandes, es ſei des Bundes-<lb/> heeres oder der Bundesmarine, auffordert oder anreizt, dem<lb/> Befehle des Oberen nicht Gehorſam zu leiſten, wer insbeſon-<lb/> dere eine Perſon, welche zum Beurlaubtenſtande gehört, auf-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [30/0040]
mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen
Verrichtung bei dem Wahlgeſchäfte beauftragt iſt, ſo tritt Ge-
fängnißſtrafe bis zu zwei Jahren ein.
Auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.
§. 109.
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlſtimme
kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat
bis zu zwei Jahren beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sechster Abſchnitt.
Widerſtand gegen die Staatsgewalt.
§. 110.
Wer öffentlich vor einer Menſchenmenge, oder wer durch
Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Aus-
ſtellung von Schriften oder anderen Darſtellungen zum Unge-
horſam gegen Geſetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen
die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuſtändigkeit getroffenen
Anordnungen auffordert, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihun-
dert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
§. 111.
Wer auf die vorbezeichnete Weiſe zur Begehung einer ſtraf-
baren Handlung auffordert, iſt gleich dem Anſtifter zu beſtrafen,
wenn die Aufforderung die ſtrafbare Handlung oder einen
ſtrafbaren Verſuch derſelben zur Folge gehabt hat.
Iſt die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, ſo tritt Geld-
ſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißſtrafe bis zu
Einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder
dem Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf die Hand-
lung ſelbſt angedrohte.
§. 112.
Wer eine Perſon des Soldatenſtandes, es ſei des Bundes-
heeres oder der Bundesmarine, auffordert oder anreizt, dem
Befehle des Oberen nicht Gehorſam zu leiſten, wer insbeſon-
dere eine Perſon, welche zum Beurlaubtenſtande gehört, auf-
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