Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. §. 105. Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft §. 106. Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft §. 107. Wer einen Norddeutschen durch Gewalt oder durch Bedro- Der Versuch ist strafbar. §. 108. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht Fünfter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung ſtaatsbürgerlicher Rechte. §. 105. Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerſchaft einer Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft §. 106. Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Verſammlungen Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft §. 107. Wer einen Norddeutſchen durch Gewalt oder durch Bedro- Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 108. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0039" n="29"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Fünfter Abſchnitt.</hi><lb/> Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung<lb/> ſtaatsbürgerlicher Rechte.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 105.</head><lb/> <p>Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerſchaft einer<lb/> der freien Hanſeſtädte, eine geſetzgebende Verſammlung des<lb/> Bundes, des Zollvereins oder eines Bundesſtaats auseinander<lb/> zu ſprengen, zur Faſſung oder Unterlaſſung von Beſchlüſſen<lb/> zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltſam zu entfernen,<lb/> wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungs-<lb/> haft von gleicher Dauer beſtraft.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft<lb/> nicht unter Einem Jahre ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 106.</head><lb/> <p>Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Verſammlungen<lb/> durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer ſtrafbaren<lb/> Handlung verhindert, ſich an den Ort der Verſammlung zu<lb/> begeben oder zu ſtimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf<lb/> Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft<lb/> bis zu zwei Jahren ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 107.</head><lb/> <p>Wer einen Norddeutſchen durch Gewalt oder durch Bedro-<lb/> hung mit einer ſtrafbaren Handlung verhindert, in Ausübung<lb/> ſeiner ſtaatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu ſtimmen,<lb/> wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten oder mit<lb/> Feſtungshaft bis zu fünf Jahren beſtraft.</p><lb/> <p>Der Verſuch iſt ſtrafbar.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 108.</head><lb/> <p>Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung<lb/> von Wahl- oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der<lb/> Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein unrich-<lb/> tiges Ergebniß der Wahlhandlung vorſätzlich herbeiführt oder<lb/> das Ergebniß verfälſcht, wird mit Gefängniß von Einer Woche<lb/> bis zu drei Jahren beſtraft.</p><lb/> <p>Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [29/0039]
Fünfter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung
ſtaatsbürgerlicher Rechte.
§. 105.
Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerſchaft einer
der freien Hanſeſtädte, eine geſetzgebende Verſammlung des
Bundes, des Zollvereins oder eines Bundesſtaats auseinander
zu ſprengen, zur Faſſung oder Unterlaſſung von Beſchlüſſen
zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltſam zu entfernen,
wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungs-
haft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
nicht unter Einem Jahre ein.
§. 106.
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Verſammlungen
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer ſtrafbaren
Handlung verhindert, ſich an den Ort der Verſammlung zu
begeben oder zu ſtimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
bis zu zwei Jahren ein.
§. 107.
Wer einen Norddeutſchen durch Gewalt oder durch Bedro-
hung mit einer ſtrafbaren Handlung verhindert, in Ausübung
ſeiner ſtaatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu ſtimmen,
wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten oder mit
Feſtungshaft bis zu fünf Jahren beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
§. 108.
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung
von Wahl- oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der
Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein unrich-
tiges Ergebniß der Wahlhandlung vorſätzlich herbeiführt oder
das Ergebniß verfälſcht, wird mit Gefängniß von Einer Woche
bis zu drei Jahren beſtraft.
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht
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