Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherrn. §. 94. Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft §. 95. Wer das Bundesoberhaupt, seinen Landesherrn oder wäh- Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten §. 96. Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherr- Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft §. 97. Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats Zweiter Abſchnitt. Beleidigung des Landesherrn. §. 94. Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft §. 95. Wer das Bundesoberhaupt, ſeinen Landesherrn oder wäh- Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bekleideten §. 96. Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherr- Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft §. 97. Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes ſeines Staats <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0036" n="26"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Zweiter Abſchnitt.</hi><lb/> Beleidigung des Landesherrn.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 94.</head><lb/> <p>Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen<lb/> ſeinen Landesherrn oder während ſeines Aufenthalts in einem<lb/> Bundesſtaate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieſes<lb/> Staats ſich ſchuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zucht-<lb/> haus oder lebenslänglicher Feſtungshaft, in minder ſchweren<lb/> Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungs-<lb/> haft von gleicher Dauer beſtraft. Neben der Feſtungshaft kann<lb/> auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus<lb/> öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft<lb/> nicht unter fünf Jahren ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 95.</head><lb/> <p>Wer das Bundesoberhaupt, ſeinen Landesherrn oder wäh-<lb/> rend ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate deſſen Landes-<lb/> herrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten<lb/> oder mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren beſtraft.</p><lb/> <p>Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bekleideten<lb/> öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-<lb/> gegangenen Rechte erkannt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 96.</head><lb/> <p>Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherr-<lb/> lichen Hauſes ſeines Staats oder gegen den Regenten ſeines<lb/> Staats oder während ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate<lb/> einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes<lb/> dieſes Staats oder gegen den Regenten dieſes Staats ſich ſchuldig<lb/> macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit<lb/> Feſtungshaft von gleicher Dauer, in minder ſchweren Fällen<lb/> mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Feſtungshaft von<lb/> gleicher Dauer beſtraft.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft<lb/> von Einem bis zu fünf Jahren ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 97.</head><lb/> <p>Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes ſeines Staats<lb/> oder den Regenten ſeines Staats oder während ſeines Aufent-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [26/0036]
Zweiter Abſchnitt.
Beleidigung des Landesherrn.
§. 94.
Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen
ſeinen Landesherrn oder während ſeines Aufenthalts in einem
Bundesſtaate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieſes
Staats ſich ſchuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zucht-
haus oder lebenslänglicher Feſtungshaft, in minder ſchweren
Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungs-
haft von gleicher Dauer beſtraft. Neben der Feſtungshaft kann
auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus
öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
nicht unter fünf Jahren ein.
§. 95.
Wer das Bundesoberhaupt, ſeinen Landesherrn oder wäh-
rend ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate deſſen Landes-
herrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten
oder mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren beſtraft.
Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.
§. 96.
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherr-
lichen Hauſes ſeines Staats oder gegen den Regenten ſeines
Staats oder während ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate
einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes
dieſes Staats oder gegen den Regenten dieſes Staats ſich ſchuldig
macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit
Feſtungshaft von gleicher Dauer, in minder ſchweren Fällen
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Feſtungshaft von
gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
von Einem bis zu fünf Jahren ein.
§. 97.
Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes ſeines Staats
oder den Regenten ſeines Staats oder während ſeines Aufent-
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